Ich brauch mal einen Tipp

  • Ich brauch mal einen Tipp
     Chrille1981
      schrieb am Samstag, 28. Februar 2009
    Vorgeschichte:
    Ich habe meinen Ausbildungsvertrag bei meiner Fahrschule gekündigt. Das war Anfang Januar. Ich habe meinen Fahrlehrer darum gebeten, mir eine Ausbildungsbescheinigung über bereits absolvierte Sonderfahrten und eine Gesamtrechnung aller Fahrstunden auszustellen. Leider habe ich keine Reaktion von Ihm bekommen, weder auf telefonische Anfrage, noch auf die schriftliche. Seine Fahrschulmitarbeiterin hat es schon zwei mal aufgenommen, und mich jedes Mal vertröstet. Ich möchte nun doch gerne langsam mal meinen Führerschein zu Ende machen, und nicht unnötig Geld ausgeben, weil er mir nicht die Ausbildungsbescheinigung ausstellt. Gibt es in Bezug auf die Rechnung /Ausbildungsbescheinigung rechtliche Möglichkeiten??

    ---

    nun war ich vor einer Woche ca. bei der entsprechenden Führerscheinbehörde. Zusammen mit der Dame habe ich in der Fahrschule angerufen. Dort wurde mir umgehend versprochen mir die Bescheinigung zuzusenden.

    Wie ich befürchetet habe ist leider nichts passiert.

    Was mache ich jetzt?? Ich fühle mich langsam von Seiten der Fahrschule und dem Fahrlehrer dermaßen verar...t...
    Habt ihr noch nen Tipp


  • Thema
    Re: Ich brauch mal einen Tipp
    Autor
      carhol*
      schrieb am Samstag, 28. Februar 2009
    Text
    anzeige bei der strassenverkehrsbehörede abteilung fahrlehrerangelegenheiten mit dem hinweis das ein mitarbeiter des sva die bescheinigung schon angefordert hat.
    die rechnung ist für dich egal, dein fl will da geld haben, also muss er tätig werden. nach 2 jahren sind seine ansprüche verjährt.

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ich brauch mal einen Tipp
    Autor
      Loisel
      schrieb am Sonntag, 1. März 2009
    Text
    nach 2 jahren sind seine ansprüche verjährt.

    Wo steht das ???
    Gib mal ne Quelle !!!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ich brauch mal einen Tipp
    Autor
      Christian D.
      schrieb am Sonntag, 1. März 2009
    Text
    § 16 Abs. 3 FeV :

    ......Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen......

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ich brauch mal einen Tipp
    Autor
      Nullpromille
      schrieb am Sonntag, 1. März 2009
    Text
    >§ 16 Abs. 3 FeV :
    >
    >......Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen......

    Hallo Christian D,
    nicht das Ausstellungsdatum, sondern der Abschluss der Ausbildung!!! darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Das ist nämlich ein gravierender Unterschied. Bitte, aktuelle FeV benützen.

    Gruß
    Nullpromille

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  • Thema
    Re: Re: Re: Ich brauch mal einen Tipp
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Sonntag, 1. März 2009
    Text
    Verjährung von Forderungen:

    3 Jahre nach Ablauf des Jahres in der die Schuld entstanden ist, wenn in der Zeit keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden.

    So kenne ich es.

    Quelle:
    http://dejure.org/gesetze/BGB/214.html

    Wolfe

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  • Thema
    Re: Re: Ich brauch mal einen Tipp
    Autor
      Loisel
      schrieb am Sonntag, 1. März 2009
    Text

    >die rechnung ist für dich egal, dein fl will da geld haben, also muss er tätig werden. nach 2 jahren sind seine ansprüche verjährt.
    >
    >mfg

    Ich habe Dein Beitrag falsch verstanden, so wie das schreibst dachte ich es ging um das Geld!!!

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