Ausnahmegenehmigung

  • Ausnahmegenehmigung
     Marco364
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Ich habe diesen Monat meine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann begonnen.
    (bin knapp 17 jahre)
    Meine frage wäre ob ich diese Sondergenehmigung (das ich zur Arbeit bzw zur Berufsschule alleine mit dem Auto fahren darf) bekommen würde.

    Mein Arbeitsort ist ca 31km von meinem wohnort entfernt und die Berufsschule 32km.

    Ich stehe jeden Tag um 5.30 auf und bin um 6.00 aus dem Haus.
    um 8.00 beginnt meine Arbeit. (das wären dann schonmal 2 Stunden)

    Abends habe ich es etwas besser da ich um 17.00 Uhr aus habe. Bin dann ca um 18.30 daheim.

    das wären dann 3 1/2 - 4 stunden die ich am tag unterwegs wäre.
    3 1/2h + 9 stunden auf arbeit sind 12 1/2h
    Sprich: Habe meine 12 stunden ruhephase nicht.

    Mit dem Auto wäre die ganze Sache etwas anderes.
    Würde um 6.45 aufstehn und wäre um 7.10 aus dem Haus. Bräuchte ca 30 min bis zur Arbeit

    Zug: Hinfahrt=2h Rückfahrt=1 1/2h
    Auto: Hinfahrt= 30min Rückfahrt= 30min

    Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte:)

    Mfg Marco
  • Thema
    Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    Versuchen kann man es - die Chancen stehen aber schlecht. Grund:

    >Zug: Hinfahrt=2h Rückfahrt=1 1/2h
    >Auto: Hinfahrt= 30min Rückfahrt= 30min

    2 Stunden Fahrtzeit für die einfache Strecke sind auf jeden Fall noch zumutbar.

    Außerdem ist die Fahrtzeit nicht das einzige Kriterium. Eine der wichtigsten Fragen wäre: Warum kannst du nicht mit einem Fahrzeug der Klassen M, A1 oder S, die dir seit deinem 16. Geburtstag offen stehen, fahren?


    >das wären dann 3 1/2 - 4 stunden die ich am tag unterwegs wäre.
    >3 1/2h + 9 stunden auf arbeit sind 12 1/2h
    >Sprich: Habe meine 12 stunden ruhephase nicht.

    Wer sagt was von 12 Stunden Ruhepause? Die Ruhepause nach ArbZG beginnt mit Ende der täglichen Arbeitszeit (Fahrtzeit wird nicht mitgerechnet) und dauert auch nur 11 Stunden. Auch bei irgendwelchen BG-Regeln kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Fahrtzeiten berücksichtigt werden.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    Beantragen kann man alles ....
    Doch sei nicht zu enttäuscht, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.

    Wie hier in einem Beispiel gezeigt, musste auch ein Jugendlicher damit leben, dass ihm gesagt wurde:
    **Die einfache Fahrstrecke beläuft sich auf etwa 34 Kilometer. Gerade für ländliche Bereiche sind derartige Entfernungen zwischen Wohn- und Ausbildungsort und die Organisation der Fahrten mithilfe enger Familienangehöriger nicht außergewöhnlich.**

    Vielleicht hilft dir dieser Fall ja die Argumente zu verstehen, bzw. die eigene Argumentation aufzubauen. Beachte, dass das Amt Recherchen anstellte und sich ganz bestimmt kein X für ein U vormachen lässt.
    Lies aber am besten selbst:
    http://www.mpu-intensiv.de/urteile/ausnahmen-beim-mindestalter.html

    Ja, das Lesen ist nicht ganz einfach. ;o)
    Aber um diese Ausnahme vom Mindestalter zu bekommen, muss man ja auch über eine Reife verfügen, die auf jeden Fall noch durch eine MPU abgecheckt wird.
    Siehe das Lesen und Verstehen des Textes also schon einmal als kleine Vorbereitung. ;o)

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      Marco364
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    Nunja es sind für Jugendliche die 12 Stunden Ruhepause vorgeschrieben.
    Soweit ich weiß gibt es da auch keine Tolleranzzeit von ner Stunde.
    Um die Reife von mir selbst mache ich mir keine Sorgen.

    Ich habe es so mitbekommen das die ruhephase erst ab dem zeitpunkt beginnt wenn man daheim ist...

    Es heißt ja auch Ruhephase (also ich kann während der fahrt nicht ruhen) während der Fahrt ist also keine Ruhe gegeben.

    Wie würde man sonst darauf kommen das Jugendliche 12 stunden ruhepause bekommen müssen. Kein Jugendlicher arbeitet 12 Stunden.

    Arbeit+Fahrt= keine Ruhe
    Freizeit beginnt ab dem zeitpunkt wo man daheim ist.

