Ermächtigung

  • Ermächtigung
     Herbert Böllinger
      schrieb am Samstag, 2. Oktober 2010
    Hallo,
    mein Sohn hat heute nacht richtig Mist gebaut. Ich bin als Halter des Fahrzeugs eingetragen, er hat es zur freien Nutzung.
    Gestern ließ er einen Freund, welcher keinen Führerschein hat, auf einem öffentlichen Parkplatz fahren. Die Polizei stellte bei beiden 1,7 Promille fest.
    Mein Sohn mußte allerdings lediglich vor Ort einen Alkoholtest (blasen) machen. Seinem Freund wurde aud der Wache Blut genommen.
    Mein Sohn hat den Führerschein seit einem Jahr, also noch zur Probe.Mit welchen Konsequenzen muß er rechnen?
    Eine Antwort wäre nett und Gruß Herbert
  • Thema
    Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Samstag, 2. Oktober 2010
    Text
    >Hallo,
    >mein Sohn hat heute nacht richtig Mist gebaut. Ich bin als Halter des Fahrzeugs eingetragen, er hat es zur freien Nutzung.
    >Gestern ließ er einen Freund, welcher keinen Führerschein hat, auf einem öffentlichen Parkplatz fahren. Die Polizei stellte bei beiden 1,7 Promille fest.
    >Mein Sohn mußte allerdings lediglich vor Ort einen Alkoholtest (blasen) machen. Seinem Freund wurde aud der Wache Blut genommen.
    >Mein Sohn hat den Führerschein seit einem Jahr, also noch zur Probe.Mit welchen Konsequenzen muß er rechnen?
    >Eine Antwort wäre nett und Gruß Herbert

    Ach ja: mein Sohn selbst ist nicht gefahren.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Samstag, 2. Oktober 2010
    Text
    Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und

    1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist (z.B. durch vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis),

    2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),

    3. ein Fahrverbot nach §44 StGB angeordnet wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)

    4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

    Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

    Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
    Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

    Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

    Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

    Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

    es geht jetzt erst einmal darum das du aus deiner haltereigenschaft "entlassen" wirst und dein sohn dafür eintritt.
    die strafe wird nicht so hoch ausfallen wie oben beschrieben, genaues kann nur der zuständige richter sagen.

    mfg


    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Samstag, 2. Oktober 2010
    Text


    >es geht jetzt erst einmal darum das du aus deiner haltereigenschaft "entlassen" wirst und dein sohn dafür eintritt.

    Danke für die Info. Habe die Schlüsel inzwischen auf der Polizei abgeholt und dort ist klar, daß mein Sohn haftbar ist.
    Gruß

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Samstag, 2. Oktober 2010
    Text

    >Danke für die Info. Habe die Schlüsel inzwischen auf der Polizei abgeholt und dort ist klar, daß mein Sohn haftbar ist.
    >Gruß

    die polizei ist unwichtig, der staatsanwalt muss überzeugt werden.

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text
    >es geht jetzt erst einmal darum das du aus deiner haltereigenschaft "entlassen" wirst und dein sohn dafür eintritt.

    Warum soll der Sohn dafür eintreten? Wird er gerne bestraft?

    Der eingetragene Halter wusste von der Fahrt nichts. Damit ist die Ermächtigung zum FoFE vom Tisch. Warum sollte der Sohn hier für irgendetwas "eintreten"? In der beschriebenen Konstellation geht er straffrei aus.


    >Danke für die Info. Habe die Schlüsel inzwischen auf der Polizei abgeholt und dort ist klar, daß mein Sohn haftbar ist.

    Wem ist das klar? Wurden durch deinen Sohn irgendwelche Angaben zur Sache gemacht?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text

    >
    >Wem ist das klar? Wurden durch deinen Sohn irgendwelche Angaben zur Sache gemacht?


    Ja. Er hat wohl geagt, ich sei nur aus Versicherungsgründen als Halter eingetragen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text
    >Er hat wohl geagt, ich sei nur aus Versicherungsgründen als Halter eingetragen.

    Das war so ziemlich das schlechteste, was er tun konnte - und wieder ein Fall, der zeigt, dass man bei der Polizei keine Angaben zur Sache machen sollte.

    Aufgrund dieser Aussage hat er nun sehr wahrscheinlich ein Ermittlungsverfahren wegen Ermächtigung zum FoFE am Hals. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen nicht einstellen, ist der Gang zum Anwalt ratsam.

    Von der Haltereigenschaft des Sohnes bin ich nicht überzeugt bzw. ich vermute, dass hier noch etwas zu retten ist. Um hier erfolgreich zu argumentieren ist aber professionelle Hilfe von nötig. Es geht z.B. um die Fragen:

    - Wer bestreitet den Unterhalt, d.h. wer bezahlt tatsächlich Kaufpreis (bzw. Leasing-/Kreditrate), Steuer, Versicherung, Reparaturen, ... und was ist hier nachweisbar?

    - Wer hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug? Du schreibst, dass du das Fahrzeug deinem Sohn überlassen hast. Aber kann er damit wirklich tun und lassen, was er will?

    Für einen guten Anwalt ergibt sich hier eine Reihe von Ansatzpunkten, um deinen Sohn rauszuhauen. Und das würde ich aufgrund der zu erwartenden Strafe unbedingt versuchen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text

    >
    >- Wer hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug? Du schreibst, dass du das Fahrzeug deinem Sohn überlassen hast. Aber kann er damit wirklich tun und lassen, was er will?

    Also das Fahrzeug ist offiziell in meinem Besitz. Die KFZ-Versicherung läuft auf meinem Namen und mein Sohn ist als Führerscheinneuling auf der Versicherung eingetragen.
    Wenn ich das so lese, kann er ja mit 1,7 Promille so allerhand vor Ort erzählt haben.
    Danke und Gru0 Hercs

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text
    Was bedeutet denn FoFE?
    verstehe ich nicht...

