Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine

  • Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
     Lajajic
      schrieb am Freitag, 26. November 2010
    Hallo,
    hab ne Frage,
    1.) Ich habe in vielen Foren gehört das mann eine Ausnahme reglung machen kann das mann mit den Auto zur Arbeit fahren kann.
    Mit einen Antrag
    2.)Wenn ja wo macht mann den
  • Thema
    Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Christian D.
      schrieb am Freitag, 26. November 2010
    Text
    Ja die gibt es, allerdings nicht so leicht.
    Du darfst ja mit BF17 auch Roller bis 45kmh fahren, sogar alleine. Was spricht dagegen damit zur Arbeit zu fahren?

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  • Thema
    Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Manfred Gehmlich
      schrieb am Freitag, 26. November 2010
    Text

    >Du darfst ja mit BF17 auch Roller bis 45kmh fahren, sogar alleine. Was spricht dagegen damit zur Arbeit zu fahren?


    Oder ein kleines Auto bis 45 km/h (Klasse S).

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Christian D.
      schrieb am Freitag, 26. November 2010
    Text
    >
    >>Du darfst ja mit BF17 auch Roller bis 45kmh fahren, sogar alleine. Was spricht dagegen damit zur Arbeit zu fahren?
    >
    >
    >Oder ein kleines Auto bis 45 km/h (Klasse S).


    Oder ein Quad bis 45kmh alleine ;-)

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  • Thema
    Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Manfred Gehmlich
      schrieb am Freitag, 26. November 2010
    Text

    >Mit einen Antrag
    >2.)Wenn ja wo macht mann den
    >

    Führerscheinbehörde.
    Da wo Du den Antrag auf den Führerschein gestellt hast.
    Du mußt aber einen verdammt guten Grund haben.
    Also, laß Dir was einfallen.
    Gruß Manfred

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  • Thema
    Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 27. November 2010
    Text
    >
    >>Mit einen Antrag
    >>2.)Wenn ja wo macht mann den
    >>
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Du würdest eine AUSNAHME-Regelung beantragen.Das sollte dir immer bewusst sein!

    Das bringt zwangsläufig mit sich, dass AUCH DU und DEIN Anliegen sich auf besondere Weise von der Masse abheben müssen.

    Um DICH zu checken, ist eine MPU unumgänglich (nebenbei: Die schafft nicht jeder - und teuer ist sie auch).
    Und dann wird geprüft, ob es dir wirklich nicht möglich ist (auch mit Hilfe des ÖPN, erlaubter Fahrzeuge, oder Familienangehöriger) die Arbeitsstätte in zumutbarer Zeit zu erreichen.

    kk145 nannte mal die zumutbare Zeit in Std./Minuten. Leider ist sie mir entfallen, aber sie war schon nicht von schlechten Eltern ... :-O

    Aber ich habe da mal einen Gerichtsbeschluss, bei dem ein Antrag abgelehnt wurde, obwohl der Weg zum Ausbildungsplatz 34 km betrug, von denen 2 km zu Fuß bewältigt werden mussten und ein Umsteigen nötig war.

    Siehe:
    http://www.mpu-intensiv.de/urteile/ausnahmen-beim-mindestalter.html

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  • Thema
    Re: Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Tony90
      schrieb am Samstag, 27. November 2010
    Text
    Hier mal ein prominentes Beispiel:

    "Ich gab Vettel den Führerschein schon mit 17"

    http://www.bild.de/BILD/sport/motorsport/formel1/2010/11/17/landrat-wilkes/gab-vettel-mit-17-den-fuehrerschein.html

    Sebastian Vettel (23) war schon immer schneller als alle anderen. Er erhielt seinen Führerschein schon mit 17 Jahren. Wie ging das? Denn das heute erlaubte begleitete Fahren mit 17 gab es 2004 noch nicht.

    Möglich machte es Matthias Wilkes (51), Landrat des Kreises Bergstraße. Der unterzeichnete die Ausnahmegenehmigung am 23. Dezember 2004, den Führerschein am 27. Dezember. Einen Tag später holte Vettel ihn ab.

    Wilkes erklärt: „Laut Gesetz kann man zwischen 17 und 18 Jahren eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen oder bei Krankheitsfällen.“

    Vettel war die erste von einer handvoll Ausnahmen.

    Wilkes: „Sebastian hatte den Antrag gestellt. Er hatte einen Vertrag bei BMW, wo er auch für Werbezwecke fahren musste. Ich bin die Führerscheinstelle und erteilte die Ausnahme auch, weil er als Motorsportler sein Können am Steuer nachgewiesen hatte.“

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 27. November 2010
    Text
    Ja, Leistungssport kann tatsächlich eine Ausnahmegenehmigung bedeuten.
    Dann muss man aber RICHTIG gut sein.

    Eine Kollegin wurde von Talentsuchern für die Nationalmannschaft im Eishockey auserkoren.
    Um dafür aber die weit entfernte Trainingshalle zu späten Stunden anfahren zu können, wurde ihr eine Ausnahmeregelung dieser Art in Aussicht gestellt.

    Aber auch hob sich -wie bei dem Vettel-Beispiel- von der breiten Masse, im Besonderen fürs "deutsche Vaterland" ;o), ab.

