Unseriöses Angebot

  • Unseriöses Angebot
     Tobias Garlet
      schrieb am Mittwoch, 19. Mai 2010
    Hallo ihr lieben,

    ich hoffe ich bin hier richtig und ihr könnt mir helfen.
    Und zwar folgendes:
    Ich bin auf einen Autohändler gestoßen der einige Autos verkauft mit der Werbung 85% für Anfänger. Ich hab da mal nachgefragt was das bedeuten soll und die meinten zu mir. "Wenn Sie das Auto kaufen, machen wir ihre Versicherung auf 85%".
    Funktioniert das überhaupt das ich durch ein Autokauf in Schadensfreiheitklasse 85% wandere ???
    Ich brauche dringen Hilfe......

    Vielen Dank schon im Vorraus

    LG der Tobi :)
  • Thema
    Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      knautschnasi
      schrieb am Mittwoch, 19. Mai 2010
    Text
    Hört sich so an als würden die es dann versichern ..
    Handelt es sich dabei iwie um nen neuwagen?
    Ich habe meinen Fs ja auch seit 6 monaten und mein Auto wurde als 2. wagen bei meiner mama versichert so fahre ich jetzt auf 70& und nach 3 jahren kann ich mein auto selber versichern udn emien % mitnehmen.

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  • Thema
    Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 19. Mai 2010
    Text
    Mir persönlich ist es ziemlich wurscht, bei wieviel Prozent ich in der Versicherung einsteige. Entscheidend ist doch nur die tatsächliche Prämie.

    (Eigentlich stimmt das nicht ganz: Steigt man höher ein, fallen die Beiträge in den ersten Jahren stärker...)

    Wieviel kostet die Versicherung pro Jahr? Wieviel würde es kosten, wenn du das Fahrzeug selbst versichern würdest?

    Außerdem muss dir klar sein, dass der Händler auch schauen muss, wo das Geld bleibt. Wenn die Versicherung tatsächlich billiger ist, ist das irgendwie in den Kaufpreis einkalkuliert. Die Unfallstatistik für Anfänger kann der Händler schließlich auch nicht ändern.


    Das Ganze muss nicht unseriös sein, du solltest es nur genau durchrechnen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Tobias Garlet
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text
    hmm na okay durchrechnen aber...mir kommts spanisch vor ?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Tobias Garlet
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text
    Hä...nein eig. ein ganz schön altes schon. Aber wie wollen die das versichern. Vorallem gibts noch 5 Jahre Garantie obendrauf :(

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Jassy0093
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text
    Also mir kommt das auch i-wie komisch vor.
    Bin jetzt bei 50 Prozent bei der Versicherung, weil das über eine alte Treckerversicherung von meinem Vater läuft.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text
    >Aber wie wollen die das versichern.

    Der Händler hat eben mit irgendeiner Versicherung eine entsprechende Vereinbarung. Ein bischen Rabatt kommt von der Versicherung, den Rest schießt der Händler aus dem Kaufpreis zu.

    Umgekehrt bedeutet das: Würde dir ein Händler das gleiche Fahrzeug ohne spezielle Versicherung anbieten, wäre es vermutlich günstiger. Und genau das meine ich mit "genau durchrechnen".

    >Vorallem gibts noch 5 Jahre Garantie obendrauf :(

    Davon ist - selbst bei Neufahrzeugen - eine ganze Menge ausgeschlossen, vor allem Verschleißteile. Mindestens 1 Jahr Gewährleistung (2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist) hast du sowieso. Die Garantie ist in den Kaufpreis natürlich auch irgendwie eingerechnet.

    "Unseriös" (im Sinn von: nicht möglich, irgendwie illegal oder halblegal, ...) ist das Angebot an sich nicht. Ob es sich lohnt ... wie gesagt: rechnen!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Marv
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text

    >Davon ist - selbst bei Neufahrzeugen - eine ganze Menge ausgeschlossen, vor allem Verschleißteile. Mindestens 1 Jahr Gewährleistung (2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist) hast du sowieso. Die Garantie ist in den Kaufpreis natürlich auch irgendwie eingerechnet.

    Woher kommen die ein oder 2 Jahre Gwährleistung. Kenne nur die & Monate aus dem Kaufrecht. Ist das bei Fahrzeugen extra geregelt? Würde mich mal interessieren, bin halt kein Fachmann.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Marv
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text
    >
    >>Davon ist - selbst bei Neufahrzeugen - eine ganze Menge ausgeschlossen, vor allem Verschleißteile. Mindestens 1 Jahr Gewährleistung (2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist) hast du sowieso. Die Garantie ist in den Kaufpreis natürlich auch irgendwie eingerechnet.
    >
    >Woher kommen die ein oder 2 Jahre Gwährleistung. Kenne nur die & Monate aus dem Kaufrecht. Ist das bei Fahrzeugen extra geregelt? Würde mich mal interessieren, bin halt kein Fachmann.


