Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson

  • Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson
     Mell-Mell
      schrieb am Mittwoch, 21. März 2012
    Hallo Leute,
    ich habe eine Frage:

    Ich mache gerade meinen Führerschein mit 17 und nun stellt sich bei mir die Frage, was die Begleitperson alles "darf".
    Also nicht im Sinne vom fahren selber, denn da weiß ich, dass sie nur Tipps geben, aber selber nicht in mein Fahren eingreifen darf...

    Dürfte meien Begleitperson jedoch auch schlafen oder Alkohol trinken? Denn ich bin ja in dem Moment der Führer des Fahrzeuges.
    Natürlich wäre es schlecht, wenn die Begleitperson (viel) Alkohol trink, da die Tipp dann ja nicht mehr besondern Sinnvoll wären usw., aber wäre es rein theoretisch erlaubt?
  • Thema
    Re: Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson
    Autor
      Fahrlehrer Klaus
      schrieb am Mittwoch, 21. März 2012
    Text
    >Hallo Leute,
    >ich habe eine Frage:
    >
    >Ich mache gerade meinen Führerschein mit 17 und nun stellt sich bei mir die Frage, was die Begleitperson alles "darf".
    >Also nicht im Sinne vom fahren selber, denn da weiß ich, dass sie nur Tipps geben, aber selber nicht in mein Fahren eingreifen darf...
    >
    >Dürfte meien Begleitperson jedoch auch schlafen oder Alkohol trinken? Denn ich bin ja in dem Moment der Führer des Fahrzeuges.
    >Natürlich wäre es schlecht, wenn die Begleitperson (viel) Alkohol trink, da die Tipp dann ja nicht mehr besondern Sinnvoll wären usw., aber wäre es rein theoretisch erlaubt?

    Natürlich ist es auch rein Theoretisch nicht erlaubt, der Begleiter muss natürlich wie der Fahrer fahrtauglich, gesund und voll konzentriert sein.
    Klaus

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 22. März 2012
    Text
    Alte Weisheit: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

    Hier wäre das § 48a Abs. 6 FeV:

    "Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
    1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
    2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
    [...]"

    Also:
    - Alkohol trinken: Nein, bzw. nur bis zur 0,5 ‰-Grenze. In der Praxis ist das aber schwer zu sanktionieren, da es beim Beifahrer keine Rechtsgrundlage gibt, auf der sich die BAK oder AAK unter Zwang feststellen ließe.
    - Schlafen: Ja.
    - Fahrtauglich, gesund: Nein, von Alkohol und BTM abgesehen. Auch mit zwei eingegipsten Beinen und vergessener Brille darf man noch begleiten, obwohl man nicht mehr fahren darf.
    - Voll konzentriert: Nein, ist auch nicht nötig. Auf unmittelbare Gefahren muss der Fahrer schließlich selbständig reagieren können.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson
    Autor
      Fahrlehrer Klaus
      schrieb am Sonntag, 25. März 2012
    Text
    >Alte Weisheit: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
    >
    >Hier wäre das § 48a Abs. 6 FeV:
    >
    >"Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
    >1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
    >2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
    >[...]"
    >
    >Also:
    >- Alkohol trinken: Nein, bzw. nur bis zur 0,5 ‰-Grenze. In der Praxis ist das aber schwer zu sanktionieren, da es beim Beifahrer keine Rechtsgrundlage gibt, auf der sich die BAK oder AAK unter Zwang feststellen ließe.
    >- Schlafen: Ja.
    >- Fahrtauglich, gesund: Nein, von Alkohol und BTM abgesehen. Auch mit zwei eingegipsten Beinen und vergessener Brille darf man noch begleiten, obwohl man nicht mehr fahren darf.
    >- Voll konzentriert: Nein, ist auch nicht nötig. Auf unmittelbare Gefahren muss der Fahrer schließlich selbständig reagieren können.


    "Und wenn sie nicht gestorben sind, leben sie noch heute"

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