hallo, eine freundin wurde heute mprgen mit ca 135kmH auf der schnellstraße geblitzt und sie ist noch in der probezeit. auf was kann sie sich einstellen??
lg nicole
Thema
Re: blitzer
Autor
kk145
schrieb am Montag, 21. September 2009
Text
>eine freundin wurde heute mprgen mit ca 135kmH auf der schnellstraße geblitzt und sie ist noch in der probezeit. >auf was kann sie sich einstellen??
Kommt darauf an, wie schnell man dort fahren durfte.
Wenn es sich um ein Vergehen innerhalb der Probezeit, aber außerhalb geschlossener Ortschaft handelt, sieht es so aus:
Bußgeld: 120 € Punkte in Flensburg: 3 Punkte Fahrverbot: Nein, diese Zuwiderhandlung allein hat kein Fahrverbot zur Folge.
Aber: Wer innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht, muss mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Rechtsgrundlage: Bußgeldkatalog, siehe Tatbestand Nr. 11.3.6 Verwaltungsgebühr: 20,00 € (für das Ausstellen des Bußgeldbescheids) Verwaltungsauslagen: 3,50 € (für die Zusendung des Bußgeldbescheids) Rechtsgrundlage Gebühren: § 107 Abs. 1, 3 Nr. 2 OWiG Folgen für die Probezeit: Sie müssen mit weiteren Konsequenzen aufgrund der Probezeit rechnen, da dieser Verstoß im Verkehrszentralregister eingetragen wird:
Die Behörde wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen und Ihnen hierfür eine Frist setzen. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG
Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre. § 2a Abs. 2a StVG
Wenn Sie bis zur gesetzten Frist am Aufbauseminar nicht teilnehmen, oder wenn Ihre Teilnahme-Bescheinigung der Behörde nicht rechtzeitig vorliegt, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 2a Abs. 3 StVG).
Die 135 km/h sind vom Tacho abgelesen? Dann muss man noch etwas Tachovoreilung und 4-5 km/h Toleranz abziehen. Am Ende dürfte eine vorwerfbare Überschreitung von 26-30 km/h übrig bleiben. Das macht dann 80 € Bußgeld zzgl. 23,50 € Gebühren und Auslagen, 3 Punkte sowie ein Aufbauseminar.
Hättest du dir meinen Beitrag RICHTIG durchgelesen, hättest du auch dies Abschnitte bemerkt:
**Die Behörde wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen und Ihnen hierfür eine Frist setzen. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre. § 2a Abs. 2a StVG**
und dir damit die beiden letzten Fragen sparen können ;o)