    Klasse. Meinte 6 Monate. Sorry, vertippt

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 20. Mai 2010
    Text
    >>Woher kommen die ein oder 2 Jahre Gwährleistung. Kenne nur die & Monate aus dem Kaufrecht. Ist das bei Fahrzeugen extra geregelt? Würde mich mal interessieren, bin halt kein Fachmann.
    >
    >
    >Klasse. Meinte 6 Monate. Sorry, vertippt

    Die 6 Monate gibt es auch, alles nicht so einfach :)

    Von vorne: Grundsätzlich hast du 2 Jahre "Gewährleistung" (eigentlich heißt das nicht so, daher die Anführungsstriche) und das nicht nur bei Autos sondern ganz allgemein bei jeder Art von Kauf, wenn man von ein paar Exoten absieht. Das gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist.

    [Wenn du selbst ein bischen lesen willst: § 437 BGB regelt die Gewährleistung selbst, § 438 BGB die Verjährung.]

    Natürlich kann man abweichende Regeln vereinbaren. Das siehst du in fast jeder Auktion in der Bucht, wenn der Anbieter ein Privater ist. Mann kann die Gewährleistung ganz streichen, zeitlich kürzen aber auch verlängern, an andere Bedingungen knüpfen, ...

    Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (also z.B. ein Auto), gelten dann aber besondere Spielregeln.

    [Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB]

    Dazu gehört, dass die Dauer der Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren mindestens 2 Jahre beträgt (also nicht verkürzt werden kann), bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr. Abweichende Vertragsklauseln sind unwirksam.

    [§ 475 BGB]


    Die 6 Monate sind aber auch eine wichtige Frist:

    Gewährleistung besteht nur für Mängel, die bei Kauf bereits bestanden haben. Bei einem so komplexen technischen Produkt wie einem Auto, ist es aber sehr schwierig dafür bzw. dagegen den Beweis zu erbringen. Beispiel: Wie will ich beweisen, dass der schleppende Ölverlust, der letzendlich zum kapitalen Motorschaden geführt hat, schon bei Übergabe bestanden hat und nicht durch eine spätere Beschädigung aufgetreten ist?

    Grundsätzlich gilt im Zivilrecht aber: Wer einen Anspruch stellt, trägt die Beweislast. Um die Position des Verbrauchers zu stärken, gilt daher beim Verbrauchsgüterkauf, dass in den ersten 6 Monaten der Unternehmer beweispflichtig ist.

    [Beweislastumkehr, § 476 BGB]

    So, viel Spass beim Nachlesen :)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Tobias Garlet
      schrieb am Freitag, 21. Mai 2010
    Text
    So na okay wenn das so ist das die da vereinbarungen treffen aber ich kanns mit nicht vorstellen da die Kiste gerade einmal 1000€ kosten soll.Ist natürlich in keinem erwünschens werten zustand aber naja..würde es tun. Ich danke euch für eure Antworten ;)

    LG
    Euer Tobi :)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
    Autor
      Marv
      schrieb am Freitag, 21. Mai 2010
    Text
    >>>Woher kommen die ein oder 2 Jahre Gwährleistung. Kenne nur die & Monate aus dem Kaufrecht. Ist das bei Fahrzeugen extra geregelt? Würde mich mal interessieren, bin halt kein Fachmann.
    >>
    >>
    >>Klasse. Meinte 6 Monate. Sorry, vertippt
    >
    >Die 6 Monate gibt es auch, alles nicht so einfach :)
    >
    >Von vorne: Grundsätzlich hast du 2 Jahre "Gewährleistung" (eigentlich heißt das nicht so, daher die Anführungsstriche) und das nicht nur bei Autos sondern ganz allgemein bei jeder Art von Kauf, wenn man von ein paar Exoten absieht. Das gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    >
    >[Wenn du selbst ein bischen lesen willst: § 437 BGB regelt die Gewährleistung selbst, § 438 BGB die Verjährung.]
    >
    >Natürlich kann man abweichende Regeln vereinbaren. Das siehst du in fast jeder Auktion in der Bucht, wenn der Anbieter ein Privater ist. Mann kann die Gewährleistung ganz streichen, zeitlich kürzen aber auch verlängern, an andere Bedingungen knüpfen, ...
    >
    >Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (also z.B. ein Auto), gelten dann aber besondere Spielregeln.
    >
    >[Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB]
    >
    >Dazu gehört, dass die Dauer der Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren mindestens 2 Jahre beträgt (also nicht verkürzt werden kann), bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr. Abweichende Vertragsklauseln sind unwirksam.
    >
    >[§ 475 BGB]
    >
    >
    >Die 6 Monate sind aber auch eine wichtige Frist:
    >
    >Gewährleistung besteht nur für Mängel, die bei Kauf bereits bestanden haben. Bei einem so komplexen technischen Produkt wie einem Auto, ist es aber sehr schwierig dafür bzw. dagegen den Beweis zu erbringen. Beispiel: Wie will ich beweisen, dass der schleppende Ölverlust, der letzendlich zum kapitalen Motorschaden geführt hat, schon bei Übergabe bestanden hat und nicht durch eine spätere Beschädigung aufgetreten ist?
    >
    >Grundsätzlich gilt im Zivilrecht aber: Wer einen Anspruch stellt, trägt die Beweislast. Um die Position des Verbrauchers zu stärken, gilt daher beim Verbrauchsgüterkauf, dass in den ersten 6 Monaten der Unternehmer beweispflichtig ist.
    >
    >[Beweislastumkehr, § 476 BGB]
    >
    >So, viel Spass beim Nachlesen :)

    Ok, dann war das die Beweislastumkehr, was ich meinte. Vielen Dankfür die ausführliche Antwort

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