BF 17 Problem

  • BF 17 Problem
     Dzeko
      schrieb am Montag, 3. Mai 2010
    Hallo leute... ich mache gerade meinen BF17 Führerschein also Klasse B. Ichh habe meine anmeldung im Bürgerbüro bei uns in der Stadt abgegeben. Danach habe ich gesagt bekommen das mein Vater schon mehr als 3 Punkte hat, und ich nur mit meiner Mutter fahren kann. Ich habe jetzt zeit bis zum 19.Mai noch eine andere Begleitperson aufzuschreiben. Heute habe ich von meiner mutter erfahren das sie von der Polizei aufgehalten wurde weil sie 50 km/h zu schnell war, dass heißt Geldstrafe 1 Monat Führerschein weg und 3 punkte. Meine mutter hatte aber schon einen Punkt nun weiß ich nicht ob sich da noch etwas ändert ob ich mit ihr fahren kann oder nicht. Ich habe ja schon die Bestätigung bekommen das ich mit ihr fahren kann. schauen die da nochmal nach bis zum 19 mai oder wie ist das?

    warte auf Antwort danke ;)
  • Thema
    Re: BF 17 Problem
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Montag, 3. Mai 2010
    Text
    deine mutter soll die rechtskraft (bezahlen) des bußgeldes bis mindestens nach den 19. rauszögern.
    so lange in flensburg nichts (bis 3 punkte)eingetragen ist, darf sie als begleiter fungieren.

    mfg
    ist aber ein toller begleiter. 50 km/h zu viel ist echt schon ein hammer

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      Aero145
      schrieb am Montag, 3. Mai 2010
    Text

    >50 km/h zu viel ist echt schon ein hammer

    Stell Dir vor, 80 km/h in einer 30-Zone. ;)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      kaydee
      schrieb am Montag, 3. Mai 2010
    Text
    >deine mutter soll die rechtskraft (bezahlen) des bußgeldes bis mindestens nach den 19. rauszögern.
    >so lange in flensburg nichts (bis 3 punkte)eingetragen ist, darf sie als begleiter fungieren.
    ++++
    Und sie wird auch nicht als Begleitperson gestrichen, wenn nach der Überprüfung durch das Amt ihre Puniktezahl über die 3 Punkte wächst...
    Es geht bei den max. 3 Punkten nur um den Zeitpunkt, wenn das Amt überprüft, danach ist egal....

    Nur um weitere Nachfragen im vorraus zu beantworten.

    greetz

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  • Thema
    Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      rine
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    Wenn deine Mama aber den einen Monat Führerscheinentzug "absitzen" muss, dann kann sie dich in dieser Zeit nicht begleiten, da sie ja keinen Führerschein vorweisen kann.

    Also entweder läufst du dann auch einen Monat oder du hast noch einen anderen Begleiter.

    LG

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    >Wenn deine Mama aber den einen Monat Führerscheinentzug "absitzen" muss, dann kann sie dich in dieser Zeit nicht begleiten, da sie ja keinen Führerschein vorweisen kann.
    >

    >LG

    nach welcher rechtsgrundlage?
    bin da sehr am zweifeln ob das so richtig ist.
    bitte um aufklärung

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    Ganz ehrlich: Keine Ahnung. BF17 ist handwerklich ganz schlecht umgesetzt. Ich versuche es trotzdem.

    Voraussetzung für das begleitete Fahren ist nach § 48a Abs. 5 FeV:

    "Die begleitende Person
    [...]
    2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    [...]"

    Jetzt mal ganz ohne Fahrverbot oder Entzug: Was passiert, wenn die Begleitperson ihren Führerschein nicht mitführt? Nach den Buchstaben des Gesetzes (§ 6e StVG) ist das der Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage. Folge: Widerruf der FE, Neuerteilung nur nach ASF. Das ist völlig unverhältnismäßig. Vergisst nämlich statt dem Begleiter "nur" der Fahrer seine Prüfbescheinigung, ist das eine 10 €-OWi ohne weitere Folgen. Mir ist auch kein Fall bekannt, in dem das so gehandhabt worden wäre.

