Sonntags Führerschein abholen

  • Sonntags Führerschein abholen
     Adrian M.
      schrieb am Dienstag, 26. Oktober 2010
    Da ich Sonntags, den 7. November Geburtstag habe, kann ich meine am 18.10. bestande Prüfbescheinigung bei der Führerscheinstelle nicht abholen. Ich habe mich bereits mit der Führerscheinstelle in Verbindung gesetzt, diese Frau am Telefon meinte, dass es leider nicht möglich sei, den Führerschein Sonntags zu bekommen. Meine Idee war auch, den Lappen über die Polizei ausgehändigt zu bekommen, doch auch da meinte sie, dass dies nicht möglich sei...

    Habt Ihr noch eine andere Idee, gibt es vielleicht die Möglichkeit mit einer Sondergenehmigung dies zu regeln? Sodass ich Sonntags fahren dürfte?? Wie sieht das bei Euch aus? Habt Ihr damit Erfahrungen?

    Klar denkt Ihr wahrscheinlich auch, dass ich jetzt 17 Jahre ohne ausgekommen bin, allerdings am Sonntag legen wir eine längere Strecke zurück (~ 500km) und das wäre auch eine Entlastung für meine Mutter...

    Würde mich über ein paar Ideen bedanken, ich wohne in Hessen / Hofheim am Taunus..

  • Thema
    Re: Sonntags Führerschein abholen
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 26. Oktober 2010
    Text
    Wenn die Führerscheinstelle nicht mitspielt, sehe ich keine Chance. Ein Anspruch besteht jedenfalls nicht.

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  • Thema
    Re: Sonntags Führerschein abholen
    Autor
      saaaaariiiinaa
      schrieb am Donnerstag, 28. Oktober 2010
    Text
    Hallo,
    ich habe gerade diese Seite in Google gefunden, da wird deine Frage von einem Anwalt beantwortet:

    http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71733&

    "(...)
    Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar, welche gem. § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert ist.

    Davon zu unterscheiden ist das Fahren ohne Führerschein. In diesem Fall ist eine Fahrerlaubnis erteilt worden, das Dokument das dies beweist (Führerschein) wird jedoch nicht mitgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 4 FeV welche mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,- € geahndet wird (Ziff. 168 BKat).

    Entscheidend ist demnach, ob die Fahrerlaubnis bereits ERTEILT wurde. Im Regelfall wird die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheins erteilt. Wenn der Führerschein dem Prüfer bei der Abnahme der Prüfung nicht vorliegt, stellt er dem Prüfling eine sog. befristete Prüfbescheinigung aus. Die Aushändigung einer solchen Prüfbescheinigung gilt ebenfalls als Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine Straftat gem. § 21 StVG scheidet damit aus.

    Außerdem dient diese Bescheinigung im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung (§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV). Damit scheidet auch eine Ordnungswidrigkeit aus.

    Der Prüfling begeht also weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, wenn er mit einer solchen befristeten Prüfbescheinigung ein Fahrzeug führt.

    Er sollte sich jedoch sicherheitshalber von der Ferienfahrschule bestätigen lassen, dass es sich um eine solche befristete Prüfbescheinigung i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 7 FeV handelt.

    (...)"

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Sonntags Führerschein abholen
    Autor
      anderer_nils
      schrieb am Donnerstag, 28. Oktober 2010
    Text
    In der Regel wird sie bei bestandener Prüfung vor dem 18. Geburtstag wohl nicht erteilt. Ich bin ohne irgendein Dokument aus meiner Prüfung gegangen, habe auch keinen Führerschein zur Kontrolle der Daten o.ä. in die Hand bekommen.

    § 22 Absatz 4 der FeV besagt zwar, dass die Fahrerlaubnis mit Aushändigung des Führerscheins bzw. einer befristeten Prüfbescheinigung erteilt wird, allerdings kann letztere vor dem 18. Geburtstag nicht ausgehändigt werden, da die Fahrerlaubnis (ohne BF17) ja erst ab diesem Tag erteilt werden darf ;)

    Also ist und bleibt es Fahren ohne Fahrerlaubnis.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Sonntags Führerschein abholen
    Autor
      saaaaariiiinaa
      schrieb am Donnerstag, 28. Oktober 2010
    Text
    ... und man kann ja nach der bestandenen Prüfung sich das immer noch vom Prüfer erklären lassen ;)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Sonntags Führerschein abholen
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Freitag, 29. Oktober 2010
    Text
    Hi,

    Moooooooooment:


    >Entscheidend ist demnach, ob die Fahrerlaubnis bereits ERTEILT wurde. Im Regelfall wird die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheins erteilt. Wenn der Führerschein dem Prüfer bei der Abnahme der Prüfung nicht vorliegt, stellt er dem Prüfling eine sog. befristete Prüfbescheinigung aus. Die Aushändigung einer solchen Prüfbescheinigung gilt ebenfalls als Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine Straftat gem. § 21 StVG scheidet damit aus.
    >

    Der aaSoP stellt eben KEINE vorläufige Prüfbescheinigung aus!
    ISt auch GANZ GROSS auf dem Teil notiert, dass mit dieser Bescheinigung NICHT gefahren werden darf!

    Ich mag RAs die sowas verblubbern, ohne das Teil zu kennen.

    Wolfe

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  • Thema
    Re: Re: Re: Sonntags Führerschein abholen
    Autor
      ck1.1
      schrieb am Freitag, 29. Oktober 2010
    Text
    Zur Not fragen wir einfach corralejo. Weisheit mit Löffeln essen und so.

    Chris (FL)

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