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text
    vielleicht Fahren ohne Fahrerlaubnis? Erst ist ja nicht gefahren... Er saß auf dem Beifahrersitz.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text
    >vielleicht Fahren ohne Fahrerlaubnis?

    So ist es.

    >Erst ist ja nicht gefahren... Er saß auf dem Beifahrersitz.

    Das ist gerade der Punkt. Von vorne: Dem Freund werden zwei Dinge vorgeworfen:

    - Er ist betrunken gefahren. Dafür wird er je nach Grad der Alkoholisierung bestraft. Deinen Sohn (oder dich) trifft das aber nicht. Es ist nicht strafbar, mit einem betrunkenen Fahrer unterwegs zu sein, weder für die Beifahrer, noch für den Halter.

    - Er ist ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren. Das ist aber nicht nur für den Fahrer sondern auch für den Halter eine Straftat, falls der Halter die Fahrt "anordnet oder zulässt" (§ 21 StVG).

    Bist du selbst der Halter, geht die Sache also recht harmlos ab. Natürlich wird die Polizei ermitteln, ob du die Fahrt angeordnet oder zugelassen hast (das muss sie tun), in dieser Konstellation ist aber absolut glaubwürdig, dass du von nichts wusstest. Ist dein Sohn dagegen der Halter, wird es eng. Angeordnet hat er die Fahrt vielleicht nicht unbedingt, zugelassen hat er sie aber auf jeden Fall.

    Natürlich kommt (wie bei allen Straftaten) außerdem Anstiftung und Beihilfe grundsätzlich in Frage. Sollte das vorgeworfen werden, ist das wieder ein Fall für den Anwalt.


    Der Sachverhalt ist insgesamt schon recht komplex. Es gibt eine Reihe von möglichen Tatvorwürfen und mit einer unbedachten Aussage kann man sich eine Menge Ärger einhandeln. Daher kann ich nur noch einmal dazu raten, bei der Polizei keine weiteren Angaben zu machen und sobald sich die Staatsanwaltschaft meldet die Sache einem Fachanwalt für Verkehrsrecht (also nicht dem Scheidungsanwalt aus dem Kegelclub sondern einem Spezialisten) zu übergeben.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Ermächtigung
    Autor
      eatapples
      schrieb am Sonntag, 3. Oktober 2010
    Text

    >Gestern ließ er einen Freund, welcher keinen Führerschein hat, auf einem öffentlichen Parkplatz fahren.>

    Wer ist denn zu dem Parkplatz hingefahren?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Montag, 4. Oktober 2010
    Text


    >Wer ist denn zu dem Parkplatz hingefahren?

    Mein Sohn vor Stunden, bevor er etwas getrunken hatte. Das Auto ließ er dort dann stehen und ist erst viel später zurück zum Auto(mit dem Kumpel, welcher fuhr). Dies kann auch bestätigt werden.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Drechen
      schrieb am Montag, 4. Oktober 2010
    Text
    >
    >
    >>Wer ist denn zu dem Parkplatz hingefahren?
    >
    >Mein Sohn vor Stunden, bevor er etwas getrunken hatte. Das Auto ließ er dort dann stehen und ist erst viel später zurück zum Auto(mit dem Kumpel, welcher fuhr). Dies kann auch bestätigt werden.


    Ich würde mir an Deiner Stelle einen Anwalt suchen, statt in einem Internetforum in dem jeder schreiben kann (auch quatsch) nachzufragen.

    Soweit ich weiß sind die Konsequenzen 7 Punkte und Erlöschen des Versicherungsschutzes.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Montag, 4. Oktober 2010
    Text
    >Ich würde mir an Deiner Stelle einen Anwalt suchen, statt in einem Internetforum in dem jeder schreiben kann (auch quatsch) nachzufragen.

    Stimmt.


    >Soweit ich weiß sind die Konsequenzen 7 Punkte und Erlöschen des Versicherungsschutzes.

    Es sind höchstens 6 Punkte (falls das Zulassen des FoFE durchgeht, s.o.) und für die Versicherung interessiert sich niemand, da es keinen Unfall gab. Die übrigen möglichen Folgen lässt du auch elegant unter den Tisch fallen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Montag, 4. Oktober 2010
    Text



    >Es sind höchstens 6 Punkte (falls das Zulassen des FoFE durchgeht, s.o.)
    Also das mit dem FoFE verstehe ich nicht, da mein Sohn ja einen Führerschein besitzt und nicht gefahren ist, sondern auf dem Beifahrersitz saß.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Montag, 4. Oktober 2010
    Text
    >Also das mit dem FoFE verstehe ich nicht, da mein Sohn ja einen Führerschein besitzt und nicht gefahren ist, sondern auf dem Beifahrersitz saß.

    Das habe ich oben bereits erklärt: Der Halter des Fahrzeugs (der tatsächliche, nicht der eingetragene) wird bei FoFE genauso bestraft wie der Fahrer, falls der Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat.

    Allein für diesen Verstoß gäbe es bei einer Verurteilung eine Geldstrafe bzw. Sozialstunden (Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern unwahrscheinlich), 6 Punkte, Aufbauseminar, Probezeitverlängerung, ggf. Fahrverbot oder sogar Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist 6 Monate oder mehr. Im besten Fall passiert ihm dagegen gar nichts. Wenn deinem Sohn also tatsächlich ein Vorwurf gemacht wird, ist ein Anwalt eine sinnvolle Investition.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Ermächtigung
    Autor
      Herbert Böllinger
      schrieb am Montag, 4. Oktober 2010
    Text
    Okay, verstanden.
    Danke.

    Auf den Beitrag antworten


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