Re: Re: Führerscheinantrag und Fahrschule in versch. ...

  • Re: Re: Führerscheinantrag und Fahrschule in versch. Landkreisen: welche Rechtsgrundlage gilt?
     toubab
      schrieb am Freitag, 6. August 2010
    >Die Grundlage ist § 17 Abs. 3 FeV:
    >
    >"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt."

    --> Siehe hierzu auch Drucxksache 14/1442 vom 21.7.99 nach Anfrage durch Abgeornete der damaligen PDS:

    http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/014/1401442.pdf


    >Der Fahranfänger soll mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sein, besonders in anspruchsvolleren Gegenden wie Städten oder Ballungsräumen.

    --> Okay, aber ist nicht eigentlicher Inhalt der Prüfung der Nachweis darüber, dass der Prüfling in der Lage ist am Straßenverkehr erfolgreich teilzunehmen? Intention der Neuregelung war also, die "Landflucht" von Führerscheinanwärtern zu verhindern...andersherum verhindert diese Regelung die Teilnahme/Prüfung von Landeiern im Großstadtverkehr...provozierend würde ich demnach sogar fordern, dass niemand aus z.B. dem Landkreis Uecker-Randow in Mecklenburg-Vorpommern in der Lage ist, je in Berlin zu fahren. ;-)

    Aber laut Ausfertigung ist die Prüfungsordnung von jedem Land einzeln zu regeln, dass erklärt wohl auch warum ich trotz schon geltender Regelung aus 1998 dann im Jahr 2000/2001 als Brandenburger in Berlin zugelassen wurde. Vielleicht schau ich mich auch mal eher nach einer Fahrschule in Berlin um, denn nach der Regelung ist mein Hauptaufenthaltsort eigentlich Berlin, denn ich habe vor einem Jahr bereits die Uni nach Berlin gewechselt und schlafe nur noch in Potsdam. Damit ist ja bereits eine Ausnahmebedingung erfüllt.

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