Halogenbirne im Roller ?

  • Halogenbirne im Roller ?
     Mofarollerfahrer
      schrieb am Donnerstag, 16. Oktober 2008

    Kann man eine Halogenbirne (z.B. H4 oder H7) in einen Roller einbauen ?

    Ich fahre einen Rex Rexy 25. Danke für Antworten.
  • Thema
    Re: Halogenbirne im Roller ?
    Autor
      carhol
      schrieb am Donnerstag, 16. Oktober 2008
    Text
    >
    >Kann man eine Halogenbirne (z.B. H4 oder H7) in einen Roller einbauen ?
    >
    >Ich fahre einen Rex Rexy 25. Danke für Antworten.

    ich weiss nicht ob man das kann, aber auch wenn man es könnte, dürfte man es nicht.

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Halogenbirne im Roller ?
    Autor
      Heretiker
      schrieb am Freitag, 17. Oktober 2008
    Text
    Wieso sollte man das nicht können oder dürfen!? So ein quatsch! Jede passende Birne mit der entsprechenden Leistung kann verbaut werden. Wieso sollte ich wenn der Roller ne H4 Birne hat, diese nicht gegen eine H4 Halogen Birne tauschen!?

    Was halt nicht geht bzw erlaubt ist sind diese 100 W Birnen von eBay, aber die taugen eh nix

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  • Thema
    Re: Halogenbirne im Roller ?
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Freitag, 17. Oktober 2008
    Text
    Hallo,

    ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Roller KEINE Halogenbirne als Standardausrüstung hat. Und genaus so eine Birne baust du bei einem Wechsel wieder ein, denn eine andere würde vermutlich sowieso nicht in den Sockel passen.

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Halogenbirne im Roller ?
    Autor
      carhol
      schrieb am Freitag, 17. Oktober 2008
    Text
    etwas phantasielos
    auszug aus §50 stvzo

    (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

    selbst wenn er nach eu norm ausgerüstet wäre (was bei den umrüstungen von roller 50km/h auf 25 km/h regelmässig nicht geändert wird) darf er nur eine baugleiche birne wieder einsetzen.

    mfg

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