Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?

  • Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
     Nike70
      schrieb am Montag, 19. Juli 2010
    Hallo,
    ich hatte heute morgen einen unangenehmen Zwischenfall mit einem Bus. Zu der Zeit fühlte ich mich im Recht, bin mir aber nicht mehr sicher...
    Nach einer Ampel bei uns verläuft die Strasse noch ca. 50 m zweispurig, dann müssen die Linken nach rechts rüber. Normalerweise klappt der Reissverschluss dort gut. Heute war ich links, rechts knapp hinter mir ein Bus. Es gibt keine Haltestelle dort, und es ist eine 30-er Zone. Seien wir ehrlich, ich fuhr ca. 40, und als ich mich rechts einordnen wollte (nach Reissverschluss, immer abwechselnd, wäre ich vor dem Bus dran gewesen) , gab der Bus plötzlich Gas und war dann auf gleicher Höhe. Mir blieb nichts anderes übrig, als noch mehr zu beschleunigen und, dann schon z.T. auf der Gegenfahrbahn, zu überholen, bremsen hätte zur Kollision mit dem Bus geführt. Der Busfahrer hupte und regte sich offensichtlich auf.
    Ich fahre diese Strecke jeden Morgen. Es gibt immer irgendwelche Proleten, die das Reissverschlussverfahren als Drängeln betrachten und so nah wie möglich auffahren, um ja keinen rein lassen zu müssen. Von dem Bus hatte ich das nun nicht erwartet. Aber vielleicht...hatte er ja Vorfahrt, weil's eben ein Bus war?
    Wäre froh über Info,
    danke,
    Nike
  • Thema
    Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      Chris83
      schrieb am Montag, 19. Juli 2010
    Text
    Ein Fahrzeug hat nichts damit zu tun ob es Vorfahrt hat oder nicht, auch wenn ich mich manchmal Frage ob manche Autobestizer denken ihr Auto hat eingebaute Vorfahrt.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      Peg
      schrieb am Montag, 19. Juli 2010
    Text
    Es gibt ein "Bonbon" für Busse - und das steht hier:

    § 20 Abs. 5 der StVO:
    "Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. "

    Eingebaute Vorfahrt haben sie nicht.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      Chris83
      schrieb am Montag, 19. Juli 2010
    Text
    >Es gibt ein "Bonbon" für Busse - und das steht hier:
    >
    >§ 20 Abs. 5 der StVO:
    >"Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. "
    >
    >Eingebaute Vorfahrt haben sie nicht.
    >

    Ist nicht relevant da es dort keine Haltestelle gab.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      Aero145
      schrieb am Dienstag, 20. Juli 2010
    Text
    ich dachte, daß das Reißverschlußverfahren so geht:


    —|------Auto A
    |-------TE
    —|-----Bus „mit eingebauter Vorfahrt“ ;)
    |-------Auto B
    —|-----Auto C


    daß der Bus also dem TE den Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, und Auto C dem Auto B auch

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 20. Juli 2010
    Text
    >ich dachte, daß das Reißverschlußverfahren so geht:
    >
    >
    >—|------Auto A
    >|-------TE
    >—|-----Bus „mit eingebauter Vorfahrt“ ;)
    >|-------Auto B
    >—|-----Auto C
    >
    >
    >daß der Bus also dem TE den Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, und Auto C dem Auto B auch

    Im Prinzip schon. Interessant ist nur der Anfang: Wer die Engstelle zuerst erreicht, darf zuerst fahren. Es muss also nicht unbedingt rechts losgehen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      Aero145
      schrieb am Mittwoch, 21. Juli 2010
    Text
    >>ich dachte, daß das Reißverschlußverfahren so geht:
    >>
    >>
    >>—|------Auto A
    >>|-------TE
    >>—|-----Bus „mit eingebauter Vorfahrt“ ;)
    >>|-------Auto B
    >>—|-----Auto C
    >>
    >>
    >>daß der Bus also dem TE den Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, und Auto C dem Auto B auch
    >
    >Im Prinzip schon. Interessant ist nur der Anfang: Wer die Engstelle zuerst erreicht, darf zuerst fahren. Es muss also nicht unbedingt rechts losgehen.

    Also in diesem Falle hatte der TE wohl die Vorfahrt?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 21. Juli 2010
    Text
    >Also in diesem Falle hatte der TE wohl die Vorfahrt?

    Das kann er nur selbst beantworten. Aus seiner Schilderung ist das nicht eindeutig zu entnehmen. Es könnte z.B. sein, dass vor beiden Fahrzeigen eine Lücke entstanden ist und der Busfahrer daher "von vorne" angefangen hat.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      Aero145
      schrieb am Mittwoch, 21. Juli 2010
    Text
    >>Also in diesem Falle hatte der TE wohl die Vorfahrt?
    >
    >Das kann er nur selbst beantworten. Aus seiner Schilderung ist das nicht eindeutig zu entnehmen. Es könnte z.B. sein, dass vor beiden Fahrzeigen eine Lücke entstanden ist und der Busfahrer daher "von vorne" angefangen hat.

