Autofahren als Ausländer in Deutschland

  • Autofahren als Ausländer in Deutschland
     schnecke35
      schrieb am Donnerstag, 17. November 2011
    Hallo,

    dies geht an alle Fahrlehrer hier im Forum. Ich habe einen Kollegen, der vor Kurzem aus Neuseeland gekommen ist und bei uns nun ein knappes Jahr arbeitet. Er fragte mich, ob ich weiß, wie das mit dem Autofahren hier ist. Er meinte, er könne eine gewisse Zeit so fahren. Wie´s dann weitergeht, das weiß er nicht. Kann er vielleicht eine Sondergenehmigung bekommen? Wenn ja, wohin muss er sich wenden? Es wäre ja schon irgendwie blöd für ihn, für´n paar Monate hier den Führerschein zu neu zu machen.

    Ich hoffe, ihr könnt mir /ihm weiterhelfen.

    Viele Grüße
  • Thema
    Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Donnerstag, 17. November 2011
    Text
    >Er fragte mich, ob ich weiß, wie das mit dem Autofahren hier ist.
    >Er meinte, er könne eine gewisse Zeit so fahren.
    >Wie´s dann weitergeht, das weiß er nicht.

    Bin zwar kein Fahrlehrer, aber ein Blick in die FeV genügt:

    §29 Ausländische Fahrerlaubnisse
    (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.


    >Es wäre ja schon irgendwie blöd für ihn, für´n paar Monate hier
    >den Führerschein zu neu zu machen.

    Das wäre ohnehin nicht nötig, da PKW- und Motorradführerscheine aus Neuseeland prüfungsfrei umgeschrieben werden:
    http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11_116.html

    Die Anlage 11 ist schon wieder überholt, da die theoretische Prüfung inzwischen gestrichen wurde:
    http://217.151.149.56/forum//showthread.php?t=10858

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  • Thema
    Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 17. November 2011
    Text
    Welche Möglichkeiten bestehen, hat Kritiker ja schon dargestellt. Bleibt noch die Frage:

    >Wenn ja, wohin muss er sich wenden?

    Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde seines (Haupt-)Wohnsitzes. Die sitzt meist am Landratsamt, Städte haben manchmal auch eigene Behörden. Solange er in D noch keinen Wohnsitz hat, kann er sich an eine Fahrerlaubnisbehörde seiner Wahl wenden - sollte aber nicht nötig sein, da er ja zunächst einmal 6 Monate fahren darf.

    Um die Ausnahme von der Befristung auf 6 Monate sollte er sich rechtzeitig bemühen. Vor allem sollte er rechtzeitig klären, welche Nachweise dafür, dass er höchtens 12 Monate im Land ist, die Behörde sehen will.


    Von der Umschreibung würde ich grundsätzlich abraten, wenn es sich vermeiden lässt.

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  • Thema
    Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      schnecke35
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >Welche Möglichkeiten bestehen, hat Kritiker ja schon dargestellt. Bleibt noch die Frage:
    >
    >>Wenn ja, wohin muss er sich wenden?
    >
    >Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde seines (Haupt-)Wohnsitzes. Die sitzt meist am Landratsamt, Städte haben manchmal auch eigene Behörden. Solange er in D noch keinen Wohnsitz hat, kann er sich an eine Fahrerlaubnisbehörde seiner Wahl wenden - sollte aber nicht nötig sein, da er ja zunächst einmal 6 Monate fahren darf.
    >
    >Um die Ausnahme von der Befristung auf 6 Monate sollte er sich rechtzeitig bemühen. Vor allem sollte er rechtzeitig klären, welche Nachweise dafür, dass er höchtens 12 Monate im Land ist, die Behörde sehen will.
    >
    >
    >Von der Umschreibung würde ich grundsätzlich abraten, wenn es sich vermeiden lässt.

    Erstmal danke für die Antworten. Also mein neuseeländischer Kollege hat hier in Deutschland eine Wohnung. Und er arbeitet nur knapp zehn Monate bei uns. Ich denke mal, es ist nicht verkehrt, wenn er sich vorm Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde vom Arbeitgeber ne Bescheinigung über die Dauer seines Arbeitsvertrages ausstellen läßt. Eine Umschreibung des Führerscheins will er auch nicht unbedingt machen. Ich glaube, auf ihn würde da auch noch ne theoretische Prüfung zukommen.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >Ich denke mal, es ist nicht verkehrt, wenn er sich vorm Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde vom Arbeitgeber ne Bescheinigung über die Dauer seines Arbeitsvertrages ausstellen läßt.

    Genau. Auch eine Kopie des Mietvertrages wäre nicht schlecht, falls sich daraus hinsichtlich des Aufenthaltsendes etwas ergibt.


    >Eine Umschreibung des Führerscheins will er auch nicht unbedingt machen. Ich glaube, auf ihn würde da auch noch ne theoretische Prüfung zukommen.

