Was im Fahrschulauto gar nicht geht
Joe27
schrieb am Dienstag, 22. Februar 2011
Ein Fahrlehrer, der einer 17-Jährigen während einer Fahrstunde Pornobilder zeigt, ist für seinen Beruf ungeeignet. Ihm darf die Fahrlehrerlizenz mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Geklagt hatte ein Fahrlehrer, der mit seiner Schülerin während der Fahrstunde auf einen Parkplatz gefahren war. Dort hatte er ihr im Auto pornografische Bilder gezeigt. Hierfür wurde er strafrechtlich mit einer Geldstrafe belangt. Die zuständige Behörde entzog ihm im Anschluss mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis. Mit einem gerichtlichen Antrag wollte der Fahrlehrer erreichen, dass er vorläufig weiter arbeiten darf.
Dem erteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Absage. Dem Mann fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Als Fahrlehrer habe er ein besonderes Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis ausgenutzt.
Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und sexuelle Anzüglichkeiten zu wehren. Zudem herrsche in einem Fahrschulauto eine räumliche Enge, welche der Fahrlehrer für seine eigenen sexuellen Interessen genutzt habe.
Ob die Fahrschülerin selbst mit sexuellen Themen angefangen hat, spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle. Der Ausbilder hätte sich dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen aufzeigen müssen.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 11 CS 10.3056
Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/02/21/was-im-fahrschulauto-gar-nicht-geht/
Geklagt hatte ein Fahrlehrer, der mit seiner Schülerin während der Fahrstunde auf einen Parkplatz gefahren war. Dort hatte er ihr im Auto pornografische Bilder gezeigt. Hierfür wurde er strafrechtlich mit einer Geldstrafe belangt. Die zuständige Behörde entzog ihm im Anschluss mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis. Mit einem gerichtlichen Antrag wollte der Fahrlehrer erreichen, dass er vorläufig weiter arbeiten darf.
Dem erteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Absage. Dem Mann fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Als Fahrlehrer habe er ein besonderes Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis ausgenutzt.
Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und sexuelle Anzüglichkeiten zu wehren. Zudem herrsche in einem Fahrschulauto eine räumliche Enge, welche der Fahrlehrer für seine eigenen sexuellen Interessen genutzt habe.
Ob die Fahrschülerin selbst mit sexuellen Themen angefangen hat, spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle. Der Ausbilder hätte sich dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen aufzeigen müssen.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 11 CS 10.3056
Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/02/21/was-im-fahrschulauto-gar-nicht-geht/