Fahren auf Probe auch für 27 jährige

  • Fahren auf Probe auch für 27 jährige
     Lothar-Kiedrowski
      schrieb am Sonntag, 26. Oktober 2008
    Hallo, meine Frau macht gerade den Führerschein und ist 27 Jahre,
    ich erfülle die Anforderungen der Führerschein Begleitperson.
    Kann Sie auch einen Antrag stellen, sodass Sie nach bestandener theoretischer Prüfung mit dem Anrag noch begleitend Fahren kann, bis zur praktischen Prüfung sie somit ausserhalb der Fahrstunden noch üben kann???????????????????????????????????????????????????????
  • Thema
    Re: Fahren auf Probe auch für 27 jährige
    Autor
      Kerstin*
      schrieb am Sonntag, 26. Oktober 2008
    Text
    Auserhalb der Fahrstunde darfst du mit deiner Frau nur auf einen Verkehrsübungsplatz fahren aber nicht auf öfentlichen Straßen.Auf öfentlichen Straßen darf deine Frau nur mit dem Fahrleher fahren bis zur praktischen Prüfung.Deshalb brauch sie auch kein Antrag auf Begleidperson stellen.


    >Hallo, meine Frau macht gerade den Führerschein und ist 27 Jahre,
    >ich erfülle die Anforderungen der Führerschein Begleitperson.
    >Kann Sie auch einen Antrag stellen, sodass Sie nach bestandener theoretischer Prüfung mit dem Anrag noch begleitend Fahren kann, bis zur praktischen Prüfung sie somit ausserhalb der Fahrstunden noch üben kann???????????????????????????????????????????????????????

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Fahren auf Probe auch für 27 jährige
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Montag, 27. Oktober 2008
    Text
    ... auch beim begleiteten Fahren mit 17 darf man erst nach der bestandenen praktischen Prüfung mit den eingetragenen Begleitern fahren.

    Viele Grüße
    Kirsten

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Fahren auf Probe auch für 27 jährige
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 28. Oktober 2008
    Text
    @Lothar-Kiedrowski
    Und solltest du trotzdem auf die Idee kommen mit deiner Süßen fahren zu wollen (und sei es nur des Nachts auf dem einsamen Supermarktparkplatz), dann sei dir über die Folgen klar:

    Zu dem Strafmaß des § 21 StVG
    § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
    2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

    und

    Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in der Praxis der Gerichte in Berlin von erheblicher Bedeutung.
    Es geht nicht nur um den strafrechtlichen Vorwurf selbst, es geht - z.B. bei einem Unfall - auch um drohenden Regress des Haftpflichtversicherers und sonstige zivilrechtliche Folgen.
    Zudem zieht eine Verurteilung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots eine „Sperrfrist“ nach sich und wird in Flensburg mit sechs Punkten „honoriert“, was für den späteren Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht förderlich ist.

    Da ist es her: http://www.ra-feiertag.de/fahren_ohne_fahrerlaubnis.html

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