Geblitzt, was jetzt???

  • Geblitzt, was jetzt???
     michi21192
      schrieb am Samstag, 6. November 2010
    Hey,

    bin gestern durch Dortmund gefahren, auf der großen Hauptstrasse, dort stand ein Blitzer, neben mir waren auch 2 autos, 50kmh waren erlaubt, nun hab ich den gelben blitz gesehn.

    Weiß nur nicht, wer geblitzt wurde.

    Was kommt jetzt auf mich zu.

    Bin laut Navi 55 gefahren und laut tacho 60
  • Thema
    Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Samstag, 6. November 2010
    Text

    >Was kommt jetzt auf mich zu.
    >
    verwarnungsgeld oder auspeitschen, noch kannst du es dir aussuchen.
    bußgeldrechner gibt genaue höhe der strafe an.

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Stefan33
      schrieb am Samstag, 6. November 2010
    Text
    >... nun hab ich den gelben blitz gesehn.

    Keine Angst, der gelbe Blitz ist eine Möbelspedition aus Olpe... da passiert nichts!!! Entspann Dich... ;-)
    LG Stefan

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      michi21192
      schrieb am Sonntag, 7. November 2010
    Text
    >>... nun hab ich den gelben blitz gesehn.
    >
    >Keine Angst, der gelbe Blitz ist eine Möbelspedition aus Olpe... da passiert nichts!!! Entspann Dich... ;-)
    >LG Stefan

    haha :)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      SirSizzle
      schrieb am Sonntag, 7. November 2010
    Text
    Geblitzt und Unfall an einem Tag? Au...das war nicht dein Tag, oder? :-P

    Könnte sein, dass hier jmd anderes geblitzt wurde neben dir, denn imho blitzen die Anlagen erst ab knapp über 50km/h aufgrund vorausberechneter Messtoleranzen. (Kann mich aber auch irren)
    Einfach abwarten ob Post kommt...schlimmstenfalls kostets ne Kleinigkeit, alles unter +21km/h zuviel is pillepalle, auch in der Probezeit!

    Gruß

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Peg
      schrieb am Sonntag, 7. November 2010
    Text
    >Geblitzt und Unfall an einem Tag? Au...das war nicht dein Tag, oder? :-P
    >
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Wer weiß, ob DICH das Knöllchen überhaupt rechtzeitig erwischt. Noch hat der Blitzer (wahrscheinlich) nur das Kennzeichen des Cousins aufs Foto gebannt.
    Nach 3 Monaten (und 10 Tagen für den Postweg) muss es nämlich DICH erreicht haben.
    Und da du wohl mit dem Wagen deines Cousins unterwegs warst ......

    Was ein Glück, dass du für diesen, deinen Pleiten-, Pech- und Pannentag, nicht mit Papas Wagen gefahren bist. ;o)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      michi21192
      schrieb am Sonntag, 7. November 2010
    Text
    >>Geblitzt und Unfall an einem Tag? Au...das war nicht dein Tag, oder?


    Das kann man wohl laut sagen :)

    Aber Unfälle sind jeden schonmal passiert, kann man jetzt auch nichts mehr machen.

    Wäre unser blöder Supermarkt wegen Inventur nicht geschlossen, wäre der unfall nicht passiert, da ich dann zum anderen laden wollte, und dann dieser blöde kreisverkehr kam, wo früher ne ampel war, und das war viel besser.


    Das ist so ein Kreisverkehr, wo viele lkw durchfahren, heißt soviel wie:

    Man ist im Kreis, und ein oder meist alle lkw kommen aus den 3 hauptstrassen, und nehmen einem die vorfahrt, vorgestern wäre ein lkw in mir reingfahren, weil ich im kreis war, und er zu früh gefahren ist.

    der kreisverkehr ist echt doof gemacht.

    aber wir haben noch 3 andere, wo vorher auch ne ampel war

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Jessy90
      schrieb am Mittwoch, 10. November 2010
    Text
    Fahrweise überdenken .. hattest du nicht auch den thread geschreiben mit dem unfall? wenn ich mich täusche sry aber also bei 55 km sollte echt nix passieren meisten blitzen blitzen erst ab 61km/h und mitt 55 wird noch ne toleranz abgezogen da wird dich nix erwarten ...wäre shcon krass wenn doch denke eher der neben mann wurde geblitz

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      LouisdF
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text

    >Nach 3 Monaten (und 10 Tagen für den Postweg) muss es nämlich DICH erreicht haben.
    >Und da du wohl mit dem Wagen deines Cousins unterwegs warst ......

