Falls man dabei erwischt wird, wenn man z.B. ein Motorrad fährt, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu haben ..., was für "Strafen" bekommt man den dann?
Bitte um evtl. schnelle Antwort. Danke.
Thema
Re: Fahren ohne FE
Autor
sonhol*
schrieb am Sonntag, 11. Juli 2010
Text
Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und
1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist (z.B. durch vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis),
2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),
3. ein Fahrverbot nach §44 StGB angeordnet wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)
4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.
Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.
Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.
Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.
Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.
wenn man so etwas machen würde, wenn man daneben noch in der Motorradausbildung wäre (Fahrschule), und man würde bei so einer Aktion erwischt werden... dann darf man doch in der Fahrschule weiter machen oder?
Ich denke mal, dass dann auch der "normale" B-Führerschein entzogen wird, oder? Aber diesen braucht man ja in der Fahrschule nicht, also könnte man doch theoretisch weitermachen mit der Ausbildung, oder?
Sry. ist weng kompliziert geschrieben, hoffe trotzdem auf antworten. thx
>dann darf man doch in der Fahrschule weiter machen oder?
Nein, die Führerscheinstelle wird informiert und zieht den Prüfauftrag sofort zurück. Die Ausbildung könntest du zwar fortsetzen, aber das nützt dir nichts, wenn du am Ende keine Prüfung machen darfst.
>Nein, die Führerscheinstelle wird informiert und zieht den Prüfauftrag sofort zurück. Die Ausbildung könntest du zwar fortsetzen, aber das nützt dir nichts, wenn du am Ende keine Prüfung machen darfst.
hmm, aber wieso dass denn?
Das ganze hat doch nichts damit zu tun, ob ich schon einen Führerschein habe oder nicht.
Fange beim A-schein ja quasi von ganz vorne an, wenn du/ihr verstehst was ich meine.
>>Nein, die Führerscheinstelle wird informiert und zieht den Prüfauftrag sofort zurück. Die Ausbildung könntest du zwar fortsetzen, aber das nützt dir nichts, wenn du am Ende keine Prüfung machen darfst. > >hmm, aber wieso dass denn?
Während ein Strafverfahren gegen dich läuft, wirst du nicht zur Prüfung zugelassen. Die Behörde wartet dann zunächst das Ergebnis des Verfahrens ab. Falls sich dabei keine Hindernisse für die Erteilung von Klasse A ergeben - dazu komme ich gleich - kannst du danach deine Prüfung ablegen. Je nach Auslastung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts dauert das aber Monate. Bis dahin wartest du.
Je nach Ausgang des Verfahrens (d.h. der verhängten Strafe) können sich noch weitere Hindernisse ergeben:
- Wird ein Fahrverbot verhängt (unwahrscheinlich im Strafbefehl, durchaus möglich in einer Hauptverhandlung), darf während dieser Zeit nicht einmal praktisch ausgebildet werden.
- Wird eine bereits bestehende FE entzogen, zieht das eine Sperrfrist von 6 Monaten nach sich. In dieser Zeit darf keine neue FE - egal welcher Klasse - erteilt werden. In 6 Monaten ist übrigens Winter ...
- Wird außerdem noch eine isolierte (also zusätzliche) Sperrfrist angeordnet, kann sich dieser Zeitraum noch verlängern. Ok, danach ist wenigstens wieder geeignetes Wetter ...
- Werden im Verfahren irgendwelche Umstände bekannt, die deine Eignung zur Teilnahme am motorisierten Verkehr grundsätzlich in Frage stellen (Stichwort: rechtsfeindliche Gesinnung), könnte die FEB noch eine MPU fordern.
Alles viel mit "kann" und "könnte", aber schon der einzig sichere Punkt (keine Prüfung bis zum Abschluss des Verfahrens) sollte dir für die Einsicht genügen, dass man diesen Unsinn besser bleiben lassen sollte.
>Fange beim A-schein ja quasi von ganz vorne an, wenn du/ihr verstehst was ich meine.
Nein, tust du nicht. Der Mensch, der drauf/drin sitzt, ist doch der gleiche, oder?
>Das ganze hat doch nichts damit zu tun, ob ich schon einen Führerschein habe oder nicht. >
Nur bedingt richtig. Fahren setzt -neben dem Bedienen einen Fahrzeuges- auch eine charakterliche Eignung und Reife voraus. Wenn die nun ein Richter anzweifelt, weil dir Gesetze und Verbote scheinbar schnurz sind, könnte das durchaus NICHT egal sein .....