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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Unseriöses Angebot
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>>>Woher kommen die ein oder 2 Jahre Gwährleistung. Kenne nur die & Monate aus dem Kaufrecht. Ist das bei Fahrzeugen extra geregelt? Würde mich mal interessieren, bin halt kein Fachmann.
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>>Klasse. Meinte 6 Monate. Sorry, vertippt
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>Die 6 Monate gibt es auch, alles nicht so einfach :)
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>Von vorne: Grundsätzlich hast du 2 Jahre "Gewährleistung" (eigentlich heißt das nicht so, daher die Anführungsstriche) und das nicht nur bei Autos sondern ganz allgemein bei jeder Art von Kauf, wenn man von ein paar Exoten absieht. Das gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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>[Wenn du selbst ein bischen lesen willst: § 437 BGB regelt die Gewährleistung selbst, § 438 BGB die Verjährung.]
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>Natürlich kann man abweichende Regeln vereinbaren. Das siehst du in fast jeder Auktion in der Bucht, wenn der Anbieter ein Privater ist. Mann kann die Gewährleistung ganz streichen, zeitlich kürzen aber auch verlängern, an andere Bedingungen knüpfen, ...
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>Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (also z.B. ein Auto), gelten dann aber besondere Spielregeln.
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>[Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB]
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>Dazu gehört, dass die Dauer der Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren mindestens 2 Jahre beträgt (also nicht verkürzt werden kann), bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr. Abweichende Vertragsklauseln sind unwirksam.
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>[§ 475 BGB]
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>Die 6 Monate sind aber auch eine wichtige Frist:
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>Gewährleistung besteht nur für Mängel, die bei Kauf bereits bestanden haben. Bei einem so komplexen technischen Produkt wie einem Auto, ist es aber sehr schwierig dafür bzw. dagegen den Beweis zu erbringen. Beispiel: Wie will ich beweisen, dass der schleppende Ölverlust, der letzendlich zum kapitalen Motorschaden geführt hat, schon bei Übergabe bestanden hat und nicht durch eine spätere Beschädigung aufgetreten ist?
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>Grundsätzlich gilt im Zivilrecht aber: Wer einen Anspruch stellt, trägt die Beweislast. Um die Position des Verbrauchers zu stärken, gilt daher beim Verbrauchsgüterkauf, dass in den ersten 6 Monaten der Unternehmer beweispflichtig ist.
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>[Beweislastumkehr, § 476 BGB]
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>So, viel Spass beim Nachlesen :)
Ok, dann war das die Beweislastumkehr, was ich meinte. Vielen Dankfür die ausführliche Antwort