Punkte in der Probezeit

  • Punkte in der Probezeit
     Susi Elsik
      schrieb am Sonntag, 12. April 2009
    Hallo ich hätte mal ne frage mein Freund wurde von der Polizei kontrolliert und die haben festgestellt, das zwei Reifen abgefahren sind,das die Gravur die er in der Scheibe hat nicht eingetragen ist und das der Überrollkäfig in seinem Auto keine Polsterung im Kopfbereich hat!

    Mit was muss er jetzt rechnen? Da er ja noch Probezeit hat und man ja anscheinend drei Punkte pro Reifen bekommt, stellt sich nun die Frage darf er den Führerschein behalten oder wie??

    Freue mich auf Antworten im voraus schon mal danke!
  • Thema
    Re: Punkte in der Probezeit
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Dienstag, 14. April 2009
    Text
    Hallo,

    um seinen Führerschein muss sich dein Freund erst einmal keine Sorgen machen. Abgefahrene Reifen sind ein B-Verstoß, damit muss er nicht einmal zum Aufbauseminar und bekommt keine Probezeitverlängerung (vorausgesetzt es war das erste Mal). Ich gehe nicht davon aus, dass die Mängel am Fahrzeug zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Das wäre nämlich dann ein A-Verstoß mit den entsprechenden Folgen.

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Punkte in der Probezeit
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 14. April 2009
    Text

    Da du die fehlende Polsterung bei den Überrollbügeln angesprochen hast, gehe ich davon aus, dass sie lt. BE vorgeschrieben sind. Sonst hätte sich die Polizei darüber sicher nicht ausgelassen, oder?

    Ist dein Freund auch zugleich Halter des Fahrzeuges?
    Wenn nicht, käme auf den uU auch noch was zu:

    §31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

    (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein.

    (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.


    Und mit der Gravur hat sich der Halter auch keine Freude gemacht.
    Schaue mal hier. Ich kopiere mal ein Antwortschreiben des TÜV auf eine Anfrage zu Gravuren auf Fahrzeugscheiben:
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Sehr geehrter Herr P.,
    die Gravuren oder Ätzungen von Bildern, Figuren, Symbolen, etc. sind nicht zulässig.(Erlöschen der Bauartgenehmigung) Lediglich die Kennzeichnung der Scheiben mit der Fahrzeug-Ident-Nummer ist zulässig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans-Ulrich Sander
    Competence Center
    TÜV Kraftfahrt GmbH

    hans-ulrich.sander@de.tuv.com
    T 0190/88388838

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Nachlesen kannst du es hier:
    http://astra4ever.net/help--scheibengravur-tuev-t16619.html

    Auch wenn ich dir mit der Auskunft keine Freude machte.... so ist es nunmal

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