    „Heute war ich links, rechts knapp hinter mir ein Bus.“

    Also ich stimme Dir zu, daß das nicht eindeutig zu entnehmen ist, aber ich vermute trotzdem, daß der TE die Vorfahrt hatte.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      argus67
      schrieb am Donnerstag, 10. November 2011
    Text
    Hier für alle zur Orientierung der Tenor des Urteils des
    LG Berlin vom 07.05.2003 Az 24 O 34/03:
    "Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten im Reißverschlussverfahren

    1. Beim Wegfall eines Fahrstreifens ist nach § 7 Abs. 4 StVO den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können ("Reißverschlussverfahren"). Darüber hinaus enthält § 7 Abs. 4 StVO auch eine Vorrangregelung, wonach der Reißverschluss auf dem durchgehenden Fahrstreifen beginnt.

    2. Der Verkehrsteilnehmer, der im Reißverschlussverfahren die Fahrspur wechselt, unterliegt den äußersten Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO; er muss den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren.

    3. Bei einer Kollision des Fahrstreifenwechslers mit einem Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers.

    4. Wegen der im Reißverschlussverfahren auch dem spurhaltenden Verkehrsteilnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten trifft diesen beim Zusammenstoß mit einem Spurwechsler grundsätzlich eine Mithaftung, deren Quote sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Vermindert der an sich bevorrechtigte Fahrer nicht rechtzeitig seine Geschwindigkeit und verzichtet auf seinen Vorrang, obwohl er erkannt hat, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, kommt eine Mithaftung zu einer Quote von 50% in Betracht."

    Fahrstreifenwechsler hat somit die höhere Sorgfaltspflicht. Da der Bus aber beschleunigte, obwohl er zurücklag, bekommt er im Falle eines Zusammenstoßes höchstwahrscheinlich eine Mithaftungsquote von 50%. Dazu kommen bewusstes Inkaufnehmen eines Zusammenstoßes mit PKW (= konkrete Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen, rücksichtsloses Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern (bei Bejahung der des Tatbestands der Straßenverkehrsgefährdung gem. §315c I Nr. 2 StGB, selbst bei einem "Beinahe-Unfall” wie hier geschildert, droht dem Busfahrer eine Freiheitsstrafe bis zu 2 bzw 5 Jahren oder Geldstrafe).

    Ich hatte gerade einen ganz ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Wenn Du auch nicht ganz schuldlos wärst bei einem Unfall, weil Du im Reißverschlussverfahren als Fahrstreifenwechsler grundsätzlich keine Vorfahrt hast und diese auch nicht erzwingen darfst, muss dem Busfahrer als Berufskraftfahrer der Hauptvorwurf gemacht werden und eine Anzeige gegen diesen wäre durchaus angemessen, damit diese rüpelhafte Fahrweise bei ihm nicht zur Regel wird.

    Offenbar sind die o.g. Grundregeln den wenigstens Verkehrsteilnehmern bekannt. Daher kommt es jeden Tag zu brenzligen Situationen und Unfällen im Zusammenhang mit Reißverschlussverfahren. Wäre schön, wenn das hier möglichst viele lesen, auch wenn die Diskussion schon lange zurückliegt.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 10. November 2011
    Text
    Der Vorwurf der Gefährung des Straßenverkehrs wird vielleicht gemacht werden, aber ob das auch durchgeht, möchte ich hier bezweifeln. Das Merkmal "rücksichtslos" ist zwar gegeben (das wird bei Überholvorgängen in aller Regel angenommen), aber war das Verhalten wirklich "grob verkehrswidrig"? Es war ein simpler Vorrangverstoß, für den es noch dazu harmlose Erklärungen geben kann.


    >rücksichtsloses Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern

    Wer ist denn der schwächere Verkehrsteilnehmer? Der Busfahrer muss bei jeder ernsthaften Bremsung das Verletzungsrisiko seiner Fahrgäste einkalkulieren. Größer heißt nicht automatisch stärker ...


    Das ist außerdem die strafrechtliche Bewertung und hat mit der zivilrechtlichen Frage, wer für Schäden haftet nur am Rande etwas zu tun.

    Jetzt also Zivilrecht:

    >Vermindert der an sich bevorrechtigte Fahrer nicht rechtzeitig seine Geschwindigkeit und verzichtet auf seinen Vorrang, obwohl er erkannt hat, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, kommt eine Mithaftung zu einer Quote von 50% in Betracht."

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. hat der Busfahrer erkannt, was hier Sache ist? Und wird das beweisbar sein?


    >Da der Bus aber beschleunigte, obwohl er zurücklag, bekommt er im Falle eines Zusammenstoßes höchstwahrscheinlich eine Mithaftungsquote von 50%.

    Ich würde er sagen: "... höchstens und unter ungünstigsten Umständen einen Haftungsanteil von 50 %". Mehr kann ich auch aus dem Urteil des LG nicht entnehmen, vor allem bei "äußersten Sorgfaltspflichten" vs. "kommt in Betracht".

