Warnblinken am Stauende?

  • Warnblinken am Stauende?
     franzi91
      schrieb am Dienstag, 22. September 2009
    Hallo ihr Lieben,
    ich habe mal eine Frage. Habe nun seit 2 Monaten meinen FS, und hatte während meiner BAB- Fahrten immer nur "freie Fahrt" auf der Autobahn. Mir ist beim mitfahren aufgefallen, dass mein Paps sobald er auf ein Stauende auf der Autobahn trifft, immer für 3-4- Sek. den Warnblinker einschaltet.

    Ich persönlich finde die Idee ganz plausibel, aber wie sieht es rechtlich damit aus? Ist das verboten, nur eine ungeschriebene Regel oder ist das rechtlich sogar vorgeschrieben?

    LG
  • Thema
    Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      frankyb
      schrieb am Dienstag, 22. September 2009
    Text
    Verboten ist es sicher nicht, da es Autos gibt, die das Automatisch machen. Also wenn man sehr stark bremst, geht die Warnblinkanlage an.

    Du solltest Dir das von deinem Vater abschauen und auch so machen. Ich mache es grundsätzlich auch immer.

    Ist schon relativ uncool wenn ein 40-Tonner ungebremst in ein Stauende fährt.. vor allem, wenn Du das letzte Auto bist. ;-)

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  • Thema
    Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      bienchenhonig
      schrieb am Dienstag, 22. September 2009
    Text
    >Hallo ihr Lieben,
    >ich habe mal eine Frage. Habe nun seit 2 Monaten meinen FS, und hatte während meiner BAB- Fahrten immer nur "freie Fahrt" auf der Autobahn. Mir ist beim mitfahren aufgefallen, dass mein Paps sobald er auf ein Stauende auf der Autobahn trifft, immer für 3-4- Sek. den Warnblinker einschaltet.
    >
    >Ich persönlich finde die Idee ganz plausibel, aber wie sieht es rechtlich damit aus? Ist das verboten, nur eine ungeschriebene Regel oder ist das rechtlich sogar vorgeschrieben?
    >
    >LG


    ich habe das in der Fahrschule auch so gelernt und das ist erst 3 monate her! also auf keinen fall verboten und sichert evtl.das eigene leben!

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  • Thema
    Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Tania
      schrieb am Dienstag, 22. September 2009
    Text
    Uns ist es mal passiert das vor uns die Autos auf einmal zum stillstand gekommen sind, hätte mein Mann nicht die Warnblinker angemacht hätte der hinter uns gefahrene Lastwagen nicht ausgeschert und wir nicht mehr am leben.Also finde ich es eine sehr gute Idee.

    Tania

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  • Thema
    Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      carhol*
      schrieb am Dienstag, 22. September 2009
    Text
    wie habt ihr bloss die theo prüfung geschafft ????????
    genau das ist eine frage aus den fragebögen.
    es ist sogar vorgeschrieben als letztes fz im stau die wb einzuschalten.

    mfg

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Mursik
      schrieb am Dienstag, 22. September 2009
    Text
    Na ja, vorgeschrieben ist es nicht, aber auf jeden Fall sinnvoll.
    Bis vor zwei oder drei Jahren war es noch verboten, deswegen könnte so eine Aussage von älteren Fahrern kommen. Dran gehalten hat sich aus Sicherheitsgründen natürlich fast keiner.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text
    Das LG Memmingen ist in seinem Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07,DAR 2007, 207, der Auffassung, dass eine Haftung zu 25 % in Betracht kommt, wenn beim Heranfahren an ein Stauende der Warnblinker nicht betätigt wird.

    Quelle:
    http://ra-frese.de/2007/12/19/haftung-25-bei-nicht-eingeschaltetem-warnblinker-und-stauende/

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Mursik
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text
    Was aber nicht heißt, daß es vorgeschrieben ist.
    Wer auf der Autobahn mehr als 130 km/h fährt, bekommt bei einem Unfall auch eine Teilschuld. Trotzdem ist es erlaubt.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text

    >Wer auf der Autobahn mehr als 130 km/h fährt, bekommt bei einem Unfall auch eine Teilschuld.

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    GRUNDSÄTZLICH bei Strecken ohne Geschwindigkeitsbegrenzung? O_o
    Dazu hätte ich gerne einen aussagekräftigen Quelltext. Danke

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Mursik
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text
    BGH
    17.03.1992
    AZ: VI ZR 62/91

    Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn kann sich ein Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wird, nicht auf Unabwendbarkeit i.S.d. § 7 II StVG berufen, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, es sei denn, er kann beweisen, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem vergleichbaren Unfall mit ähnlichen Folgen gekommen wäre.

