BF 17 und sondergenehmigung

  • BF 17 und sondergenehmigung
     F-to-the-K
      schrieb am Donnerstag, 24. September 2009
    Hallo zusammen,

    Ich hab mal eine Frage:

    Hab seit ein paar Wochen meinen Führerschein (BF17) und bin zudem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in meiner Ortschaft. (Bundesland Bayern)
    Weiss jemand ob es möglich ist, eine Sondergenehmigung für den Einsatzfall zu bekommen, also das ich halt unser Feuerwehrfahrzeug nur im Einsatzfall ohne Begleiter fahren darf. Natürlich nur für Fahrzeuge bis 3,5t.

    Also ich denke zwar das es unw...einlich ist, aber man weiss ja nie!


    Viele Grüße
    Flo
  • Thema
    Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      carhol*
      schrieb am Donnerstag, 24. September 2009
    Text
    das ist nicht unwahrscheinlich
    sondern SEHR unwahrscheinlich.

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      Hans Wingerning
      schrieb am Freitag, 25. September 2009
    Text
    >das ist nicht unwahrscheinlich
    >sondern SEHR unwahrscheinlich.
    >
    >mfg

    Hallo
    Das fehlt auch noch!
    Hans

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Freitag, 25. September 2009
    Text
    Was sagt denn dein Kommandant zu deinem Vorhaben? Sprich: Würde man dich überhaupt fahren lassen wenn du dürftest? Da habe ich schon so meine Zweifel. Es gibt schließlich genug Alternativen, notfalls muss eben eine Pflichtfeuerwehr aufgestellt werden.

    Ich sehe keine Chance für die Ausnahmegenehmigung.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      F-to-the-K
      schrieb am Sonntag, 27. September 2009
    Text
    >Was sagt denn dein Kommandant zu deinem Vorhaben? Sprich: Würde man dich überhaupt fahren lassen wenn du dürftest? Da habe ich schon so meine Zweifel. Es gibt schließlich genug Alternativen, notfalls muss eben eine Pflichtfeuerwehr aufgestellt werden.
    >
    >Ich sehe keine Chance für die Ausnahmegenehmigung.


    also ich Hab meinen Kommandanten eh als begleitperson eintragen lassen, um mit dem Fahrzeug schon zu üben und es wäre schon von seiner seite erlaubt.

    Und es ist bei uns auch nicht nötig eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, da wir schon ausreichend personal zusammen kriegen.

    es ging mir nur drum, entweder dann zu einem einsatz mit dem Fahrzeug nach zu rücken wenn es noch zur verfügung steht ODER unseren Anhänger (welcher auch unter die bestimmungen des B-Führerscheins fällt) mit dem nachrückenden fahrzeug zu ziehen (für Öl-Spuren etc.)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 27. September 2009
    Text
    >Und es ist bei uns auch nicht nötig eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, da wir schon ausreichend personal zusammen kriegen.

    Das ist das absolute Totschlagargument gegen die Ausnahme vom Mindestalter.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      Krischan
      schrieb am Dienstag, 29. September 2009
    Text
    Ich bin ja nun selbst auch Feuerwehrmann und bin von deinem Anliegen nicht so ganz überzeugt. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß genügend ausgebildete Fahrer vorhanden sind. Dazu auf jemanden mit BF 17 zurückzugreifen halte ich für unsinnig, gerade im Einsatzfall. Bei uns in der Gegend darf im Normalfall sowieso nur ein ausgebildeter Maschinist(35h nach FwDV 2) fahren. Meine grundsätzliche Meinung zum Thema Minderjährige im Einsatz halte ich mal da raus, die Regelungen in Bayern sehen das nunmal vor.

    Unabhängig davon mal zum Rechtlichen, ich bin kein Jurist, daher nur meine Meinung. Eventuell könnte man sich auf §74 Abs. 5 FeV berufen("... die Feuerwehr ... sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist."), aber das halte ich schon für weit hergeholt.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 29. September 2009
    Text
    Die Argumentation über §74 FeV zieht nicht. Die Erlaubnispflicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus §2 StVG, die FeV setzt diese Grundregeln nur konkret um, die Erlaubnispflicht z.B. in §4 FeV. Wie du richtig schreibst befreit der §74 Abs. 5 nur "von den Vorschriften DIESER Verordnung", also denen der FeV - nicht denen des StVG.

    Auch ohne diesen Einwand sehe ich nicht, warum die Aktion "dringend geboten" sein sollte. Es gibt offensichtlich genug andere Fahrer. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Merkmal "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" wirklich gegeben ist, da ein Einsatz im Gefahrenbereich ja nicht möglich ist. Stichwort: Pflichtaufgaben. Besonders beim Beispiel mit der Ölspur habe ich da große Bedenken.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      Krischan
      schrieb am Mittwoch, 30. September 2009
    Text
    >Auch ohne diesen Einwand sehe ich nicht, warum die Aktion "dringend geboten" sein sollte. Es gibt offensichtlich genug andere Fahrer. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Merkmal "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" wirklich gegeben ist, da ein Einsatz im Gefahrenbereich ja nicht möglich ist. Stichwort: Pflichtaufgaben. Besonders beim Beispiel mit der Ölspur habe ich da große Bedenken.

