Was im Fahrschulauto gar nicht geht

  • Was im Fahrschulauto gar nicht geht
     Joe27
      schrieb am Dienstag, 22. Februar 2011
    Ein Fahrlehrer, der einer 17-Jährigen während einer Fahrstunde Pornobilder zeigt, ist für seinen Beruf ungeeignet. Ihm darf die Fahrlehrerlizenz mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

    Geklagt hatte ein Fahrlehrer, der mit seiner Schülerin während der Fahrstunde auf einen Parkplatz gefahren war. Dort hatte er ihr im Auto pornografische Bilder gezeigt. Hierfür wurde er strafrechtlich mit einer Geldstrafe belangt. Die zuständige Behörde entzog ihm im Anschluss mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis. Mit einem gerichtlichen Antrag wollte der Fahrlehrer erreichen, dass er vorläufig weiter arbeiten darf.

    Dem erteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Absage. Dem Mann fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Als Fahrlehrer habe er ein besonderes Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis ausgenutzt.

    Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und sexuelle Anzüglichkeiten zu wehren. Zudem herrsche in einem Fahrschulauto eine räumliche Enge, welche der Fahrlehrer für seine eigenen sexuellen Interessen genutzt habe.

    Ob die Fahrschülerin selbst mit sexuellen Themen angefangen hat, spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle. Der Ausbilder hätte sich dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen aufzeigen müssen.

    Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 11 CS 10.3056

    Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/02/21/was-im-fahrschulauto-gar-nicht-geht/
  • Thema
    Re: Was im Fahrschulauto gar nicht geht
    Autor
      Luisa92
      schrieb am Dienstag, 22. Februar 2011
    Text
    Find ich richtig heftig. Und absolut richtig, dass er nicht mehr als Fahrlehrer arbeiten darf. Wenn ein "normaler" Lehrer soetwas in einer Schule machen würde, würde ja auch nicht diskutiert, ob er gefeuert wird oder nicht.
    Ich frag mich nur, ob die Fahrschülerin bei der Aktion aus dem Auto ausgestiegen ist, oder sich alles gefallen lassen hat?
    Vermutlich war sie ja auch nicht die erste, die das miterleben musste...

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  • Thema
    Re: Re: Was im Fahrschulauto gar nicht geht
    Autor
      kampino
      schrieb am Montag, 28. Februar 2011
    Text
    Leider wird auch dieser FL nach erfolgter MPU seinen Schein wieder bekommen. Es fahren genug Säufer und Belästiger durch die Gegend, die sich Ihren Schein wieder erklagt haben....

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  • Thema
    Re: Re: Re: Was im Fahrschulauto gar nicht geht
    Autor
      Peg
      schrieb am Montag, 28. Februar 2011
    Text
    >Leider wird auch dieser FL nach erfolgter MPU seinen Schein wieder bekommen. Es fahren genug Säufer und Belästiger durch die Gegend, die sich Ihren Schein wieder erklagt haben....
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    O_o Das habe ich (glaube ich) nicht richtig verstanden:
    Dass ein betrunken im Dienst aufgefallener FL uU eine MPU machen muss, die er besteht (oder auch nicht) ist mir durchaus klar. Dass davon die Wiedererteilung der FL-Lizenz abhängig ist, ebenso.
    Aber wer schreibt eine MPU vor, wenn der FL belästigend tätig wurde?

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Was im Fahrschulauto gar nicht geht
    Autor
      Peg
      schrieb am Montag, 28. Februar 2011
    Text
    >Leider wird auch dieser FL nach erfolgter MPU seinen Schein wieder bekommen. Es fahren genug Säufer und Belästiger durch die Gegend, die sich Ihren Schein wieder erklagt haben....
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Du gehst also davon aus, dass der FL wg. der Belästigung zur MPU muss?
    Die bezieht sich mE aber nur auf das Verhalten im Straßenverkehr.
    Und DA hat sich der FL mE nichts zuschulden kommen lassen.