    Jetzt kommt das Fahrverbot ins Spiel. Die Voraussetzungen des § 48a FeV sind noch erfüllt (die FE besteht ja weiter, man darf davon nur keinen Gebrauch machen), nur der Nachweis ist keine vollziehbare Auflage mehr. Toll, jetzt ist es straffrei!

    Erwünscht ist die Begleitung mit FV sicher nicht (s. 0,5 ‰-Grenze), eine Rechtsgrundlage finde ich trotzdem nicht.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    ich denke mit dem 6e kommen wir nicht weiter.

    >> Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. <<
    >> 1(2)
    die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,<<

    der fahrer wird begleitet und der begleiter hat eine fahrerlaubnis.
    ich meine er darf fahren. mal sehen ob sich @rine noch meldet, oder ein anderer besseres weiss.

    mfg

    denke gerade so an den Thread" rechts vor links im v.b." genauso ein schei...
    nix konkretes in den gesetzen mehr und viel zu kompliziert für hobbyfahrer

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    >der fahrer wird begleitet und der begleiter hat eine fahrerlaubnis.
    >ich meine er darf fahren.

    Falls das nicht klar wurde: Ich meine das auch - zumindest hat der Fahrer keine Sanktionen zu befürchten.

    >denke gerade so an den Thread" rechts vor links im v.b." genauso ein schei...
    >nix konkretes in den gesetzen mehr und viel zu kompliziert für hobbyfahrer

    Ja, den Gedanken hatte ich auch :)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      deuded
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    Hallo,

    bei mir auf dem rosanen BF17-Führerschein steht: "Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klasse B nicht führen, wenn die begleitende Person den Führerschein der Klasse B nicht mitführt."

    Gehe ich richtig der Annahme, dass bei Führerscheinentzug dieser bei der Polizei liegt? Dann dürfte man eigentlich nicht mehr fahren.

    Ich habe aber selbst hier in BW schon 2 Arten von BF17-Führerscheinen gesehen, auf dem einen darf der Beifahrer Alkohol trinken, auf dem anderen nicht.
    Wie soll man denn da durchblicken??

    mfg deuded

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Dienstag, 4. Mai 2010
    Text
    >Hallo,
    >
    >bei mir auf dem rosanen BF17-Führerschein steht: "Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klasse B nicht führen, wenn die begleitende Person den Führerschein der Klasse B nicht mitführt."
    >xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    das heisst dann wiederum das der fahrer VOR JEDER fahrt den führerschein seines begleiters zu kontrollieren hat.
    ich selber habe so einen text noch auf keiner bescheinigung gesehen.

    aber selbst wenn der begleiter keinen führerschein vorweisen kann ist es kein grund für den widerruf der b17 erlaubnis weil das einfach durch den 6e nicht gedeckt ist.
    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      rine
      schrieb am Mittwoch, 5. Mai 2010
    Text

    Also ich jetzt nochmal,

    ich meinte es genau so, wie es kk145 für mich freundlicherweise beschrieben hat.

    für mich spielt es auch keine rolle, ob ich oder wir das verhältnismässig finden oder nicht.
    es steht so im gesetz und so erkläre ich es meinem schüler.
    im ernstfall kann man ja auch nicht auf die kulanz des polizisten oder richters hoffen, also warum den lappen in gefahr bringen.


    >
    >das heisst dann wiederum das der fahrer VOR JEDER fahrt den führerschein seines begleiters zu kontrollieren hat.

    JA, genau das erzähle ich meinen leuten.
    sie sind zwar fahranfänger, tragen aber die volle verantwortung.
    genauso haben sie darauf zu achten, daß ihr begleiter nicht betrunken ist.
    schwierig, wenn nun mal töchterlein auf vati aufpassen muss.....

    deshalb führe ich mit den eltern immer ein kurzes einweisungsgespräch, um sie auf den ernst der lage hinzuweisen.