    Dringlichkeit sehe ich nicht. Als einsatztaktisch doch etwas gebildeter Mensch sehe ich sowieso den Einsatzwert eines Minderjährigen nahe 0! Ölspur ist in meinen Augen auch keine Dringlichkeit und eigentlich nicht mal originäre Aufgabe der Feuerwehr. Zuständig ist der Straßenbaulastträger, daß es in der Praxis leider meist anders aussieht ist ein anderes Thema.

    Übrigens weitergedacht, da es sich um ein Fahrzeug mit max 3,5t zgM handelt dürfte es mit ziemlicher Sicherheit um ein TSF/KLF gehen. Die zeitkritische Situation überhaupt ist der Wohnungsbrand mit Menschenleben in Gefahr. Da habe ich auf diesem Fahrzeug aber gar keinen Platz für einen Minderjährigen. Ich habe Platz für 6 Leute, davon müssen 4 die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger haben, die ist definitiv erst ab 18 möglich(unter 18 ist ein Untauglichkeitskriterium für die entsprechende Untersuchung). Dann ist einer der Chef, sprich Staffelführer, da kann er vielleicht 10 Jahr später dran denken und einer der Maschinist/Fahrer und spätestens beim Innenangriff hängen an dessen Können die Leben der Leute die dort reingehen. Kein Job für einen 17-jährigen.
    Außerdem und das wird immer wieder vergessen, ein Minderjähriger muß im Einsatz immer von einem erfahrenen Kollegen begleitet werden, den ich damit unnötig binde.

    Dieses jetzt unbedingt fahren wollen ist in meinen Augen auch ein Zeichen von "Einsatzgeilheit"...sowas sollte schon etwas gedämpft werden, ich will nicht behaupten, daß ich in dem Alter deutlich besser war, aber ich wurde gebremst und es war gut für mich.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 30. September 2009
    Text
    >Dringlichkeit sehe ich nicht.

    Mal was zur juristischen Bildung für dich ;)

    "Dringend" bedeutet nicht "eilig". "Dringend geboten" bedeutet frei übersetzt "unbedingt erforderlich, da andere Mittel nicht zumutbar sind oder nicht mit einiger Sicherheit den gleichen Erfolg versprechen".

    Hilft dir vielleicht auch mal bei der Frage, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Im §35 StVO gibt es nämlich genau die gleiche Formulierung: Für Sonderrechte muss es nicht "eilig" sein, es genügt wenn die Einhaltung der StVO dem Einsatzzweck im Weg steht.

    >Ölspur ist in meinen Augen auch keine Dringlichkeit und eigentlich nicht mal originäre Aufgabe der Feuerwehr.

    Genau darauf zielte mein Hinweis zu den Pflichtaufgaben ab.

    >Dieses jetzt unbedingt fahren wollen ist in meinen Augen auch ein Zeichen von "Einsatzgeilheit"...sowas sollte schon etwas gedämpft werden, ich will nicht behaupten, daß ich in dem Alter deutlich besser war, aber ich wurde gebremst und es war gut für mich.

    Danke! Wäre schön, wenn diese Einstellung weiter verbreitet wäre.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      Flecke
      schrieb am Sonntag, 30. Oktober 2011
    Text
    >>Auch ohne diesen Einwand sehe ich nicht, warum die Aktion "dringend geboten" sein sollte. Es gibt offensichtlich genug andere Fahrer. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Merkmal "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" wirklich gegeben ist, da ein Einsatz im Gefahrenbereich ja nicht möglich ist. Stichwort: Pflichtaufgaben. Besonders beim Beispiel mit der Ölspur habe ich da große Bedenken.
    >
    >Dringlichkeit sehe ich nicht. Als einsatztaktisch doch etwas gebildeter Mensch sehe ich sowieso den Einsatzwert eines Minderjährigen nahe 0! Ölspur ist in meinen Augen auch keine Dringlichkeit und eigentlich nicht mal originäre Aufgabe der Feuerwehr. Zuständig ist der Straßenbaulastträger, daß es in der Praxis leider meist anders aussieht ist ein anderes Thema.
    >
    >Übrigens weitergedacht, da es sich um ein Fahrzeug mit max 3,5t zgM handelt dürfte es mit ziemlicher Sicherheit um ein TSF/KLF gehen. Die zeitkritische Situation überhaupt ist der Wohnungsbrand mit Menschenleben in Gefahr. Da habe ich auf diesem Fahrzeug aber gar keinen Platz für einen Minderjährigen. Ich habe Platz für 6 Leute, davon müssen 4 die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger haben, die ist definitiv erst ab 18 möglich(unter 18 ist ein Untauglichkeitskriterium für die entsprechende Untersuchung). Dann ist einer der Chef, sprich Staffelführer, da kann er vielleicht 10 Jahr später dran denken und einer der Maschinist/Fahrer und spätestens beim Innenangriff hängen an dessen Können die Leben der Leute die dort reingehen. Kein Job für einen 17-jährigen.
    >Außerdem und das wird immer wieder vergessen, ein Minderjähriger muß im Einsatz immer von einem erfahrenen Kollegen begleitet werden, den ich damit unnötig binde.
    >
    >Dieses jetzt unbedingt fahren wollen ist in meinen Augen auch ein Zeichen von "Einsatzgeilheit"...sowas sollte schon etwas gedämpft werden, ich will nicht behaupten, daß ich in dem Alter deutlich besser war, aber ich wurde gebremst und es war gut für mich.

