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Re: Verlust der Fahrerlaubnis 1996, wann neuen machen können
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>Im Urteil stand (sinngemäß) dass er zum Führen eines KFZ Charakterlich nicht geeignet sei und dass ihm vor Ablauf von ich glaube 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Über die (Nicht-)Eignung entscheidet nicht das Gericht, auch nicht über die Anordnung einer MPU vor einer Neuerteilung. Das aber nur am Rande. Kannst du dich erinnern, wie hoch die BAK deines Mannes damals war? Über 1,6 ‰? Womöglich wäre schon nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU-freie Neuerteilung möglich gewesen ...
>Bis heute hatte er nie beim Straßenverkehrsamt nachgefragt wegen einer Neuerteilung.
Ich gehe davon aus, dass er auch sonst - zumindest seit der Verurteilung - nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist?
>Nun meine Fragen:
>- Wann ist die Sachlage verjährt, dass er nicht mehr zur MPU muss, denn das ist finanziell nicht drin
Seit 2011, d.h. nach 15 Jahren. Das ergibt sich aus § 29 StVG und setzt sich zusammen aus 5 Jahren Anlaufhemmung (Abs. 5) und 10 Jahren Tilgungsfrist (Abs. 1 Nr. 3).
>- Kann er nun zum Straßenverkehrsamt gehen und einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen?
Ja.
>- Oder muss er doch noch zur MPU?
Nein, falls er inzwischen nicht sonst irgendwie straffällig geworden ist. Ist er seit 1996 nicht mehr aufgefallen, sind im Moment alle Register (VZR, BZR) ohne Eintragung.
>- was braucht man alles für den Füherschein?? (Sehtest oder so??)
In jedem Fall braucht er ein aktuelles Passbild und seinen Personalausweis/Reisepass. Da dein Mann bisher die Klasse 3 (und weitere Klassen?) hatte, hängen die weiteren Unterlagen davon ab, welche Klasse(n) er haben möchte:
- Für Klasse A (alte Klasse 1), A1 (falls Klasse 3 vor 1.4.80), B, BE, M, S, L und T benötigt er einen höchstens zwei Jahre alten Sehtest. Außerdem braucht er einen Nachweis über die Teilnahme am Kurs "Lebensrettende Sofortmaßnahmen", falls das damals bei Erteilung seiner entzogenen Fahrerlaubnis noch nicht Pflicht war (vor 1969).
- Für alle anderen Klassen (also besonders für den vollen Umfang der alten Klasse 3, außerdem für Klasse 2) braucht er statt des Sehtests ein augenärztliches Gutachten, außerdem ein allgemeinärztliches Gutachten. Statt des LSM-Kurses wäre hier dann ein Kurs in Erster Hilfe erforderlich, falls er den bisher noch nicht gebraucht hatte.
- Für alle D-Klassen (bisher KOM) braucht er außerdem ein Gutachten eines Betriebs-/Arbeitsmediziners.
Mit der Neuerteilung wird vermutlich ein Auszug aus dem BZR gefordert werden, aber das veranlasst dann die Führerscheinstelle.
Da die Fahrerlaubnis nun immerhin 17 Jahre entzogen war, ist damit zu rechnen, dass die Behörde erneute Prüfungen anordnet. Eine Ausbildung ist dazu nicht erforderlich, aber bevor der Fahrlehrer deinen Mann zur Prüfung schicken darf, muss er zuerst sich von seinen Fähigkeiten überzeugen. Gibt es hier noch Nachholbedarf, sind entsprechend Fahrstunden zu nehmen. Wenn das Geld knapp ist, muss man sich an diesem Punkt überlegen, welche Klassen man tatsächlich braucht. Für den vollen Umfang einer Klasse 3 von vor 1980 wären immerhin vier praktische (A1, B, C1, C1E) Prüfungen und eine mehrteilige theoretische Prüfung erforderlich - das geht ins Geld!
Für den Antrag auf Neuerteilung wird die Behörde eine Gebühr von etwa 200-250 € fordern.