    Das stimmt so nicht! Jede Ermittlungshandlung, die durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgenommen wird, hemmt die für Ordnungswidrigkeiten geltende Verjährungsfrist von 3 Monaten. Schickt sie dem Fahrzeughalter (Cousin) einen Anhörungsbogen, hemmt das die Verjährung mit der Folge, dass die Frist von 3 Monaten neu beginnt!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Muffy
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text
    Das stimmt so nicht! Jede Ermittlungshandlung, die durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgenommen wird, hemmt die für Ordnungswidrigkeiten geltende Verjährungsfrist von 3 Monaten. Schickt sie dem Fahrzeughalter (Cousin) einen Anhörungsbogen, hemmt das die Verjährung mit der Folge, dass die Frist von 3 Monaten neu beginnt!


    Hallo,
    Das ist falsch!
    Innerhalb von 3 Monaten muss gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer ermittelt werden, das Ermitteln gegen den Halter unterbricht die Verjährung nicht!

    Gruß Muffy

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text
    Hier nochmal zum Nachlesen:

    Halter und Fahrer sind nicht identisch
    In diesen Fällen erhält immer der Halter den Bußgeldbescheid, da dieser feststeht.
    Für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft inzwischen ab dem Verstoß die Verjährungsfrist von drei Monaten an.

    Quelle: http://www.heidelbach.net/57.html

    Vielleicht wirkt auf @LouisdF die Seite eines Rechtsanwaltsbüro als Quelle mehr, als die Aussage "einfacher" User - wenn er mal wieder Lust am Widerspruch empfindet.
    Auch wenn hier zwischen dem ein oder anderen User und den Experten auffallend häufig Einigkeit herrscht. ;o)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text
    >Auch wenn hier zwischen dem ein oder anderen User und den Experten auffallend häufig Einigkeit herrscht. ;o)

    Das mag daran liegen, dass einige User im Zweifel die alte Weisheit "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" beherzigen ;)

    Also der Reihe nach:

    >Jede Ermittlungshandlung, die durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgenommen wird, hemmt die für Ordnungswidrigkeiten geltende Verjährungsfrist von 3 Monaten.

    Das ist in doppelter Hinsicht falsch.

    Zunächst einmal wird die Frist nicht gehemmt sondern unterbrochen. Hemmung wäre, wenn die Frist "angehalten" wird und später weiterlaufen könnte. So ist es aber nicht. Stattdessen wird die Frist unterbrochen, man könnte auch abgebrochen sagen - sie endet und kann nicht fortgesetzt werden. Es kann also höchstens eine neue Frist beginnen.

    Dann ist natürlich die Behauptung, dass "jede Ermittlungshandlung" die Frist unterbrechen würde, auch falsch. Das ergibt sich aus § 33 OWiG, wo alle möglichen Gründe für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten genannt sind. Bei VOWis besonders beliebt: Erlass eines Bußgeldbescheids (Nr. 9), Anordnung zur ersten Vernehmung des Betroffenen (Nr. 1), vorläufige Einstellung zur Ermittlung des Aufenthalts (Nr. 5).


    >Schickt sie dem Fahrzeughalter (Cousin) einen Anhörungsbogen, hemmt das die Verjährung mit der Folge, dass die Frist von 3 Monaten neu beginnt!

    Das ist richtig - und doch falsch :)

    Hier müssen zwei Fristen unterschieden werden: Die Verjährungsfrist des Cousins und die Verjährungsfrist des tatsächlichen Fahrers.

    Die Frist des Cousins wird durch die Anordnung zur Anhörung tatsächlich unterbrochen. Die Behörde hat gegen ihn dann erneut 3 Monate Zeit, um z.B. einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Insofern ist die Aussage richtig, aber darum ging es ja gar nicht.

    Die Frist des tatsächlichen Fahrers wird durch die Anordnung zur Anhörung des Cousins nicht unterbrochen, da keiner der Gründe des § 33 Abs. 1 OWiG vorliegt.


    Nächste Aussage war:

    >Innerhalb von 3 Monaten muss gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer ermittelt werden, das Ermitteln gegen den Halter unterbricht die Verjährung nicht!