    Aus Sicht des Busfahrers bedeutet das dann: Egal wie rüpelhaft er fährt - schlimmer als 50 % wird es nicht. Daran sieht man noch einmal sehr deutlich, wie hoch die Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel sind.


    Wie ich oben schon angedeutet habe: Der Fall ist nicht ganz so einfach, wie man meinen könnte.


    >Offenbar sind die o.g. Grundregeln den wenigstens Verkehrsteilnehmern bekannt.

    Das glaube ich nicht. Ich habe eher den Eindruck, als wären einige mit der Anwendung in Echtzeit einfach überfordert.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Vorfahrt bei Reissverschluss - Linienbus?
    Autor
      argus67
      schrieb am Freitag, 11. November 2011
    Text
    >Der Vorwurf der Gefährung des Straßenverkehrs wird vielleicht gemacht werden, aber ob das auch durchgeht, möchte ich hier bezweifeln. Das Merkmal "rücksichtslos" ist zwar gegeben (das wird bei Überholvorgängen in aller Regel angenommen), aber war das Verhalten wirklich "grob verkehrswidrig"? Es war ein simpler Vorrangverstoß, für den es noch dazu harmlose Erklärungen geben kann.

    Auch den Busfahrer traf eine Sorgfaltspflicht: notfalls Geschwindigkeit verringern, auf Vorrang verzichten, um den vor ihm fahrenden und überholenden PKW reinzulassen. Der Busfahrer hat aber vielmehr beschleunigt, um ein Einscheren des überholenden PKW zu verhindern. Das ist in meinen Augen grob fahrlässig und damit auch grob verkehrswidrig.

    >
    >>rücksichtsloses Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern
    >
    >Wer ist denn der schwächere Verkehrsteilnehmer? Der Busfahrer muss bei jeder ernsthaften Bremsung das Verletzungsrisiko seiner Fahrgäste einkalkulieren. Größer heißt nicht automatisch stärker ...

    Der Busfahrer mußte ja keine Vollbremsung machen oder brauchte ja nur Gas wegzunehmen. Natürlich ist der Busfahrer für seine Fahrgäste verantworlich, d.h. auch verantwortliche Fahrweise, ein Zweikampf mit anderen Verkehrsteilnehmer ist m.E. unverantwortlich. Bei einer Kollision zwischen Bus und PKW - in welchem Fahrzeug ist das Verletzungsrisiko für die Fahrgäste wohl größer? Hier ein Beispiel: http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.drei-verletzte-mvg-bus-kracht-mit-pkw-zusammen.b16899e1-8719-4dc9-8e94-2bdf00879ac4.html

    >Das ist außerdem die strafrechtliche Bewertung und hat mit der zivilrechtlichen Frage, wer für Schäden haftet nur am Rande etwas zu tun.

    Natürlich ist zwischen dem Verkehrsrecht, den sich daraus ergebenden Verstößen in bußgeld- und straftrechtlicher Hinsicht einerseits und dem Haftungsrecht andererseits zu unterscheiden.

    >Jetzt also Zivilrecht:
    >
    >>Vermindert der an sich bevorrechtigte Fahrer nicht rechtzeitig seine Geschwindigkeit und verzichtet auf seinen Vorrang, obwohl er erkannt hat, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, kommt eine Mithaftung zu einer Quote von 50% in Betracht."
    >
    >Sind diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. hat der Busfahrer erkannt, was hier Sache ist? Und wird das beweisbar sein?
    s. unten


    >
    >>Da der Bus aber beschleunigte, obwohl er zurücklag, bekommt er im Falle eines Zusammenstoßes höchstwahrscheinlich eine Mithaftungsquote von 50%.
    >
    >Ich würde er sagen: "... höchstens und unter ungünstigsten Umständen einen Haftungsanteil von 50 %". Mehr kann ich auch aus dem Urteil des LG nicht entnehmen, vor allem bei "äußersten Sorgfaltspflichten" vs. "kommt in Betracht".
    >
    >Aus Sicht des Busfahrers bedeutet das dann: Egal wie rüpelhaft er fährt - schlimmer als 50 % wird es nicht. Daran sieht man noch einmal sehr deutlich, wie hoch die Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel sind.
    >
    Im Urteil heißt es "Eine Mithaftung des Unfallgegners setzt den Nachweis voraus, dass dieser den Unfall mitverursacht und mitverschuldet hat, so wenn er den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig hätte erkennen und sich hierauf einstellen können. Wegen der im Reißverschlussverfahren auch den spurhaltenden Verkehrsteilnehmer treffenden Sorgfaltspflichten trifft diesen bei einem Zusammenstoß mit einem Spurwechsler grundsätzlich eine Mithaftung, wobei sich die jeweilige Quote nach den Umständen des Einzelfalls richtet. So kommt eine Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers nach einer Quote von 50 % in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen muss, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet (KG, VRS 68, 339 = VersR 1986, 60). Den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, hätte der Beklagte ... ohne Weiteres bei gehöriger Vorsicht den Unfall vermeiden können."
    Glauben Sie, dass sich ein Busfahrer sich damit herausreden kann, er habe das

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