Über Rot Fahren

  • Über Rot Fahren
     sarl
      schrieb am Freitag, 3. April 2009
    Hallo zusammen,
    also ich bin letztes jahr ende august über eine rote ampel gefahren.
    Natürlich war die polizei nicht weit und hat mich angehalten.
    ich hatte es auch zu gegeben. die haben meinen führerschein genommen und da i-was nachgefragt über funk. danach kam ein polizist , hat ihn mir wiedergegeben und sagte sie kriegen post von uns. ok so weit so gut.
    nur "warte" ich immer noch auf die post seit einem halben jahr. meine frage ist also kommt da überhaupt noch was oda wie lange kann sowas dauern ? ein paar infos ich hab einen klasse M führerschein also 50ger seit über 3 jahren.

    mfg Sonny
  • Thema
    Re: Über Rot Fahren
    Autor
      Peg
      schrieb am Freitag, 3. April 2009
    Text
    Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten. Oft stellt sich die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Tat noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Dem ist meist nicht so. Die Verjährungsfrist wird nämlich durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG), zum Beispiel:

    * Vernehmung durch die Polizei bzw. Anordnung der Vernehmung
    * Anordnung der Anhörung bzw. Abschicken des Anhörungsbogens
    * Erlass des Bußgeldbescheides
    * Einberaumung einer Hauptverhandlung

    Unterbrechung der Verjährung heißt, dass die Verjährung von neuem beginnt. Für den Betroffenen ist dies unangenehm, da er von der Unterbrechung der Verjährungsfrist überhaupt nichts mitbekommt.

    Quelle: http://www.anwaltskanzlei-hechler.de/Ordnungswidrigkeiten-Rechtsanwalt-Schwaebisch-Gmuend.php


    Ich würde an deiner Stelle die Füße gaaaanz still halten um bloß keinen schlafenden Hund zu wecken.

    Zu dem Knöllchen mit Geldbuße und Punkten würden sich bei dir wahrscheinlich noch die Probezeitmaßnahmen gesellen, oder?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Über Rot Fahren
    Autor
      sarl
      schrieb am Freitag, 3. April 2009
    Text
    >Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
    >
    >Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten. Oft stellt sich die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Tat noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Dem ist meist nicht so. Die Verjährungsfrist wird nämlich durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG), zum Beispiel:
    >
    > * Vernehmung durch die Polizei bzw. Anordnung der Vernehmung
    > * Anordnung der Anhörung bzw. Abschicken des Anhörungsbogens
    > * Erlass des Bußgeldbescheides
    > * Einberaumung einer Hauptverhandlung
    >
    >Unterbrechung der Verjährung heißt, dass die Verjährung von neuem beginnt. Für den Betroffenen ist dies unangenehm, da er von der Unterbrechung der Verjährungsfrist überhaupt nichts mitbekommt.
    >
    >Quelle: http://www.anwaltskanzlei-hechler.de/Ordnungswidrigkeiten-Rechtsanwalt-Schwaebisch-Gmuend.php
    >
    >
    >Ich würde an deiner Stelle die Füße gaaaanz still halten um bloß keinen schlafenden Hund zu wecken.
    >
    >Zu dem Knöllchen mit Geldbuße und Punkten würden sich bei dir wahrscheinlich noch die Probezeitmaßnahmen gesellen, oder?



    ich weiß nicht wie du das meinst mit probemaßnahmen. ist die probezeit nicht nach 2 jahren vorbei ?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Über Rot Fahren
    Autor
      Peg
      schrieb am Freitag, 3. April 2009
    Text

    >ich weiß nicht wie du das meinst mit probemaßnahmen. ist die probezeit nicht nach 2 jahren vorbei ?

    Du hast geschrieben, dass du Klasse M seit drei Jahren besitzt.
    Nicht aber, wann du Klasse B gemacht hast.
    Da M gewöhnlich mit 16 gemacht wird, könntest du mit (angenommenen) 19 Jahren, durchaus noch gut in der Probezeit fürs Auto oder Krad sein.

    Die Klassen M, L, T und Mofa zählen nicht zu denen, die an der Probezeit knabbern.


    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Über Rot Fahren
    Autor
      Sebbel
      schrieb am Samstag, 4. April 2009
    Text
    Man kann auch mit nem Klasse M Fahrzeug über ne rote ampel fahren ;).

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Über Rot Fahren
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 4. April 2009
    Text
    >Man kann auch mit nem Klasse M Fahrzeug über ne rote ampel fahren ;).
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Upps... ein Umstand, den ich glatt nicht bedacht habe ;o) *schäm*

    Also, @sarl: Deine Probezeit hat nicht einmal begonnen (sofern du nur die FE der Klasse M besitzt). ;o)

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