Strafbarkeit bei Rollerfahren

  • Strafbarkeit bei Rollerfahren
     Sternchen.
      schrieb am Mittwoch, 9. September 2009
    Hallo..
    Hab mal wieder ne Frage(n) zum Rollerfahren: Ich würde gerne den Roller meines Bruders fahren. Ich hab jetzt ca. 4 Wochen meinen FS (den mit 17^^) und bin demnach noch in der Probezeit -.-
    Mein Bruder hat den Roller frisiert, aber da er jetzt schon lange Auto fährt, ist der Roller irgendwie wieder "normalisiert" worden. (Zur Info: Ich kenne mich absolut nicht mit der Technik eines Rollers aus xD). Jedenfalls ist der Roller in den Papieren wieder auf glaub ich 45km/h (oder 50 km/h, weiß ich nicht genau) eingetragen. Wenn man den aber länger fährt, würde er 60 km/h, ab und zu bei leichtem Gefälle vllt. auch noch bisschen mehr, laufen. Deswegen meine Frage: Was ist, wenn mich die Polizei kontrollieren würde?? Ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis? Oder gibt es Toleranzen? Oder wird einfach nur in die Papiere geschaut und die Fahrleisung nicht geprüft?? Übrigens ist der Roller erstmalig 1998 zugelassen worden.
    Dann nochwas: Bei uns ist ziemlich viel Verkehr und ich würde deshalb gerne Feldwege nutzen, auch wenn es teilweiße ein Umweg ist. Aber ich traue mich nicht, auf den Straßen zu fahren, da ich bis jetzt nur mal auf nem Parkplatz geübt hatte. Aber an den meisten Feldwegen ist ja nur landwirtschaftlicher Verkehr zugelassen, der in ich nun mal eig. nicht. Oder vllt doch.?? :)

    Allgemein: Können bei den Fällen irgendwelche Konsequenzen drohen?? Wenn ja welche? Bzw. ich hab mal irgendwas von Sozialstd wegen Rollertuning oder so gehört. Was ist damit???
    Danke schonmal für hilfreiche Antworten...
    lg
  • Thema
    Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      carhol*
      schrieb am Mittwoch, 9. September 2009
    Text
    wenn der roller frisiert ist, ist es fahren mit einem nicht zugelassenen fahrzeug und fahren ohne fahrerlaubnis. gibt im regelfall sozi stunden/straftat und aufbauseminar.
    feldwege sind eine ordnungswidrigkeit und kosten ca.10 € (?)

    mfg

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  • Thema
    Re: Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      Fahrschuellllller
      schrieb am Mittwoch, 9. September 2009
    Text
    also ich fahr auch oft feldwege, vorallem weil es für mich sicherer ist und außerdem fahren da da soviele rum, da kontrolliert niemand ob du da jetzt fahren darfst oder nicht.

    und bei gefälle mal 60 fahren ist würde ich mal behaupten auch nicht alle welt, also kannst du beruhigt fahren :P

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  • Thema
    Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 10. September 2009
    Text
    Zuerst zur Geschwindigkeit: Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird in der Ebene ermittelt, dass der Roller bergab oder mit Rückenwind schneller fährt, ist nicht wichtig.

    Da das Fahrzeug vor dem 1.1.2002 erstmalig in Verkehr gekommen ist, darf es eine bbH von bis zu 50 km/h haben, um noch unter Klasse M zu fallen.

    Zu den möglichen Folgen:
    - Sollte das Fahrzeug (nach Abzug aller Toleranzen) eine bbH von mehr als 50 km/h haben, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Sollte dein Bruder von der Fahrt wissen, kommt auf ihn ein Verfahren wegen Zulassens des FoFE zu. Bringt Sozialstunden, 6 Punkte und ein Aufbauseminar.
    - Für das FoFE ist die tatsächliche Beschaffenheit des Rollers relevant. Trotzdem müssen die Eintragungen in den Papieren korrekt sein.
    - Sollte sich durch das Frisieren das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert haben (und davon gehe ich aus), kommt noch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in Betracht. Macht weitere 50 Euro und drei Punkte, FaP B.