    Ja zum zweiten Teil, nein zum ersten. "Ermitteln" genügt nicht, da es in § 33 Abs. 1 OWiG nicht genannt ist. Es gibt dort auch Anlässe, die in gar keinem Zusammenhang mit Ermittlungen stehen, z.B. die Anberaumung einer Hauptverhandlung - da wird in der Regel schon längst nicht mehr ermittelt.


    Dann war da noch:

    > Halter und Fahrer sind nicht identisch
    >In diesen Fällen erhält immer der Halter den Bußgeldbescheid, da dieser feststeht.
    >Für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft inzwischen ab dem Verstoß die Verjährungsfrist von drei Monaten an.

    Der zweite Satz ist juristisch gesehen korrekt - es fehlen ein paar Wenns und Abers, aber das ist nicht so schlimm. Der erste Satz ist dagegen falsch. Zunächst einmal ist vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids eine Anhörung des Betroffenen erforderlich (§ 55 OWiG). Schon deshalb erhält der Halter nicht "immer" einen Bußgeldbescheid. Außerdem darf die Behörde diesen "immer"-Bescheid gar nicht erlassen, wenn der Halter offensichtlich nicht der Fahrer sein kann. Das fällt dem Sachbearbeiter natürlich nicht immer auf und ist dann auch nicht weiter schlimm. Wenn es aber auffällt und er erlässt den Bescheid trotzdem (zur Erinnerung: "immer"), macht er sich sogar strafbar (§ 344 StGB).

    Eigentlich finde ich diesen Fehler auf einer Seite, die den groben Verfahrensablauf schildern soll, fast schlimmer ...

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      LouisdF
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text
    >Vielleicht wirkt auf @LouisdF die Seite eines Rechtsanwaltsbüro als Quelle mehr, als die Aussage "einfacher" User - wenn er mal wieder Lust am Widerspruch empfindet.
    >Auch wenn hier zwischen dem ein oder anderen User und den Experten auffallend häufig Einigkeit herrscht. ;o)

    Ich verlasse mich nie auf Rechtsanwälte und deren Websites, sondern auf mein eigenes Wissen nach abgeschlossener Rechtsausbildung und auf die einschlägigen Gesetze! Und doch habe ich mich geirrt: Natürlich wird die Verjährung unterbrochen und nicht gehemmt.

    Und Ermittlungshandlungen finden in fast jedem Abschnitt des Verfahrens statt. Selbst in der Hauptverhandlung vor Gericht kann die sogenannte Beweisaufnahme weitere Ermittlungen einschließen!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      LouisdF
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text

    >Hallo,
    >Das ist falsch!
    >Innerhalb von 3 Monaten muss gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer ermittelt werden, das Ermitteln gegen den Halter unterbricht die Verjährung nicht!
    >
    >Gruß Muffy

    § 33 OWiG nennt alle Ermittlungshandlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird. Gleich im ersten Satz heisst es: "Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen." Wird ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitskontrolle "geblitzt" ermittelt die Bußgeldstelle immer zuerst gegen den Halter, sofern die Personalien des Fahrers nicht sofort vor Ort festgestellt wurden. Der Halter ist dann "Betroffener" im Sinne des OWiG. In der Regel erhält der Fahrzeughalter einen sogenannten Anhörungsbogen, in dem er zum Tatvorwurf Stellung nehmen soll. Diese Anhörung gilt als erste Vernehmung. Streitet der Halter die Tat ab und / oder verweigert er die Aussage, gleicht die Verfolgungsbehörde das Beweisfoto mit dem Personalausweisregister der Meldebehörden ab. § 33 Abs. 1, Satz 7 erklärt, ein solches Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde unterbricht wiederum die Verjährung. Es bleibt also dabei: Jede, wirklich jede! Ermittlungshandlung der Ordnungsbehörde hemmt die Verjährung.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text
    Zwar erhält immer der Halter des Fahrzeugs den Bußgeldbescheid, da seine Identität bekannt ist. Zu einem Bußgeld darf aber nur der Fahrer herangezogen werden.

    Ist beispielsweise eine GmbH oder AG Halter des Fahrzeugs, kann es vorkommen, dass die Polizei den Betrieb unangekündigt aufsucht und dort Angestellte befragt, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen.

    Für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft ab dem Verstoß die Verjährungsfrist von drei Monaten an (siehe Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 1").
    Wenn der Halter Einspruch einlegt und von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kann die Identität des Fahrers meist nicht - zumindest nicht innerhalb der Dreimonatsfrist - ermittelt werden.

