B17 alleine gefahren, Strafe?

  • B17 alleine gefahren, Strafe?
     sepp700
      schrieb am Dienstag, 1. Dezember 2009
    Hallöle, habe mich, natürlich rein interesse halber, gefragt was passiert wenn ich mit dem B17 Führerschein ohne Begleitperson unterwegs bin. Im Internet finde ich die verschiedensten Antworten die zum Teil auf Halbwissen basieren oder Gerüchten. Habe schon mehrmals meinen Fahrlehrer gefragt (der in unserer Region als einziger auch Aufbauseminare leiten darf). Er meinte Geldstrafe so um die 40 50 euro 1 Punkt und jetzt kommts KEIN SEMINAR da es irgendwie Strafkatalog? Strafregister? oder sonstwas sein soll.... Jedenfalls ist bei dem Katalog A Seminar angesagt aber das fahren ohne Begleitung fällt unter B und dort sei erst nach dem zweiten Vergehen ein Seminar fällig.... (Außerdem muss die Fahrerlaubnis abgegeben werden, wird aber zum 18 lebensjahr wieder zurückgegeben) Hat mein Fahrlehrer denn recht? Die Strafe erscheint mir mehr wie ein schlechter Witz!? Gibts jemanden der sich auskennt? danke
  • Thema
    Re: B17 alleine gefahren, Strafe?
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 2. Dezember 2009
    Text
    Die Ahndung ist etwas umständlich und z.T. anders als üblich geregelt, daher kursieren hier viele Fehlinformationen.

    Die Fahrt selbst wird mit einem Bußgeld von 50 € + 23,50 € Gebühren und Auslagen geahndet. Das Ergibt sich aus BKat Nr. 169: Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen, 25 €. Der BKat geht von fahrlässiger Begehung aus, der Verstoß gegen die Begleitauflage wird aber in der Regel vorsätzlich begangen. Daher wird der Satz aus dem BKat verdoppelt. Durch die Erhöhung wird dann auch ein Punkt eingetragen.

    Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hat dafür dann auch noch eine eigene Nummer (248500), in der man das alles auch nochmal nachlesen kann.

    Dass es sich auch um einen B-Verstoß handelt, spielt keine Rolle mehr, denn: Die Fahrerlaubnis wird widerrufen. Vor Neuerteilung muss ein Aufbauseminar absolviert werden. Nachzulesen in §6e Abs. 3 StVG.

    Auch wenn zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet wurde, wird die FE ohne das ASF nicht neu erteilt.

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