    Es ist und bleibt nun mal eine AUSNAHMEregelung.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      kk145
      schrieb am Samstag, 27. November 2010
    Text
    >"Ich gab Vettel den Führerschein schon mit 17"

    Sollte der Herr Landrat das so gesagt haben - und die Anführungszeichen implizieren das - unterstreicht das seine Kompetenz.


    >http://www.bild.de/BILD/sport/motorsport/formel1/2010/11/17/landrat-wilkes/gab-vettel-mit-17-den-fuehrerschein.html

    "Und die besteht nun mal, wer wüsste das nicht
    Aus Angst, Hass, ... und dem Wetterbericht"


    >Möglich machte es Matthias Wilkes (51), Landrat des Kreises Bergstraße. Der unterzeichnete die Ausnahmegenehmigung am 23. Dezember 2004, den Führerschein am 27. Dezember. Einen Tag später holte Vettel ihn ab.

    Ah, deutscher Qualitätsjournalismus. Die Ausnahme mag sogar mit "Der Landrat" unterzeichnet sein, das heißt aber noch lange nicht, dass ER das auch unterzeichnet hat. Das ist etwa so, wie wenn man in Berlin Post vom Polizeipräsidenten bekommt. Dem ist dort die Bußgeldstelle unterstellt und folglich unterzeichnen die jedes Knöllchen mit "Der Polizeipräsident".

    Was der Landrat da am 27. Dezember unterschrieben haben will, würde mich auch interessieren.


    >Wilkes erklärt: „Laut Gesetz kann man zwischen 17 und 18 Jahren eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

    Nicht Gesetz, sondern Verordnung. Und die Ausnahme könnte auch unter 17 erteilt werden.


    >Aus wirtschaftlichen Gründen oder bei Krankheitsfällen.“

    Wer von den mitlesenden 17jährigen meldet sich freiwillig für folgendes Experiment: Geht zur Führerscheinstelle und sagt, dass ihr eine Ausnahme vom Mindestalter wollt, weil ihr "dann viel besser Geld verdienen könnt". Wie das wohl ausgeht?


    >Vettel war die erste von einer handvoll Ausnahmen.

    Genau, vor 2004 wurden gar keine Ausnahmen vom Mindestalter erteilt :)


    >Wilkes: „Sebastian hatte den Antrag gestellt. Er hatte einen Vertrag bei BMW, wo er auch für Werbezwecke fahren musste.

    Dann hätte man BMW freundlich aber bestimmt darauf hingewiesen, dass sie diese Aktion außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums durchführen sollen - dort ist gar keine FE nötig. Außerdem wäre das natürlich eine Auflage für die eventuelle FE geworden ...


    >Ich bin die Führerscheinstelle

    Sicher, wir sind ja auch Papst.


    >und erteilte die Ausnahme auch, weil er als Motorsportler sein Können am Steuer nachgewiesen hatte.“

    Rechts vor links trainiert er ja täglich auf der Rennstrecke und auf der Zielgeraden fährt er immer schön mit Richtgeschwindigkeit.


    Zum Trost: Ich glaube nicht, dass der Landrat das so gesagt hat. Bis auf das Wort "Ausnahme" ist das nämlich mehr Unsinn als sich ein Mensch alleine ausdenken kann.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      kk145
      schrieb am Samstag, 27. November 2010
    Text
    >kk145 nannte mal die zumutbare Zeit in Std./Minuten. Leider ist sie mir entfallen, aber sie war schon nicht von schlechten Eltern ... :-O

    Es gibt da ein Urteil, das bei einer täglichen, einfachen Fahrtzeit von 2 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch keinen Grund für eine Ausnahme vom Mindestalter sah. Das bedeutet übrigens weder, dass das die eine oder andere FEB nicht lockerer sehen könnte, noch dass es nicht vielleicht auch ein Gericht noch enger sehen könnte.

    Es ist aber ein guter Orientierungspunkt, um zu wissen wie man (nicht) argumentieren sollte.

    Neben der Frage, warum Fahrzeuge anderer Klassen (M, S, A1) oder sonstiges (Mofa, Fahrrad, zu Fuß) nicht in Frage kommen, muss man auch folgende Alternativen noch klären:

    - Öffentliche Verkehrsmittel,
    - Fahrgemeinschaften,
    - Wohnsitzverlagerung.

    Erst wenn das alles unmöglich oder unzumutbar (nicht: unbequem!) ist, kommt eine Ausnahme vom Mindestalter in Betracht. Das habe ich so auch schon ein paar mal geschrieben :)


    >Aber ich habe da mal einen Gerichtsbeschluss, bei dem ein Antrag abgelehnt wurde, obwohl der Weg zum Ausbildungsplatz 34 km betrug, von denen 2 km zu Fuß bewältigt werden mussten und ein Umsteigen nötig war.

    Geht selbst mit dem Mofa in unter 2 Stunden ...

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ausnahmereglung mit BF 17 zur Arbeit alleine
    Autor
      ck1.1
      schrieb am Samstag, 27. November 2010
    Text
    Kommt immer auf den Sachbearbeiter an. Hatte jüngst eine Schülerin, deren Arbeitsstelle um die 30km weit weg war. Öffentliche Verkehrsmittel waren vorhanden, aber mit zeitlichen Einbußen mit jeweils 1,5 Stunden hin und zurück. Da ging der Antrag problemlos durch. Andere Fälle werden dagegen abgelehnt. Gehört also auch ein wenig Glück dazu.

    Chris (FL)

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