Mit dem Rad über die rote Ampel...

  • Mit dem Rad über die rote Ampel...
     cat008
      schrieb am Donnerstag, 20. Oktober 2011
    Hi,
    mich würde ja mal interessieren, was genau auf einen zukommt, wenn man (als Führerscheininhaber) mit dem Fahrrad bei rot über die Straße düst...gibt es da auch besondere Auflagen für Fahranfänger in der Probezeit?
    vielen Dank für eure Antworten ;-)
  • Thema
    Re: Mit dem Rad über die rote Ampel...
    Autor
      kk145
      schrieb am Freitag, 21. Oktober 2011
    Text
    Bis 1 Sekunde rot: 45 € Bußgeld
    Darüber: 100 € Bußgeld

    In beiden Fällen:
    - 23,50 € Gebühren und Auslagen,
    - 1 Punkt

    In der Probezeit zusätzlich:
    - Anordnung eines Aufbauseminars,
    - Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.

    Das aber nur für den "einfachen" Fall, d.h. ohne Gefährdung oder gar Schädigung und nicht bei Vorsatz. Andernfalls wird es teurer.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Mit dem Rad über die rote Ampel...
    Autor
      cat008
      schrieb am Freitag, 21. Oktober 2011
    Text
    >Bis 1 Sekunde rot: 45 € Bußgeld
    >Darüber: 100 € Bußgeld
    >
    >In beiden Fällen:
    >- 23,50 € Gebühren und Auslagen,
    >- 1 Punkt
    >
    >In der Probezeit zusätzlich:
    >- Anordnung eines Aufbauseminars,
    >- Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.
    >
    >Das aber nur für den "einfachen" Fall, d.h. ohne Gefährdung oder gar Schädigung und nicht bei Vorsatz. Andernfalls wird es teurer.

    Ok, danke!! Doch nich so wenig wie ich dachte, aber immerhin nur die Hälfte vom "Auto-Geld"!
    Kostet es dann praktisch auch die Hälfte, wenn man mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Mit dem Rad über die rote Ampel...
    Autor
      kk145
      schrieb am Samstag, 22. Oktober 2011
    Text
    >Ok, danke!! Doch nich so wenig wie ich dachte, aber immerhin nur die Hälfte vom "Auto-Geld"!

    Ja, außerdem nur einen Punkt statt 3 bzw. 4 und das Fahrverbot entfällt.


    >Kostet es dann praktisch auch die Hälfte, wenn man mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird?

    Nein, bei Alkohol sieht die Sache anders aus. Die Alkohol-Ordnungswidrigkeiten (0,5 ‰-Grenze und 0,0 ‰-Grenze für Fahranfänger) kann man nur mit Kraftfahrzeuge begehen, also nicht mit dem Fahrrad.

    Damit bleiben nur die Straftaten übrig. Straftaten werden aber nicht nach festen Sätzen geahndet, stattdessen wird der Einzelfall bewertet. Dabei gibt es schon einen gewissen Nachlass für Radfahrer, jedenfalls könnte ein Autofahrer bei gleicher Alkoholisierung meist mit einer höheren Strafe rechnen. Es wird aber nicht pauschal halbiert.

    Der "Punkterabatt" entfällt bei Alkohol-Straftaten. Bei Verurteilung gibt es also 7 Punkte.

    Mit dem Fahrverbot bzw. dem Entzug der Fahrerlaubnis verhält es sich aber wie bei Rotlichtverstoß: Das gibt es nur bei Kraftfahrzeugen. Ab 1,6 ‰ muss aber auch der Radfahrer (falls er im Besitz einer FE ist) kurzfristig mit einer MPU rechnen, was mangels Vorbereitungszeit letztendlich auch Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet.

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