alter 4er Führerschein

  • alter 4er Führerschein
     M.Koch
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Zu meiner Frage Gültigkeit meines alten 4er Führerscheins konnte ledglich sonhol* annähernd, wohl auf Grund seines Alters und der Erfahrung, antworten.

    Mein Antrag auf den alten 4er Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 gestellt. Der Führerschein wurde darauf hin bereits erstellt und dem Prüfer zugesandt, der lediglich das Prüfdatum nach bestandener Prüfung eingetragen hat. Hier gab es eine 12-monatige Frist, um die Prüfung dafür abzulegen.

    Der Amtliche Vorgang dafür ist in der "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" unter §22 geregelt.


    § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
    (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.
    (2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.
    (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.
    (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.
    (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
    1.die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
    2.die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
    3.in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.

    Also, für alle die wohl jünger als sonhol* sind, dies mal zur Info.

    Ich werde dann noch mitteilen, ob es mit dem Eintrag auf A1 geklappt hat.

    Beste Grüße

    M. Koch
  • Thema
    Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text

    >Also, für alle die wohl jünger als sonhol* sind,

    Damit bin auch ich gemeint :oD *freu*


    >dies mal zur Info.

    Die Info ist ja nicht übel, kannte ich auch schon vorher (trotzdem Danke).
    Ich vermisse nur den Zusammenhang zu deinem Problem.
    Würdest du bitte den Satz des Textes hervorheben, von dem du meinst, dass der dir weiter hilft?


    >Ich werde dann noch mitteilen, ob es mit dem Eintrag auf A1 geklappt hat.

    Wie schon einmal gesagt:
    Ich würde es dir wünschen. Wäre schön davon zu hören. Positives umso lieber.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      Andy Weber
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    >Zu meiner Frage Gültigkeit meines alten 4er Führerscheins konnte ledglich sonhol* annähernd, wohl auf Grund seines Alters und der Erfahrung, antworten.
    ___________________

    Da ich dir in dem anderen Thread auch geantwortet habe, bin ich jetzt fast ein bisschen beleidigt. Aber nur fast. :-)
    Ich bin mir ganz sicher, dass du nicht die Klasse A1 bekommen wirst. Der Text, den du da reinkopiert hast, stammt aus der FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Die ist erst 1999 in Kraft getreten, also fast 19 Jahre nach deinem Erwerb der Klasse 4.

    Der für dich relevante Text stand in § 5 StVZO und lautete: "Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern."

    Deine Fahrerlaubnis wurde aber nicht vor dem 01.04.80 erteilt. Tut mit leid, dass ich so viel Erfahrung habe und schon so alt bin, dass ich dir eine korrekte, aber für dich leider negative Auskunft geben kann.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      M.Koch
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    >>Zu meiner Frage Gültigkeit meines alten 4er Führerscheins konnte ledglich sonhol* annähernd, wohl auf Grund seines Alters und der Erfahrung, antworten.
    >___________________
    >
    >Da ich dir in dem anderen Thread auch geantwortet habe, bin ich jetzt fast ein bisschen beleidigt. Aber nur fast. :-)
    >Ich bin mir ganz sicher, dass du nicht die Klasse A1 bekommen wirst. Der Text, den du da reinkopiert hast, stammt aus der FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Die ist erst 1999 in Kraft getreten, also fast 19 Jahre nach deinem Erwerb der Klasse 4.
    >
    >Der für dich relevante Text stand in § 5 StVZO und lautete: "Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern."
    >
    >Deine Fahrerlaubnis wurde aber nicht vor dem 01.04.80 erteilt. Tut mit leid, dass ich so viel Erfahrung habe und schon so alt bin, dass ich dir eine korrekte, aber für dich leider negative Auskunft geben kann.


    Auch wenn die Verordnung von 1999 ist, war der Vorgang zur Erstellung der Fahrerlaubnis selbst 30 Jahre davor nicht anders. Stellt euch doch mal vor, jemand hat sich Ende 1979 für den alten 4er angemeldet, vielleicht wg. Krankheit eine Prüfung verpasst und hatte dann somit Pech? Hey, wir leben in einer Bürokratie, da gibt es für solche Fälle schon gewisse Regeln. Natürlich finden wir genügend Aussagen, die in meinem Fall dagegen sprechen, aber die Informationen, die ich dazu gefunden habe, stimmen mich positiv.

    Und nochmals die Frage: Warum steht in meinem Führerschein der Eintrag "Klasse vier seit 15.12.1980" wenn das überhaupt keine Relevanz hat.

    Es gibt auch hierzu einen Text unter §25 (ja, ist auch von 1999):

    (2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war.

    Dies galt damals ebenso für die alte Klasse 4, um dann die Klasse 1 machen zu können.

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  • Thema
    alter 4er Führerschein
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    Hi,

    auch wenns dich nerven wird, aber da ein sehr guter Freund von mir Leiter einer Führerscheinstelle ist.

    Relevant ist das ERTEILUNGSDATUM deiner Fahrerlaubnisklasse.

    Und da du die nach dem Stichtag 1.4.80 erworben hast, besitzt du die Klasse 4 OHNE A1, also ohne 125er.

    Und: du durftest NIE eine alte 50er die ungedrosselt war fahren.

    Aber da du ja auf deiner MEinung scheinbar ein wenig beharrst, wart ab was DEINE Führerscheinstelle macht.

