Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung ...

  • Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung nicht abgerufen wird.
     Fahrlehrer Klaus
      schrieb am Montag, 6. Mai 2013
    Hallo, hab da auch mal eine Fachfrage:

    Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung nicht abgerufen wird.

    In einer Fahrschule hinterlegt die Tante einer Schülerin mit Quittung 500 € beim Vertragsabschluss. Der Vertrag kommt zustande, die Schülerin macht auch zwei Fahrstunden und nimmt ohne Begründung keine weiteren Leistungen in Anspruch. der Vertrag endet nach einem Jahr. Nach mehr als zwei Jahren fordert die Familie die Vorauszahlung zurück. Ist die Fahrschule dazu verpflichtet.
  • Thema
    Re: Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung nicht abgerufen wird.
    Autor
      kk145
      schrieb am Montag, 6. Mai 2013
    Text
    Ich gehe davon aus, dass die Forderung noch nicht verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist zivilrechtlicher Forderungen dauert drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Da die Forderung also irgendwann 2011 entstanden ist, würde sie dann nicht vor 2015 verjähren.

    Ich habe hier ab der Zahlung der 500 € gerechnet. Man würde sicher auch Argumente finden, erst ab Ende des Ausbildungsvertrags zu rechnen. In diesem Fall würde die Verjährung dann erst 2016 eintreten.


    Andere Frage:

    >Nach mehr als zwei Jahren fordert die Familie die Vorauszahlung zurück.

    Wer hat den Vertrag mit der Fahrschule abgeschlossen? Auszahlen würde ich nur an meinen Vertragspartner, nicht an Unbeteiligte, d.h.:
    - Hat die Tochter den Vertrag abgeschlossen (ggf. mit Duldung der Eltern, falls die Tochter bei Vertragsabschluss minderjährig war), würde ich an die Tochter auszahlen. Das gilt auch, falls die Tante bei Vertragsabschluss nur anwesend war. Hier würde ich von einer Schenkung ausgehen.
    - Haben die Eltern bzw. ein Elternteil einen Vertrag über die Ausbildung ihrer Tochter abgeschlossen, würde ich an die Eltern bzw. den entsprechenden Elternteil auszahlen.
    - Hat die Tante einen Vertrag über die Ausbildung ihrer Nichte abgeschlossen, würde ich an die Tante auszahlen.

    Dass nicht die vollen 500 € ausgezahlt werden müssen, sondern nur das noch vorhandene Guthaben, also Abzug von Grundbetrag (ggf. anteilig), zwei Fahrstunden, ggf. externe Gebühren, Lernmittel, dürfte dir schon klar sein.

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  • Thema
    Re: Re: Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung nicht abgerufen wird.
    Autor
      carllson
      schrieb am Montag, 6. Mai 2013
    Text
    Ich denke, dass die Sache noch nicht verjährt ist, aber ich gehe davon aus, dass die Grundgebühr zur Gänze der Fahrschule gehört, da ja wohl nicht gekündigt wurde, sondern der Vertrag auslaufen gelassen wurde.
    In den AGBs steht nämlich so ein Paragraph drin.
    Dann müssen die beiden Fahrstunden abgezogen werden, und gegebenenfalls das Lehrmaterial.
    Also kann sich die Forderung auf ungefähr 150- 250,00 € belaufen. Und da sollte man sich dann überlegen, wer den Vertrag abgeschlossen hat, und darauf bestehen, dass derjenige schriftlich kündigt, und dann an diesen das Geld überweisen. Sollte der Geldgeber jemand anderer sein, könnte man das Geld auch dorthin überweisen.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung nicht abgerufen wird.
    Autor
      Fahrlehrer Klaus
      schrieb am Montag, 6. Mai 2013
    Text
    >Ich denke, dass die Sache noch nicht verjährt ist, aber ich gehe davon aus, dass die Grundgebühr zur Gänze der Fahrschule gehört, da ja wohl nicht gekündigt wurde, sondern der Vertrag auslaufen gelassen wurde.
    >In den AGBs steht nämlich so ein Paragraph drin.
    >Dann müssen die beiden Fahrstunden abgezogen werden, und gegebenenfalls das Lehrmaterial.
    >Also kann sich die Forderung auf ungefähr 150- 250,00 € belaufen. Und da sollte man sich dann überlegen, wer den Vertrag abgeschlossen hat, und darauf bestehen, dass derjenige schriftlich kündigt, und dann an diesen das Geld überweisen. Sollte der Geldgeber jemand anderer sein, könnte man das Geld auch dorthin überweisen.

    Danke, ich wollte in diesem Falle nur mal eine andere Meinung hören.
    Also, der Vertrag wurde nie gekündigt und die Fahrschülerin hat auch keine Gründe, die gegen die Fahrschule sprechen, sie hat wie heute so oft, einfach keinen "Bock" obwohl sie eine spendable Tante hat.

    Klaus

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Wann Verjährt eine Vorauszahlung wenn die Leistung nicht abgerufen wird.
    Autor
      Manne
      schrieb am Mittwoch, 8. Mai 2013
    Text
    Ich würde die Grundgebühr berechnen mit: 166,60 €
    das Lehrmaterial berechnen mit: 53,50 €
    die 2 Fahrstunden berechnen mit: 54,74 €
    eine Bearbeitungsgebühr berechnen mit 11,90 €
    ________
    = 286,74 €
    ==========
    Also würde ich von den 500 € Vorauszahlung diese 286,74 € abziehen und einbehalten und den Rest von 213,26 € zurückzahlen.
    Die betreffende Fahrschule wird sicher andere Preise haben und sollte dann diese berechnen.
    Eventuell hat die Fahrschule auch noch den Führerscheinantrag zum Ordnungsamt gebracht und bezahlt. Dann auch noch abziehen von den 213,26 €.
    Gruß Manne

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