    Richtig. Nebenbei werden dadurch auch wesentlich mehr Gebühren fällig und bei der Umschreibung zurück in die neuseeländische Fahrerlaubnis könnte es weitere Schwierigkeiten geben.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      schnecke35
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >>Ich denke mal, es ist nicht verkehrt, wenn er sich vorm Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde vom Arbeitgeber ne Bescheinigung über die Dauer seines Arbeitsvertrages ausstellen läßt.
    >
    >Genau. Auch eine Kopie des Mietvertrages wäre nicht schlecht, falls sich daraus hinsichtlich des Aufenthaltsendes etwas ergibt.
    >
    >
    >>Eine Umschreibung des Führerscheins will er auch nicht unbedingt machen. Ich glaube, auf ihn würde da auch noch ne theoretische Prüfung zukommen.
    >
    >Richtig. Nebenbei werden dadurch auch wesentlich mehr Gebühren fällig und bei der Umschreibung zurück in die neuseeländische Fahrerlaubnis könnte es weitere Schwierigkeiten geben.


    Genau. Der ganze Umzug hierher war ja schon sehr kostenintensiv, das kann er sicherlich nicht brauchen. Ich werde meinem Kollegen das, wie hier von Euch geschrieben, mitteilen, dann kann er es ja mit der Verlängerung erstmal so versuchen. Falls es nicht klappt, dann gibt es für ihn auch die Möglichkeit mit einem von uns zur Arbeit zu fahren. Das sollte ja kein Problem sein.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    @schnecke35

    Hast Du meine Antwort weiter oben nicht gelesen?

    Bei einer Umschreibung wäre KEINE theoretische Prüfung nötig.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      schnecke35
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >@schnecke35
    >
    >Hast Du meine Antwort weiter oben nicht gelesen?
    >
    >Bei einer Umschreibung wäre KEINE theoretische Prüfung nötig.



    Natürlich habe ich Deine Antwort gelesen. Ich hab selbst nochmal gestöbert und die Anlage 11 FeV zu §31 gefunden und diese Fassung ist am 1.1.2011 inkraftgetreten. Darin stet geschrieben, dass jemand aus Neuseeland bei einer Umschreibung eine theoretische Prüfung machen muss. kk 145 stimmte mir da zu.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >Natürlich habe ich Deine Antwort gelesen. Ich hab selbst nochmal gestöbert und die Anlage 11
    >FeV zu §31 gefunden und diese Fassung ist am 1.1.2011 inkraftgetreten. Darin stet geschrieben, >dass jemand aus Neuseeland bei einer Umschreibung eine theoretische Prüfung machen muss. kk 145
    >stimmte mir da zu.

    Da aber bereits im August 2011 ein neues Gegenseitigkeitsabkommen mit Neuseeland unterschrieben wurde, in dem der Verzicht auf die theoretische Prüfung vereibart wurde, gibt es eine sogenannte "Vorgriffsregelung", mit der diese Regelung in Kraft gesetzt wird.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      schnecke35
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >>Natürlich habe ich Deine Antwort gelesen. Ich hab selbst nochmal gestöbert und die Anlage 11
    >>FeV zu §31 gefunden und diese Fassung ist am 1.1.2011 inkraftgetreten. Darin stet geschrieben, >dass jemand aus Neuseeland bei einer Umschreibung eine theoretische Prüfung machen muss. kk 145
    >>stimmte mir da zu.
    >
    >Da aber bereits im August 2011 ein neues Gegenseitigkeitsabkommen mit Neuseeland unterschrieben wurde, in dem der Verzicht auf die theoretische Prüfung vereibart wurde, gibt es eine sogenannte "Vorgriffsregelung", mit der diese Regelung in Kraft gesetzt wird.



    Na gut, dann ist das halt so. Es bleibt eh meinem Kollegen überlassen, was er macht. Ich berichte ihm das alles hier, er wird dementsprechend handeln.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >Da aber bereits im August 2011 ein neues Gegenseitigkeitsabkommen mit Neuseeland unterschrieben wurde, in dem der Verzicht auf die theoretische Prüfung vereibart wurde, gibt es eine sogenannte "Vorgriffsregelung", mit der diese Regelung in Kraft gesetzt wird.

    Stimmt, ich habe nur "hirnlos" in Anlage 11 nachgeschlagen - mein Fehler.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Autofahren als Ausländer in Deutschland
    Autor
      schnecke35
      schrieb am Donnerstag, 24. November 2011
    Text
    >>Da aber bereits im August 2011 ein neues Gegenseitigkeitsabkommen mit Neuseeland unterschrieben wurde, in dem der Verzicht auf die theoretische Prüfung vereibart wurde, gibt es eine sogenannte "Vorgriffsregelung", mit der diese Regelung in Kraft gesetzt wird.
    >
    >Stimmt, ich habe nur "hirnlos" in Anlage 11 nachgeschlagen - mein Fehler.


    Ist ja nicht schlimm. Jetzt ist ja alles klar :-)

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