    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    Stellt euch doch mal vor, jemand hat sich Ende 1979 für den alten 4er angemeldet, vielleicht wg. Krankheit eine Prüfung verpasst und hatte dann somit Pech?
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    Wenn er deshalb die Prüfung erst nach dem 01.04.1980 ablegen konnte?
    Ich fürchte schon!
    Ich habe da eine Seite gefunden, die klar aussagt, bis zu welchem ERTEILUNGS-(nicht Antrags-)DATUM in welchem Führerschein, welche Einschlüsse enthalten sind.

    Gerade auf Klasse 4 wird eingegangen:


    vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L -- L 174, 175

    im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 A, A1, B, M, L -- L 174, 175

    vor dem 1.4.80 A1, M, L -- L 174, 175

    nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 M, L -- L 174, 175

    nach dem 31.12.88 M, L -- L 174



    die jeweils letzten Bezeichnungen nennen die entsprechenden Kennziffern.

    Quelle:
    http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/446/446709c6-071a-9001-be59-2680a525fe06&_ic_uCon=e8810033-51c6-d001-44b9-4615af5711f8&conPage=1&conPageSize=50.htm

    Damit dürfte sich dein Traum ausgeträumt haben. :o(

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      Manfred Gehmlich
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text

    >
    >Und nochmals die Frage: Warum steht in meinem Führerschein der Eintrag "Klasse vier seit 15.12.1980" wenn das überhaupt keine Relevanz hat.
    >
    - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
    Um Dir zu zeigen, dass es 260 Tage zu spät geworden ist!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      M.Koch
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    >
    >>
    >>Und nochmals die Frage: Warum steht in meinem Führerschein der Eintrag "Klasse vier seit 15.12.1980" wenn das überhaupt keine Relevanz hat.
    >>
    >- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
    >Um Dir zu zeigen, dass es 260 Tage zu spät geworden ist! ????????

    So ein Eintrag wäre ja dann absoluter Schwachsinn!

    Wenn die Klasse vier bei meinen Autoführerschein sowieso mit drin ist und bis 45km/h oder damals 50km/h gültig war, hätte sich die Führerscheinstelle den Zusatzeintrag erspart und die Welt wäre i.O. gewesen.

    Der Eintrag hat einen Grund und dabei bleibe ich. Bei meinem alten 4er war 50ccm mit 85km/h eingetragen.

    Ich bleibe am Ball!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      kk145
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    >So ein Eintrag wäre ja dann absoluter Schwachsinn!
    >
    >Wenn die Klasse vier bei meinen Autoführerschein sowieso mit drin ist und bis 45km/h oder damals 50km/h gültig war, hätte sich die Führerscheinstelle den Zusatzeintrag erspart und die Welt wäre i.O. gewesen.

    Der Besitzstand ("Wann wurde welche Klasse erteilt?") soll eben nicht nur aus irgendeiner Akte ersichtlich sein, sondern direkt aus deinem Führerschein. Obwohl der Eintrag deine FE nicht erweitert, grenzt er dich doch ganz klar von denen ab, bei denen der Vorbesitz der Klasse 4 etwas ausmacht.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    alter 4er Führerschein
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    Hi,

    >Ich bleibe am Ball!

    Da du mittlerweile (was aus deiner Sicht sogar verständlich ist) stur bei deiner Meinung bleiben magst, sollte die "Diskussion" einfach überflüssig sein.

    Wart einfach ab was deine Fahrerlaubnisstelle sagt.

    Und nein, es wird nox bringen beim Verwaltungsgericht anschließend vorstellig zu werden, weil A1 NICHT eingetragen ist

    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: alter 4er Führerschein
    Autor
      Andy Weber
      schrieb am Samstag, 14. August 2010
    Text
    >Stellt euch doch mal vor, jemand hat sich Ende 1979 für den alten 4er angemeldet, vielleicht wg. Krankheit eine Prüfung verpasst und hatte dann somit Pech?
    -----------------

    Auch wenn du das nicht glauben willst: Ja, derjenige hatte dann Pech.
    ______________________________

    >Hey, wir leben in einer Bürokratie, da gibt es für solche Fälle schon gewisse Regeln.
    ------------------

    Genau. Diese Übergangsregeln beziehen sich alle auf das Erteilungsdatum. Als erteilt gilt eine Fahrerlaubnis, wenn der Führerschein ausgehändigt wurde. Eine einzige Ausnahme, bei der das Datum der Antragstellung entscheidend war, gab es tatsächlich. Das war in dem anderen Thread schon genannt und hatte was mit dem Übergang vom alten zum neuen Führerscheinrecht zu tun (1998/1999). Das betrifft dich also nicht.
    __________________________

    Und nochmals die Frage: Warum steht in meinem Führerschein der Eintrag "Klasse vier seit 15.12.1980" wenn das überhaupt keine Relevanz hat.
    -----------------------

    Das war bei grauen und rosafarbenen Führerschein ganz normal. Bei einer Erweiterung wurde immer eingetragen, wann welche Fahrerlaubnisse schon vorher erteilt worden waren.

    Vielleicht liest du einfach mal hier nach:
    http://www.gesetze-im-internet.de/fev/anlage_3_104.html
    Beachte, dass in der zweiten Spalte steht: "Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis". Das war bei dir der 15.12.80

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