Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von LKW bis 7,5t

  • Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von LKW bis 7,5t
     Interessierter Leser
      schrieb am Mittwoch, 13. März 2013
    Hallo!

    Ich habe vor mehr als 30 Jahren den FS Klasse 3 gemacht und meine mich zu erinnern, daß es damals hieß, ein LKW *bis* 7,5t *ohne* Anhänger darf auf allen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften (Autobahnen, Bundes- und Landstraße) 80km/h fahren, sofern die Geschwindigkeit nicht anderweitig beschränkt ist.

    Ein Kollege ist aber der Meinung, daß wir mit der Kiste auf Landstraßen nur 60 km/h fahren dürfen.

    Ich weiß, daß sich in der StVO sehr vieles geändert hat in den letzten Jahren, darum will ich nicht unbedingt auf meiner Meinung beharren.

    Wer von uns beiden hat Recht?

    Um es noch mal zu betonen: es geht um ein Fahrzeug mit einem zul. Gesamtgewicht von 7490kg, der ohne Anhänger gefahren wird.

    Bitte nicht einfach den Paragrafen 3 aus der StVO zitieren, den kenne ich inzwischen, aber aus dem Text werde ich nicht schlau, weil die Sätze zu verschachtelt sind. Für eine einfache Formulierung wäre ich sehr dankbar!



  • Thema
    Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von LKW bis 7,5t
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Mittwoch, 13. März 2013
    Text
    >Hallo!

    Hi,



    >Bitte nicht einfach den Paragrafen 3 aus der StVO zitieren,

    Doch, weil den musst du nur richtig lesen:

    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,

    Da nimmst du jetzt Stück für Stück alles raus, was für dich uninteressant ist:
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften
    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, 80 km/h,

    Dann bleibt dies für dich übrig!

    Das sind die Ausnahmen, aber nach denen hast ja nicht gefragt:
    (ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger)

    > Für eine einfache Formulierung wäre ich sehr dankbar!
    >
    Einfach genug jetzt?

    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von LKW bis 7,5t
    Autor
      Interessierter Leser
      schrieb am Mittwoch, 13. März 2013
    Text
    >
    >
    >>Bitte nicht einfach den Paragrafen 3 aus der StVO zitieren,
    >
    >Doch, weil den musst du nur richtig lesen:
    >

    'Tschuldigung, aber das erste, was mir nach dem Satz von Dir durch den Kopf schoss, war: "Weil Du musst nur richtig Deutsch reden!" Diese Verdrehung in Sätzen mit "weil" ist einfach nur blöd. Wer hat damit je angefangen??

    Aber zurück zum eigentlichen Thema:

    >für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
    >
    >Da nimmst du jetzt Stück für Stück alles raus, was für dich uninteressant ist:
    >2. außerhalb geschlossener Ortschaften
    >für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, 80 km/h,
    >
    >Dann bleibt dies für dich übrig!
    >

    Wo kommt dann aber die auch im Internet immer wieder anzutreffende Meinung, daß auch die kleinen LKW (<7,5t) nur 60 km/h auf der Landstraße fahren dürfen?

    >Einfach genug jetzt?

    Weiß ich noch nicht, muss ich noch mal drüber schlafen. ;-)

    Warum müssen Paragrafen immer so kompliziert formuliert sein?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von LKW bis 7,5t
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Mittwoch, 13. März 2013
    Text

    >'Tschuldigung, aber das erste, was mir nach dem Satz von Dir durch den Kopf schoss, war: "Weil Du musst nur richtig Deutsch reden!" Diese Verdrehung in Sätzen mit "weil" ist einfach nur blöd. Wer hat damit je angefangen??

    Er wars, er wars :)


    >Wo kommt dann aber die auch im Internet immer wieder anzutreffende Meinung, daß auch die kleinen LKW (<7,5t) nur 60 km/h auf der Landstraße fahren dürfen?

    Wie die Stammtischlegende: die rechte Spur auf Autobahnen ist nur für LKWs :)
    Und vieles andere mehr.


    >Weiß ich noch nicht, muss ich noch mal drüber schlafen. ;-)

    Dann mögest Du in Ruhe und Frieden darüber sinnieren ;)

    >Warum müssen Paragrafen immer so kompliziert formuliert sein?

    Ähm, also das ist ja wohl nch eine der leichtesten Formulierungen.
    Da gibts vieeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeel schönere Konstrukte

    Grüßle
    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von LKW bis 7,5t
    Autor
      Fahrlehrer Klaus
      schrieb am Donnerstag, 14. März 2013
    Text
    >
    >>'Tschuldigung, aber das erste, was mir nach dem Satz von Dir durch den Kopf schoss, war: "Weil Du musst nur richtig Deutsch reden!" Diese Verdrehung in Sätzen mit "weil" ist einfach nur blöd. Wer hat damit je angefangen??
    >
    >Er wars, er wars :)
    >
    >
    >>Wo kommt dann aber die auch im Internet immer wieder anzutreffende Meinung, daß auch die kleinen LKW (<7,5t) nur 60 km/h auf der Landstraße fahren dürfen?
    >
    >Wie die Stammtischlegende: die rechte Spur auf Autobahnen ist nur für LKWs :)

    Hallo, viele vergessen eben immer wieder das ein LKW nicht gleich LKW ist und das mit der Einführung der Klassen A,B,C usw. immer noch Unterschiede zwischen Lkw bis 3,5 t über 3,5 bis 7,5 t und über 7,5 t bestehen.
    Auch bei Lkw bis 3,5t gibt es große Unterschiede. Die dürfen zwar schnell wie Pkw fahren, ihre Fahrer haben Klasse B und oft keine Ahnung von Ladungssicherung (Lebensgefahr) und ihre Unternehmen nutzen schonungslos aus, das die Sozialvorschriften nicht greifen.
    Klaus
    Ach so, wenn man mit einen 7,5t auf der Landstraße nur 60 fährt, kommt wohl kaum §3 Absatz 2 StVO zur Anwendung und die Polizei verhängt Bußgelder.

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