Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
     Bastian001
      schrieb am Mittwoch, 15. Oktober 2008
    Ich habe bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen und meine Probezeit wurde um zwei Jahre verlängert.

    Jetzt bin ich in der verlängerten Probezeit, schon wieder zu schnell gefahren, innerorts 24km/h zuviel.

    Was bedeutet das jetzt für mich?

    Ist die Sache mit 1Punkt und 50,-Euro Bußgeld erledigt?

    Oder was erwartet mich?
  • Thema
    Re: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
    Autor
      Christian D.
      schrieb am Mittwoch, 15. Oktober 2008
    Text
    Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Beim nächsten A-Verstoß kannst du zu deiner FE Tschüß sagen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 15. Oktober 2008
    Text
    >Ist die Sache mit 1Punkt und 50,-Euro Bußgeld erledigt?
    ......................

    Nein, damit erledigt sich das nicht:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    Fassung des Inkrafttretens vom 18.04.2008. Letzte Änderung siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15 S. 706, ausgegeben zu Bonn am 17.04.2008.
    § 2a Fahrerlaubnis auf Probe

    (2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde

    1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
    2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
    3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

    Nachlesen kannst es auch hier:
    http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/stvg.php?par=2a

    Da geht es auch noch ein wenig mehr ins "Eingemachte"

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