Landwirtschaftliche Anhänger/Arbeitsgeräte

  • Landwirtschaftliche Anhänger/Arbeitsgeräte
     Ratloser Manuel
      schrieb am Sonntag, 5. Dezember 2010
    Hallo

    Ich hätte da eine kleine Bitte.
    Könntet ihr mir die genauen Paragraphen nennen, die mit Bestimungen über den Transport von Landwirtschaftlichen Anhängern/Arbeitsgeräten auf öffentlichen Straßen zu tun haben, Beispielsweise wie die Abmmessungen, ZGm, Kennzeichnung...
    Danke schonmal im Vorraus
    Manuel
  • Thema
    Re: Landwirtschaftliche Anhänger/Arbeitsgeräte
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 5. Dezember 2010
    Text
    >Könntet ihr mir die genauen Paragraphen nennen, die mit Bestimungen über den Transport von Landwirtschaftlichen Anhängern/Arbeitsgeräten auf öffentlichen Straßen zu tun haben, Beispielsweise wie die Abmmessungen, ZGm, Kennzeichnung...

    Für alles was die Eigenschaften der Fahrzeuge angeht, würde ich in den §§ 32 ff der StVZO anfangen. Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge gibt es nur vereinzelt.

    Dort findest du dann z.B. gleich im § 32 StVZO die Bestimmungen für die Abmessungen:

    - Breite grundsätzlich 2,55 m, für lof-Arbeitsgeräte (also z.B. Mähdrescher) und Zugmaschinen mit abnehmbaren Arbeitsgeräten 3 m.

    - Höhe maximal 4 m.

    - Länge des gesamten Zuges max. 18 m, aber kein einzelner Teil (Zugfahrzeug oder Anhänger) über 12 m.


    Für die zGm gelten die üblichen Grenzen im § 34 StVZO. Spätestens bei 40 t ist Schluss.


    Wenn du mit diesen Grenzen nicht auskommst, brauchst du eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.


    Zum Thema Zulassung und Kennzeichen solltest du die §§ 3 und 4 FZV lesen. Hier gibt es umfangreiche Ausnahmen für die Landwirtschaft.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Landwirtschaftliche Anhänger/Arbeitsgeräte
    Autor
      Ratloser Manuel
      schrieb am Sonntag, 5. Dezember 2010
    Text
    >>Könntet ihr mir die genauen Paragraphen nennen, die mit Bestimungen über den Transport von Landwirtschaftlichen Anhängern/Arbeitsgeräten auf öffentlichen Straßen zu tun haben, Beispielsweise wie die Abmmessungen, ZGm, Kennzeichnung...
    >
    >Für alles was die Eigenschaften der Fahrzeuge angeht, würde ich in den §§ 32 ff der StVZO anfangen. Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge gibt es nur vereinzelt.
    >
    >Dort findest du dann z.B. gleich im § 32 StVZO die Bestimmungen für die Abmessungen:
    >
    >- Breite grundsätzlich 2,55 m, für lof-Arbeitsgeräte (also z.B. Mähdrescher) und Zugmaschinen mit abnehmbaren Arbeitsgeräten 3 m.
    >
    >- Höhe maximal 4 m.
    >
    >- Länge des gesamten Zuges max. 18 m, aber kein einzelner Teil (Zugfahrzeug oder Anhänger) über 12 m.
    >
    >
    >Für die zGm gelten die üblichen Grenzen im § 34 StVZO. Spätestens bei 40 t ist Schluss.
    >
    >
    >Wenn du mit diesen Grenzen nicht auskommst, brauchst du eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.
    >
    >
    >Zum Thema Zulassung und Kennzeichen solltest du die §§ 3 und 4 FZV lesen. Hier gibt es umfangreiche Ausnahmen für die Landwirtschaft.

    Danke, diese Antwort hat mir geholfen, und so wie es aussieht, komme ich sogar um eine Ausnahmegenehmigung herum

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