    Mfg Marco

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      Marco364
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    Möchte noch hinzufügen das es im Winter auch nicht sehr leicht wäre den Weg zu bewältigen. (mit roller, a1)
    Erst recht wenn der Schneeräumer mal nicht räumt bzw man über die Autobahn fahren müsste. Dann ist ja schon Schluss.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    >Möchte noch hinzufügen das es im Winter auch nicht sehr leicht wäre den Weg zu bewältigen. (mit roller, a1)

    Von "leicht" war ja auch keine Rede. Damit du eine Ausnahme vom Mindestalter bekommst, müssen andere Möglichkeiten unzumutbar (nicht: unbequem) sein.


    >Erst recht wenn der Schneeräumer mal nicht räumt bzw man über die Autobahn fahren müsste. Dann ist ja schon Schluss.

    Mit A1 darfst du auch auf die Autobahn, falls dein Fahrzeug wenigstens 61 km/h schnell sein kann. Außerdem wird es ja wohl auch einen Weg ohne BAB oder Kraftfahrstaße geben.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    >Ich habe es so mitbekommen das die ruhephase erst ab dem zeitpunkt beginnt wenn man daheim ist...
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    Ich denke, da liegst du mega falsch :o(


    >Es heißt ja auch Ruhephase (also ich kann während der fahrt nicht ruhen) während der Fahrt ist also keine Ruhe gegeben.
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    Na, dann wäre ich für ein "Feierverbot von jugendlichen Beschäftigten" unter der Woche. Wie soll man auf ner Fete Ruhe finden ....


    >Wie würde man sonst darauf kommen das Jugendliche 12 stunden ruhepause bekommen müssen. Kein Jugendlicher arbeitet 12 Stunden.
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    Lies dir den Paragraphen mal neutral durch (und nicht, als wenn du auf Biegen und Brechen davon profitieren wolltest):

    § 13 Tägliche Freizeit
    Nach Beendigung der TÄGLICHEN ARBEITSZEIT dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

    Deine Arbeitszeit endet, nachdem du deinen Arbeitsplatz verlassen konntest - und sie beginnt, wenn du dort am nächsten Morgen wieder eintrudelst.
    Willkommen im Leben.

    Aber wenn du meinst, hier hätten alle (außer dir) keine Ahnung - dann bitte ich dich, das zu korrigieren.
    Bitte zeige uns eine verlässlichen Text (mit Inet-Quelle), der besagt, dass bei Auszubildenden der Arbeitsweg zur Arbeitszeit zählen würde.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text

    >Deine Arbeitszeit endet, nachdem du deinen Arbeitsplatz verlassen konntest - und sie beginnt, wenn du dort am nächsten Morgen wieder eintrudelst.
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    Nachtrag:
    Denke in dem Zusammenhang mal an die Betriebe, bei denen die Arbeitszeit durch das Stempeln belegt wird.
    Meinst du, da durch eine entwertete Busfahrkarte (mit Uhrzeit) dem Chef mehr als ein Lächeln entlocken zu können?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ausnahmegenehmigung
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 21. September 2010
    Text
    Da ist noch was, das ich gerne dazufügen möchte:
    @Marco, kk145 und ich wollen dich nicht davon abbringen, deinen Antrag zu stellen.
    Aber darauf vorbereiten, wie die "Verhandlung" mit dem Sachbearbeiter stattfinden kann.
    So eine Ausnahme vom Mindestalter ist und bleibt eben eine Ausnahme.

    Diese Entscheidungen sind, wie erwähnt vom Sachbearbeiter abhängig, der -binnen bestimmter Grenzen- die Waage in die eine (oder andere) Richtung ausschlagen lassen kann.

    Wenn du dem Sachbearbeiter versuchst hättest, die 12 Stunden Ruhezeit so zu vermitteln - und dann auch noch (irrtümlich) darauf bestanden hättest, dass das Recht auf deiner Seite ist, hättest du uU schon verspielt, bevor die Verhandlung begonnen hat.

    Vielleicht ist es für dich sinnvoll, dein Anliegen mal in
    www.verkehrsportal.de
    zu posten.
    Da gibt es durchaus User, die sich beruflich durchaus mit diesen Entscheidungen befassen (müssen).
    Auch die können nicht in die Köpfe der Kollegen einsehen - aber vll Tipps geben, was sie "gern" hören würden um einen solchen Antrag positiv zu entscheiden.
    Viel Glück.

    Auf den Beitrag antworten


Lernen Sie mit dem Online-Lernsystem ab 5,99 € online und mobil für die Theorieprüfung!
Hier klicken!
Fahrschule.de Führerschein 2024 Logo

Fahrschule.de 2024

Theorie-App für alle
Führerscheinklassen.

Laden im Apple App Store Logo
Jetzt bei Google Play laden Logo
Fahrschule.de Führerschein Lite Logo

Fahrschule.de Lite

Die kostenlose
Testversion der App
Fahrschule.de 2024

Laden im Apple App Store Logo
Jetzt bei Google Play laden Logo