    Aus den Gründen: (...Die Ansicht, ein solcher Unfall wäre ein "unabwendbares Ereignis" i.S.d. § 7 II StVG, trägt der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht genügend Rechnung.
    Diese Verordnung beschränkt sich zwar nur auf die Empfehlung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, und ist somit keine sanktionsbewehrte Vorschrift wie z.B. § 3 StVO.
    Dies bedeutet aber noch keine rechtliche Haftungsfreistellung...).

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text
    Ein paar Einwände habe ich dann doch noch:

    >Bis vor zwei oder drei Jahren war es noch verboten

    Es war nicht explizit erlaubt, da es im §16 StVO nicht ausdrücklich erwähnt war. Verboten war es aber imho nie. Schon in der Urfassung der StVO hieß es, dass die Benutzung für denjenigen erlaubt ist, der "andere durch sein Fahrzeug gefährdet". Das deckt auch die Annäherung an ein Stauende ab.

    >Was aber nicht heißt, daß es vorgeschrieben ist.

    Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist nicht möglich, falls du das meinst. Zivilrechtliche Ansprüche können aber trotzdem entstehen, was man auch dem von Peg zitierten Urteil entnehmen kann.


    >Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn kann sich ein Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wird, nicht auf Unabwendbarkeit i.S.d. § 7 II StVG berufen, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, es sei denn, er kann beweisen, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem vergleichbaren Unfall mit ähnlichen Folgen gekommen wäre.
    >
    >Aus den Gründen: (...Die Ansicht, ein solcher Unfall wäre ein "unabwendbares Ereignis" i.S.d. § 7 II StVG, trägt der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht genügend Rechnung.
    >Diese Verordnung beschränkt sich zwar nur auf die Empfehlung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, und ist somit keine sanktionsbewehrte Vorschrift wie z.B. § 3 StVO.
    >Dies bedeutet aber noch keine rechtliche Haftungsfreistellung...).

    Man muss doch schon etwas genauer überlegen, was dieses Urteil aussagt - und was nicht:

    1. Das Urteil sagt also nichts darüber aus, wer an einem Unfall "Schuld" ist ("... ist somit keine sanktionsbewehrte Vorschrift...").

    2. Das Urteil macht außerdem keine Aussagen zur Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr"). Dass die bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nach ständiger Rechtsprechung zunimmt, ist also von diesem Urteil unabhängig.

    3. Es geht um den Ausschluss der Haftung des Halters für Schäden, die mit seinem Fahrzeug DURCH HÖHERE GEWALT entstehen. Es geht also um Unfälle, bei denen noch nicht einmal eine Gefährdungshaftung (ganz zu schweigen von einer wegen Verschuldens) in Betracht kommt.

    4. Selbst in diesem exotischen Fall (Unabwendbarkeit, höhere Gewalt) macht das Urteil keine Aussage, ob der Halter für Schäden haftet. Es sagt lediglich aus, dass sich die Beweispflicht bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit komplett zum Halter verschiebt.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text

    @Mursik
    Herzlichen Dank für diesen Hinweis. Ohne deine Bemerkung wäre ich nie auf eine solche Möglichkeit gekommen.
    Doch nun sensibilisiert, versuchte auch ich dem Gockel was zu entlocken ;o). Und siehe da:

    Ein BMW-Fahrer war mit etwa 200 km/h gefahren, als plötzlich ein langsameres Fahrzeug vor ihm auf die linke Spur zog und es zu einem Unfall kam. Die Versicherung des langsameren Autos regulierte den Schaden nur zu 70 %

    Quelle:
    http://www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/urteile/news/mithaftung-bei-unverschuldetem-unfall-wegen-ueberschreitung-der-richtgeschwindigkeit.html

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Warnblinken am Stauende?
    Autor
      carhol*
      schrieb am Mittwoch, 23. September 2009
    Text
    >Ein paar Einwände habe ich dann doch noch:
    >
    >>Bis vor zwei oder drei Jahren war es noch verboten
    >
    >Es war nicht explizit erlaubt, da es im §16 StVO nicht ausdrücklich erwähnt war. Verboten war es aber imho nie. Schon in der Urfassung der StVO hieß es, dass die Benutzung für denjenigen erlaubt ist, der "andere durch sein Fahrzeug gefährdet". Das deckt auch die Annäherung an ein Stauende ab.
    >
    das stimmt aber mal gar nicht. bei urfassung der stvo gab es keine wb anlage, folglich kann da nichts drinstehen. als sie in den ´60 aufkam, wurde genau beschriebn wann sie einzusetzen ist. stauende war nicht dabei.

    mein "vorgeschrieben" bezog sich auf die formulierung im fragebogen.

    mfg

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