    Zu den Feldwegen: Sollten die Wege mit Z 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder Z 260 (Verbot für Kräder und Kraftwagen) beschildert sein, kostet der Spass 15 Euro bei fahrlässiger Begehung. Sollte man gegenüber der Rennleitung Vorsatz einräumen, wirds teurer.

    Noch teurer wird es, falls man dabei gegen irgendwelche Landes- oder Kommunalbestimmungen verstößt, z.B. Grünflächenverordnungen, und damit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht. Das kann auch mal vierstellig kosten...

    Mein Rat: Lass es!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      Jannek
      schrieb am Donnerstag, 10. September 2009
    Text
    >Zuerst zur Geschwindigkeit: Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird in der Ebene ermittelt, dass der Roller bergab oder mit Rückenwind schneller fährt, ist nicht wichtig.
    >
    >Da das Fahrzeug vor dem 1.1.2002 erstmalig in Verkehr gekommen ist, darf es eine bbH von bis zu 50 km/h haben, um noch unter Klasse M zu fallen.
    >
    >Zu den möglichen Folgen:
    >- Sollte das Fahrzeug (nach Abzug aller Toleranzen) eine bbH von mehr als 50 km/h haben, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Sollte dein Bruder von der Fahrt wissen, kommt auf ihn ein Verfahren wegen Zulassens des FoFE zu. Bringt Sozialstunden, 6 Punkte und ein Aufbauseminar.
    >- Für das FoFE ist die tatsächliche Beschaffenheit des Rollers relevant. Trotzdem müssen die Eintragungen in den Papieren korrekt sein.
    >- Sollte sich durch das Frisieren das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert haben (und davon gehe ich aus), kommt noch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in Betracht. Macht weitere 50 Euro und drei Punkte, FaP B.
    >
    >
    >Zu den Feldwegen: Sollten die Wege mit Z 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder Z 260 (Verbot für Kräder und Kraftwagen) beschildert sein, kostet der Spass 15 Euro bei fahrlässiger Begehung. Sollte man gegenüber der Rennleitung Vorsatz einräumen, wirds teurer.
    >
    >Noch teurer wird es, falls man dabei gegen irgendwelche Landes- oder Kommunalbestimmungen verstößt, z.B. Grünflächenverordnungen, und damit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht. Das kann auch mal vierstellig kosten...
    >
    >Mein Rat: Lass es!


    Jannek
    Hallo
    Ich kann aus EIGERER Erfahrung berichten das bei erstmaligem Verstoß eine Anzeige auf dich zukommen wird die aber fallengelassen wird falls dein Roller (50ccm) ''Nur'' frisiert war und du keine wieteren Verstöße zB einen Unfall auf dich genommen hast.Ich spreche hier von einer normalen Verkehrskontrolle in die du zB in deiner stadt geraten könntest
    das Ausmaß des Tunings spielt im Normalfall keine Rolle Frisiert bleibt Frisiert
    anders ist es wenn sie dich mit einem 50ccm roller mit geschwindigkeiten von zB über 100 auf der Autobahn ERWISCHEN dann kannst du mit weiteren strafen rechnen die wie bereits von dem über mir erwähnt (sry namen vergessen^^) wurden teurer sind
    zusammen mit der Anzeige bekommst du vll noch 15 Sozialstunden und einen Termin an dem du die chance hast deinen Roller wieder legalisieren zu lassen dieser Termin ist sehr kurzfristig und findet meist beim TüV statt dieser wird deinen Roller unter die Lupe nehmen und dir dann einen Zettel mitgeben mit dem du Zur Polizeidienststelle gehst und somit bescheinigst das dein Roller NICHT Frisiert ist und für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist
    also falls es Probleme mit deinem Roller gibt wird im in etwa das auf dich zukommen

    GANZ WICHTIG!!
    Um dich abzusichern würde ich deinen Bro einfach fragen ob er was verändert hat und wenn ja ob er es für dich weider rückgängig macht somit sollte alles was hier geschrieben steht unter dem vorwand das du dich sonnst nich weiter verschuldest irrelevant sein
    mfg Jannek

