§37 Abs,. 2 ....132 BKat Missachtung des Rotlichtes der ...

  • §37 Abs,. 2 ....132 BKat Missachtung des Rotlichtes der LZA
     emnit
      schrieb am Dienstag, 17. August 2010
    Hallo,
    ich habe gerade ein Anhörungsformular zum Rotlichtverstoß bekommen.
    Nach dem Bußgeldkatalog drohen mir wahrscheinlich: 90€ Bußgeld, 3 Pkt. in Flensburg und die Kosten des Verfahrens.

    Zum Tat:
    Wir fahren täglich mit meiner Frau zur Arbeit die gleiche Strecke. Das Fahrzeug wird geführt durch dieser Person, die gerade am diesen Tag Lust und Laune zum Fahren hat. Ich kann wirklich nicht sagen, wer am diesem fatalen (oder auch anderem!) Tag das Auto geführt hat.
    Ich kann mich auch nicht richtig erinnern, dass ich geblitzt oder durch rotes Licht gefahren bin.

    Auf dem Anhörungsschreiben steht: "Beweismittel: Aussage des Polizeibeamten" und dann folgen zwei Namen der Beamten.
    Polizei will, dass ich jetzt den Führer des Fahrzeuges nenne.

    Wie soll ich mich verhalten?
    Kann ich davon ausgehen, dass keine Fotos gemacht wurden? - ich habe auch keine bekommen und auch keinen Blitz gesehen.

    Es wird gedroht, im Fall, wenn ich keinen Namen liefere, ein Pflicht zum Fahrtenbuchpflicht auferlegt werden kann.

    Hat vielleicht jemand Erfahrung mit so einem Fall ?
    Für wie lange kann der Pflicht zur Fahrtenbuchführung auferlegt werden?

    Gruß
    emnit
  • Thema
    Re: §37 Abs,. 2 ....132 BKat Missachtung des Rotlichtes der LZA
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 17. August 2010
    Text
    >Wie soll ich mich verhalten?
    >Kann ich davon ausgehen, dass keine Fotos gemacht wurden? - ich habe auch keine bekommen und auch keinen Blitz gesehen.

    Die Fahrt muss dem tatsächlichen Fahrer nachgewiesen werden. Du bist als Halter verpflichtet, an der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken - andernfalls kommt wahrscheinlich das bereits angedrohte Fahrtenbuch - musst dich aber nach derzeitiger Rechtsprechung nach 14 Tagen nicht mehr erinnern können, wer gefahren ist. Außerdem musst du weder dich noch deine Frau belasten.

    Was DU tun sollst, kann ich dir nicht sagen (RBerG), aber ich kann dir sagen, was ICH tun würde: Ich würde die Bußgeldstelle um ein Foto oder eine genaue Beschreibung des Fahrers bitten, da ich mich nicht erinnern könnte, wer zum fraglichen Zeitpunkt mit meinem Fahrzeug unterwegs war. Dann würde ich abwarten, was die Bußgeldstelle eigentlich gesichert weiß.

    Die Tatsache, dass nur zwei Fahrer in Betracht kommen, würde ich für mich behalten. Auch mein Zeugnisverweigerungsrecht würde ich nicht erwähnen. Beides würde der Behörde nur unnötig viele Hinweise geben, wo der Fahrer zu suchen ist.


    >Für wie lange kann der Pflicht zur Fahrtenbuchführung auferlegt werden?

    Das liegt im Ermessen der Behörde. 1 Jahr ist durchaus realistisch, es können aber auch 6 Monate oder 2 Jahre werden. Wird das Fahrtenbuch nicht korrekt geführt, ist das für jede Fahrt eine neue Ordnungswidrigkeit. Außerdem ist auch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage selbst mit Kosten verbunden. Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen vorgelegt werden. Die Auflage kann auch für alle anderen Fahrzeuge des Halters gelten.

    Was ich dir damit sagen will: Die Fahrtenbuchauflage ist mit so viel Aufwand und Kosten(-risiken) verbunden, dass man sie nach Ende der Probezeit und wegen eines Verstoßes ohne Fahrverbot nicht in Kauf nimmt.

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