    >aber selbst wenn der begleiter keinen führerschein vorweisen kann ist es kein grund für den widerruf der b17 erlaubnis weil das einfach durch den 6e nicht gedeckt ist.
    >mfg

    in §6eAbs.3 STVG steht für mich eindeutig geschrieben:"Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat."

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      rine
      schrieb am Mittwoch, 5. Mai 2010
    Text
    Ich verstehe euer problem nicht so ganz.

    für mich ist das eindeutig.

    es heißt, man muß IN BESITZ einer gültigen FE sein.
    wenn man also ein Fahrverbot hat, besitzt man seinen FS noch immer.
    alles klar.
    aber weiterhin heißt es, die FE ist MITZUFÜHREN UND AUSZUHÄNDIGEN.

    sind für mich also zwei paar schuhe.

    und wenn ich sie nicht dabei habe.....pech gehabt.

    während eines fahrverbotes ruht dann nicht nur die fe, auch meine begleitende tätigkeit, die anschließend ohne weiteres wieder auflebt.

    meine meinung.
    kann mich ja aber auch irren.
    LG

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 5. Mai 2010
    Text
    >Ich verstehe euer problem nicht so ganz.
    >
    >für mich ist das eindeutig.
    >
    >es heißt, man muß IN BESITZ einer gültigen FE sein.
    >wenn man also ein Fahrverbot hat, besitzt man seinen FS noch immer.

    Andersrum, Man hat seine FE noch, den FS aber i.d.R. nicht mehr.

    >alles klar.
    >aber weiterhin heißt es, die FE ist MITZUFÜHREN UND AUSZUHÄNDIGEN.

    Andersrum, die FE kann man nicht mitführen - das ist nur ein abstraktes Recht. Der FS ist der greifbare Nachweis der FE.

    >und wenn ich sie nicht dabei habe.....pech gehabt.

    Sicher, aber wie sehen die Foglen aus? Während eines Fahrverbots KANN ich meinen FS nicht mitführen, das ist also keine VOLLZIEHBARE Auflage. Man darf zwar nicht fahren/begleiten - aber wie sollte es bestraft werden?


    Natürlich ist es in der Praxis ein guter Ratschlag an den Fahranfänger, nicht mit einem Begleiter mit Fahrverbot zu fahren. Das Risiko wäre mir einfach aufgrund der unsicheren Rechtslage zu groß. Problem: Wie soll das praktisch funktionieren? Ich kann mir natürlich vor Fahrtantritt den FS meines Begleiters zeigen lasse. Der kann aber trotzdem noch Fahrverbot - oder sogar Entzug! - haben.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 5. Mai 2010
    Text
    >aber selbst wenn der begleiter keinen führerschein vorweisen kann ist es kein grund für den widerruf der b17 erlaubnis weil das einfach durch den 6e nicht gedeckt ist.

    Die Pflicht, den FS mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen, ist ganz seltsam in die Voraussetzung für Begleiter eingestrickt. Für vollwertige Fahrerlaubnisse ist das schön getrennt: Um fahren zu dürfen braucht man eine FE (§ 2 StVG), der Verstoß dagegen ist eine Straftat (§ 21 StVG). Die FE wird durch einen Führerschein nachgewiesen, der mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist (§ 4 Abs. 2 FeV), der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 FeV). Beim begleiteten Fahren fehlt diese Trennung beim Begleiter. Fast könnte man den Eindruck haben, dass der Gesetzgeber den Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis nicht kennt ...

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: BF 17 Problem
    Autor
      rine
      schrieb am Mittwoch, 5. Mai 2010
    Text
    vielleicht wird der fall ja eindeutiger geregelt, wenn es erstmal zu einer verhandlung aufgrund eines solchen vorfalls gekommen ist.

    bekanntlich muss das kind immer erst einmal in den brunnen fallen...

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