Re: Re: Fahren mit Alkohol, nach der PRobezeit aber unter 21
Autor
RA Peters
schrieb am Sonntag, 14. März 2010
Text
Also was ich hier alles für einen Käse gelesen habe -.- ...
Erstmal, du bist aus der Probezeit draußen, verlängert werden kann diese aufgrund Alkoholmissbrauchs also nicht mehr. Ansonsten gelten weiterhin genau dieselben Regeln wie in der Probezeit: 0,0 Promille. Und wenn dem Polizisten irgendwas nicht passt kann er dir auch bei einem geringen Promillewert (diese 0,1 oder 0,2) die volle Strafe aufbrummen. Deine Chancen da wieder raus zu kommen indem du behauptest "ja das war ja nur ein Stück Eierlikörtorte" oder was weiß ich was sind sehr gering, der einzige Weg wäre in so einem Fall Anzeige erstatten und einen Anwalt einzuschalten - was natürlich wieder ordentlich was kostet. Daher, entweder 0,0 oder das 11. Gebot: Du sollst dich nicht erwischen lassen.
Re: Fahren mit Alkohol, nach der PRobezeit aber unter 21
Autor
Marv
schrieb am Sonntag, 19. Oktober 2008
Text
Hi. Kommt drauf an. Wenn du wegen einer Affälligkeit angehalten wirst,kannst dich schon im Bereich des StGB wiederfinden. Bis 1,1 musst du halt auffallen. H.M in der Lit. setzt dabei erst bei 0,3 an. Davor hast wohl Glück. Gruß
Re: Re: Fahren mit Alkohol, nach der PRobezeit aber unter 21
Autor
stuttgart-peter
schrieb am Sonntag, 19. Oktober 2008
Text
Aber es gilt doch inzwischen die 0,0 Promille-Grenze bis einschlließlich 21... Ich denke du würdest einen oder zwei Punkte bekommen, was aber in diesem Fall ja nicht so dramatisch wäre. Pass aber auf,dass du nicht fährst, nachdem du wirklich was gedrunken hast. Ich verstehe deine Frage (0,1/ 0,2 Promille) so, dass du nur einen Schluck probieren willst oder so. Übertreib es halt nicht.
Re: Re: Re: Fahren mit Alkohol, nach der PRobezeit aber unter 21
Autor
Christian D.
schrieb am Sonntag, 19. Oktober 2008
Text
Bis 0,2 Promille hat es keine Konsequenzen, da man durch bestimmte Speisen auf so einen Alkoholgehalt kommen kann. Man darf halt bei einer Kontrolle nicht sagen dass man sich das angetrunken hat, sondern man hat ein Stück Eierlikörtorte gegessen, oder Braten mit Rotweinsoße gegessen.
Re: Re: Re: Re: Fahren mit Alkohol, nach der PRobezeit aber unter 21
Autor
carhol
schrieb am Sonntag, 19. Oktober 2008
Text
um auf diesen wert zu kommen muss er schon einige eierlikörtorten essen. Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 243 in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten . d.h. jede messbare menge, minipromille im bereich unter 0,1 werden toleriert 125€ + 2 punkte