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  • Thema
    Re: Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      Benni112
      schrieb am Donnerstag, 10. September 2009
    Text
    Also Zur Geschwindigkeit, wenn der Bergab auch 70 und 80 läuft, aber der Roller immer noch im Orginalzustand ist, dann können die dir nix machen. Im schlimmstenfall nehmen die dir den Roller mit wenn die nen Verdacht haben du würdest die Überlisten wollen. Das kommt dann zu nem Sachverständigen, der wird dir aber kein Tuning nachweisen können, da der Drosselring in der Vario ist. Das heißt die bleiben auf den Auseinander und Zusammenbaungskosten hängen, da du keine Straftat begangen hast. Zudem liegt es auch am Polizisten, der eine sagt bei 60 nix, der andere zieht dich bei 55 raus und zeigt dich an, aber da du ne 50Kmh Zulassung hast, dürfte dir selbst bei 55 nicht viel passieren. Und Rollertuning ist eher so mit 50-70 oder auch 80ccm Sportzylindersatz (der auch mehr PS bis zu 26PS am Hinterrad hat als der Standart) und ne offene Variomatik, sprich komplett endrosselt. Solltest du aber diese Tuningmaßnahmen nützen, dann ist selbst dein Autolappen in Gefahr, weil du Probezeit hast und du Ohne Betriebserlaubnis, ohne Versicherung, ohne Führerschein (außer du hast Motorrad) und Versicherungsbetrug gemacht hast. Beim ersten Mal wird das in der Regel eingestellt. Mir auch passiert, ich wollte meine Schwester auf nem Parkplatz Rollerfahren übel lassen, dann kamen die Grünen, Anzeige. Eigentlich lächerlich, da auf dem Parkplatz nur 2 Autos gestanden haben. Soviel zu deinem Feldweg nützen, trau dich einfach auf der Straße, passieren kann dir nicht viel, außer das du irfgendwann den Drang verspürst Schnellller zu fahren! ICh find eigentlich lächerlich 45Kmh das ist ne echte Gefahr, weil die meisten Überholen auch dann wenn Gegenverkehr kommt, die denken auch du bist ja so schmal und zudem wenns dich in den Graben fetzt fahren die einfach weiter. Mit 60 Müssen se schon mehr Gas geben und überholen dann auch nichtmehr so leichtsinnig. Aber das ist halt der Gesetzgeber, muss den 125ccm Mopeds auchn Vorteil lassen, weil die bis 80 begrenzt sind, sonst würde doch keiner mehr 125er A1 Lappen mehr machen.

    PS: Es gibt auch 50ccm Mopeds die legal 60Kmh fahren dürfen, diese sind in der ehemaligen DDR zugelassen worden und dort durfte man 60 fahren. Das heißt wenn du ne alte Simson Schwalbe hast die in den Papieren mit 60kmh eingetragen ist, dann darfst du auch mit deinem M-Lappen 60 mit der Simson fahren und das legal!

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  • Thema
    Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      wölkchen
      schrieb am Donnerstag, 10. September 2009
    Text
    Ich hab jetzt ca. 4 Wochen meinen FS (den mit 17^^)

    Darf man mit BF 17 überhaupt nen M-Roller fahren???

    Brauch man dafür nicht entweder den normalen B Schein oder den M??

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 10. September 2009
    Text
    >Darf man mit BF 17 überhaupt nen M-Roller fahren???

    Ja, man darf. M wird zusammen mit B erteilt und ist (sinnvollerweise, da Mindestalter 16) nicht mit Begleitauflage verbunden. Man darf also fahren - auch alleine.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      Sternchen.
      schrieb am Donnerstag, 10. September 2009
    Text
    Danke, für die netten Ratschläge :) Ich geh also am besten mal mitm Roller zum TÜV bzw. in die Werkstatt, dann weiß ich auf jeden Fall, dass das Ding ok ist.
    lg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Strafbarkeit bei Rollerfahren
    Autor
      kk145
      schrieb am Freitag, 11. September 2009
    Text
    >Ich geh also am besten mal mitm Roller zum TÜV bzw. in die Werkstatt

    Richtig, und zwar ganz wörtlich: gehen, nicht fahren! Auf der Fahrt zum TÜV gelten die gleichen Regeln.

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