    Also der Beitrag hier ist zwar schon uralt, aber ich habe mich dennoch hierhin verirrt und verstehe irgendwie das Problem nur teilweise, ich bin selbst 17 und mehr oder weniger seit Geburt an mit der Feuerwehr in Verbindung, der Vater lässt grüßen. ;-) Ich werde auch des öfteren von ihm gebremst und mit gesundem menschenverstand kann ich beruhigt sagen es ist gut so ! Stimm ich dir völlig zu. Aber dass einem 17 jährigen immer ein Aktiver zur Seite steht, dadrüber kann ich nur lachen, ich komm aus einer Feuerwehr die es im jährlichen Schnitt doch auf 1 Einsatz pro 3 Tage bringt und so hab ich jetzt auch schon mehr wie Einsätze mitgefahren wie ich Finger an den Händen habe, aber einen Aktiven dem ich auf Schritt und Tritt folgen musste, hatte ich noch nie un hab des auch bei uns im Landkreis noch nie gehört! Vor allem finde ich ist ein Feuerwehrmann der genau 18 Jahre alt ist auf den Tag genau im Einsatz nicht besser, wie einer der 17 Jahre un 364 Tage alt ist, dass ist meiner Meinung nach nur eine rechtliche Frage!

    Kameradschaftliche Grüße

    Flo

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 und sondergenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Montag, 31. Oktober 2011
    Text
    >Aber dass einem 17 jährigen immer ein Aktiver zur Seite steht, dadrüber kann ich nur lachen, ich komm aus einer Feuerwehr die es im jährlichen Schnitt doch auf 1 Einsatz pro 3 Tage bringt und so hab ich jetzt auch schon mehr wie Einsätze mitgefahren wie ich Finger an den Händen habe, aber einen Aktiven dem ich auf Schritt und Tritt folgen musste, hatte ich noch nie un hab des auch bei uns im Landkreis noch nie gehört!

    Da die Feuerwehren in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, ist das in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Es gibt da grob drei Varianten:

    - Bundesländer, die den Einsatz von Minderjährigen kategorisch verbieten, z.B. Baden-Württemberg (§ 11 FwG),

    - Bundesländer, die den Einsatz von Minderjährigen an bestimmte Auflagen knüpfen, z.B. Bayern (§ 7 BayFwG, ab 16 Jahren und "außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone"),

    - Bundesländer, die grundsätzlich ein niedrigeres Mindestalter festsetzen, z.B. Brandenburg (§ 26 BbgBKG, ab 16 Jahren).


    Dazu gibt es aber noch weitere Einschränkungen:

    - Der gesetzliche Rahmen kann durch die Feuerwehren und ihre Aufsichtsbehörde weiter eingeschränkt werden. Das passiert auch regelmäßig.

    - Für minderjährige Mitglieder hat die Feuerwehr (wie auch jede andere Organisation) eine Aufsichtspflicht. Wenn etwas passiert, werden Eltern und Versicherungen Fragen stellen, die für alle Verantwortlichen äußerst unangenehme Folgen haben können. Wenn man dieser Pflicht aber angemessen nachkommt, bist du beim o.a. einsatztaktischen "Nullwert".


    >Vor allem finde ich ist ein Feuerwehrmann der genau 18 Jahre alt ist auf den Tag genau im Einsatz nicht besser, wie einer der 17 Jahre un 364 Tage alt ist, dass ist meiner Meinung nach nur eine rechtliche Frage!

    Ja, aber eine wichtige. Der Volljährige ist für sein Handeln letztendlich in vollem Umfang selbst verantwortlich. Dieser Verantwortung würde mit Sicherheit auch mancher 16jährige gerecht, andere bekommen das mit 20 (oder [viel] mehr) nicht hin. Irgendwo musste man eben die Grenze ziehen.

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