Befahren von Landwirtschafltichen Wegen / Feldweg

  • Befahren von Landwirtschafltichen Wegen / Feldweg
     Charlie
      schrieb am Mittwoch, 14. August 2013
    hallo leute,

    habe einen für Pkw gesperrten Landwirtschaftlichen Weg, eigentlich verboten befahren und wurde dort von einem Passanten fotografiert, habe gewendet er fotografiert wieder und sagt das er das zur Anzeige bringen wird.

    Darf er das.

    Was kommt auf mich zu. Landkreiss Böblingen. Bundesland BaWü :-)

    Vielen Dank.
  • Thema
    Re: Befahren von Landwirtschafltichen Wegen / Feldweg
    Autor
      FrediAnn
      schrieb am Donnerstag, 15. August 2013
    Text
    >hallo leute,
    >
    >habe einen für Pkw gesperrten Landwirtschaftlichen Weg, eigentlich verboten befahren und wurde dort von einem Passanten fotografiert, habe gewendet er fotografiert wieder und sagt das er das zur Anzeige bringen wird.
    >
    >Darf er das.
    >
    >Was kommt auf mich zu. Landkreiss Böblingen. Bundesland BaWü :-)
    >
    >Vielen Dank.

    Dürfen ja, (besonders wenn es sein weg war) aber ob da irgendwas gemacht wird, da bin ich mir nicht sicher.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Befahren von Landwirtschafltichen Wegen / Feldweg
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 15. August 2013
    Text
    >Darf er das.

    Ja, und zwar sowohl das Fotografieren als auch das Anzeigen.


    >Was kommt auf mich zu.

    Falls der Weg nur mit einem Verkehrsverbot (VZ 250-260) beschildert war, wovon ich nach deiner Schilderung ausgehe: Ein Verwarngeldangebot über 20 €.


    >Landkreiss Böblingen. Bundesland BaWü :-)

    Danke für den Tipp, hätte ich fast vergessen: Sollte es sich nicht um eine Straße handeln, also etwa einen Waldweg, kommt noch eine Ahndung nach Landesrecht in Frage, für BaWü wäre das z.B. das Landeswaldgesetz. Dafür gibt es keine Regelsätze, daher lässt sich die genaue Bußgeldhöhe schlecht vorhersagen. Die Höchststrafe wäre eine Geldbuße von 2500 €. Dazu wird es nicht kommen, aber grundsätzlich hat das das Potenzial, ziemlich teuer zu werden.


    Jede Sanktion ist aber noch von zwei weiteren Bedingungen abhängig:
    1. Der Fußgänger zeigt dich tatsächlich an. Das passiert schon recht selten.
    2. Die Polizei oder Behörde, bei der er das anzeigt, entschließt sich, das Delikt zu verfolgen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt z.B. das Opportunitätsprinzip, d.h. es muss anders als bei Straftaten nicht alles verfolgt werden.

    Sollte dann doch Post kommen, kannst du dir überlegen, wie du darauf reagieren willst. Bis dahin würde ich mir keine großen Sorgen machen - das gibt nur Bluthochdruck.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Befahren von Landwirtschafltichen Wegen / Feldweg
    Autor
      TomExtrem
      schrieb am Sonntag, 25. August 2013
    Text
    >>Darf er das.
    >
    >Ja, und zwar sowohl das Fotografieren als auch das Anzeigen.
    >
    Achtung Freunde:
    Noch gilt das Recht auf Informelle Selbsbestimmung.
    Ergo, das Bild darf nur dann verwendet werden wenn sich darauf keine einzelene zuordenbare Person befindet.
    Ein öffentliches Interess an der Strafverfolgung ergibt sich nur bei wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder wenn ein Richter ebendieses ausdrücklich bestätigt.

    Besteh darauf, das der Anzeigenerstatter das Bild umgehend vernichtet. Wenn er das nicht tun will oder kann, verstösst er gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
    Ergo: Such dir nen Anwalt, verklag ihn auf Schmerzensgeld,mach dem Typen die Hölle heiß.


    >
    >>Was kommt auf mich zu.
    >
    >Falls der Weg nur mit einem Verkehrsverbot (VZ 250-260) beschildert war, wovon ich nach deiner Schilderung ausgehe: Ein Verwarngeldangebot über 20 €.
    >
    >
    >>Landkreiss Böblingen. Bundesland BaWü :-)
    >
    >Danke für den Tipp, hätte ich fast vergessen: Sollte es sich nicht um eine Straße handeln, also etwa einen Waldweg, kommt noch eine Ahndung nach Landesrecht in Frage, für BaWü wäre das z.B. das Landeswaldgesetz. Dafür gibt es keine Regelsätze, daher lässt sich die genaue Bußgeldhöhe schlecht vorhersagen. Die Höchststrafe wäre eine Geldbuße von 2500 €. Dazu wird es nicht kommen, aber grundsätzlich hat das das Potenzial, ziemlich teuer zu werden.
    >
    >
    >Jede Sanktion ist aber noch von zwei weiteren Bedingungen abhängig:
    >1. Der Fußgänger zeigt dich tatsächlich an. Das passiert schon recht selten.
    >2. Die Polizei oder Behörde, bei der er das anzeigt, entschließt sich, das Delikt zu verfolgen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt z.B. das Opportunitätsprinzip, d.h. es muss anders als bei Straftaten nicht alles verfolgt werden.
    >
    >Sollte dann doch Post kommen, kannst du dir überlegen, wie du darauf reagieren willst. Bis dahin würde ich mir keine großen Sorgen machen - das gibt nur Bluthochdruck.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Befahren von Landwirtschafltichen Wegen / Feldweg
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 25. August 2013
    Text
    >Achtung Freunde:
    >Noch gilt das Recht auf Informelle Selbsbestimmung.

    Man darf sich auch formell selbst bestimmen. Du meinst informationell ...


    >Ergo, das Bild darf nur dann verwendet werden wenn sich darauf keine einzelene zuordenbare Person befindet.

    Nein. Erstens ist der Kausalzusammenhang falsch, zweitens ist die Prämisse hier nicht zutreffend: Falls der Spaziergänger das Bild nur als persönliche Gedächtnisstütze nutzt (z.B. um der Polizei später eine präzise Personenbeschreibung liefern zu können), liegt keine reglementierte Nutzung vor.


    >Ein öffentliches Interess an der Strafverfolgung ergibt sich nur bei wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder wenn ein Richter ebendieses ausdrücklich bestätigt.

    Das hat ersten nichts mit dem Thema zu tun und ist zweitens genauso falsch.


    >Besteh darauf, das der Anzeigenerstatter das Bild umgehend vernichtet.

    ... mach dich damit lächerlich und gib endgültig deine Fahrereigenschaft zu.


    >Wenn er das nicht tun will oder kann, verstösst er gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

    Wollen: Nein, s.o.
    Können: Erst recht nicht.

    Übrigens: Falls dieser ominöse Verstoß tatsächlich vorliegen würde, wäre er durch das Löschen auch nicht vom Tisch.


    >Ergo: Such dir nen Anwalt, verklag ihn auf Schmerzensgeld,mach dem Typen die Hölle heiß.

    Ich würde von dem Geld lieber in den Urlaub fahren. Der Kontostand am Ende ist der gleiche, der persönliche Nutzen ungleich höher. Als Anwalt könnte man sich diesem Rat aber anschließen ...

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