    Quelle:
    http://www.ratgeber-recht24.de/Bussgeldbescheid_Teil_2/Halter_ungleich_Fahrer.html

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      Muffy
      schrieb am Mittwoch, 12. Januar 2011
    Text
    Oder auch hier:

    http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaehrung_07.php

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Geblitzt, was jetzt???
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 13. Januar 2011
    Text
    >Ich verlasse mich nie auf Rechtsanwälte und deren Websites, sondern auf mein eigenes Wissen nach abgeschlossener Rechtsausbildung und auf die einschlägigen Gesetze!

    Lustig. Die Volljuristen sagen das Gleiche von ihren Rechtspflegern, Fachangestellten, ...


    >Und Ermittlungshandlungen finden in fast jedem Abschnitt des Verfahrens statt. Selbst in der Hauptverhandlung vor Gericht kann die sogenannte Beweisaufnahme weitere Ermittlungen einschließen!

    Bitte lies doch, was ich schreibe: Ich habe als Beispiel für eine verjährungsunterbrechende Maßnahme ohne Ermittlung die "Anberaumung einer Hauptverhandlung" genannt. Die einzige Ermittlung, die hier stattfindet, ist die Ermittlung eines freien Termins im Kalender des Richters.


    >§ 33 OWiG nennt alle Ermittlungshandlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird. Gleich im ersten Satz heisst es: "Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen." Wird ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitskontrolle "geblitzt" ermittelt die Bußgeldstelle immer zuerst gegen den Halter, sofern die Personalien des Fahrers nicht sofort vor Ort festgestellt wurden. Der Halter ist dann "Betroffener" im Sinne des OWiG.

    Genau, der Halter ist Betroffener und folglich unterbricht diese erste Anhörung seine Verjährung. Mit der Verjährungsfrist des tatsächlichen Fahrers hat das aber nichts zu tun. Daher läuft seine Verjährungsfrist weiter, § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG:

    "Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht."


    >In der Regel erhält der Fahrzeughalter einen sogenannten Anhörungsbogen, in dem er zum Tatvorwurf Stellung nehmen soll. Diese Anhörung gilt als erste Vernehmung. Streitet der Halter die Tat ab und / oder verweigert er die Aussage, gleicht die Verfolgungsbehörde das Beweisfoto mit dem Personalausweisregister der Meldebehörden ab. § 33 Abs. 1, Satz 7 erklärt, ein solches Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde unterbricht wiederum die Verjährung.

    Nein. Auch hier wieder: "Ein Blick ins Gesetz ...". In besagter Nr. 7 steht:

    "die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,"

    Welches Gesetz ordnet an, dass der Meldebehörde vor Abschluss der Ermittlung zu einer VOWi rechtliches Gehör zu gewähren ist?


    >Es bleibt also dabei: Jede, wirklich jede! Ermittlungshandlung der Ordnungsbehörde hemmt die Verjährung.

    Der erste Irrtum besteht schon darin, dass es etwas wie "die Verjährung" überhaupt gibt. (Das gibt es natürlich schon: Die absolute Verfolgungsverjährung beträgt in diesem Fall hier zwei Jahre.) Jeder Betroffene hat seine eigene Verjährungsfrist. Dass diese Fristen nicht immer gleich liegen, ergibt sich aus den o.g. Gründen für ihre Unterbrechung.

    Zweitens, hier eine kleine Auswahl an Ermittlungshandlungen, die die Verjährung (ja, jede einzelne der potentiell rund 7 Milliarden Fristen) nicht unterbrechen:

    - Befragung von Zeugen durch die Verfolgungsbehörde wie z.B. Familie, Nachbarn, Kollegen,

    - selbst die Befragung des tatsächlichen Fahrers nicht, falls er als Zeuge und nicht als Betroffener befragt wird,

    - erneute Anhörung oder Anordnung der ebensolchen eines Betroffenen, z.B. als Rückfrage zu einer vorherigen Aussage,

    - Register- und Dateiabfragen aller Art, z.B. VZR, Fahrzeugregister, Fahrerlaubnisregister und (danke für die Vorlage) Melderegister,

    also im Prinzip sämtliche Maßnahmen, die in Verfahren mit Ermittlungsbedarf - d.h. Verfahren, in denen der Fahrer sich nicht selbst ans Messer liefert - zum Erfolg führen.

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