    Geht es bei der MPU doch (neben der Frage nach dem Umgang mit Alk und Drogen) um die Frage:
    Ist zu erwarten, dass der/die Untersuchte auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Was im Fahrschulauto gar nicht geht
    Autor
      kk145
      schrieb am Montag, 28. Februar 2011
    Text
    >>Leider wird auch dieser FL nach erfolgter MPU seinen Schein wieder bekommen. Es fahren genug Säufer und Belästiger durch die Gegend, die sich Ihren Schein wieder erklagt haben....
    >~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    >
    >O_o Das habe ich (glaube ich) nicht richtig verstanden:

    Es ist auch nicht richtig. Aber der Reihe nach:

    >Dass ein betrunken im Dienst aufgefallener FL uU eine MPU machen muss, die er besteht (oder auch nicht) ist mir durchaus klar. Dass davon die Wiedererteilung der FL-Lizenz abhängig ist, ebenso.

    Du denkst hier - glaube ich - an den Fall, dass dem FL die FE entzogen wird. Das hat natürlich auch Folgen für die FLE: Sie ruht während eines Fahrverbots oder des vorläufigen Entzugs der FE, sie erlischt sobald die FE endgültig entzogen ist.

    Für die Neuerteilung der FLE ist zunächst also die Neuerteilung der FE erforderlich und dafür kann eine MPU erforderlich sein - mit FL sein hat das nichts zu tun. Das würde z.B. bei einem Entzug der FE wegen einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰ BAK passieren.

    Für die Neuerteilung der FLE findet aber eine separate Eignungsprüfung statt. Nur weil der FL also wieder geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen, ist er nicht auch automatisch wieder als Ausbilder geeignet. Rechtsgrundlage ist § 3 FahrlG, wo die Nachweise, die mit dem Antrag auf Erteilung der FLE einzureichen sind, aufgeführt werden. Dort heißt es unter Nr. 3:

    "ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige und körperliche Eignung"

    Das äG ist der Regelfall, die Begutachtung durch den Facharzt bzw. die MPU werden im Einzelfall (nach-)gefordert. Das kann - und wird - schon deutlich unter 1,6 ‰ BAK passieren.


    >Aber wer schreibt eine MPU vor, wenn der FL belästigend tätig wurde?

    Niemand. Die o.g. Untersuchungen gibt es nämlich nur bei Zweifeln an der geistigen und körperlichen Eignung. Hier fehlt es aber an der persönlichen Zuverlässigkeit.

    Es gibt somit zwei Möglichkeiten, die FLE wiederzuerlangen:

    - Der FL kann gegen die Versagung der FLE klagen. Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die man natürlich auf dem Rechtsweg überprüfen lassen kann. Das hier zitierte Urteil basiert wohl auf dem Versuch, vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht also noch aus. Natürlich spricht das Urteil nicht unbedingt für große Erfolgsaussichten ...

    - Der FL kann abwarten, bis die Verurteilung wegen der nicht näher genannten Straftat aus dem BZR getilgt ist. Das dauert abhängig von der Straftat und der Höhe der Strafe zwischen 5 und 15 Jahren.


    Bevor hier übrigens die große Moralkeule ausgepackt wird:

    "Ob die Fahrschülerin selbst mit sexuellen Themen angefangen hat, spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle. Der Ausbilder hätte sich dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen aufzeigen müssen."

    Auf "Normaldeutsch" heißt das: Das Gericht glaubt, dass die Fahrschülerin den FL zu seinem Verhalten zumindest ermutigt hat. Nur spielt das eben im Verwaltungsrecht (Eignung als FL) keine Rolle - im Strafrecht dagegen schon.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Was im Fahrschulauto gar nicht geht
    Autor
      Peg
      schrieb am Donnerstag, 3. März 2011
    Text
    Noch weit heftiger trieb es jener FL:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2002/8_B_636_02beschluss20020607.html

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