Ausbildungsvertrag

  • Ausbildungsvertrag
     julien08
      schrieb am Mittwoch, 12. August 2009
    Wenn man mit der Fahrschule keinen Ausbildungsvertrag geschlossen hat, muss man dann dennoch bei Fahrschulwechsel 3 absolvierte Theoriestunden zahlen??
  • Thema
    Re: Ausbildungsvertrag
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Mittwoch, 12. August 2009
    Text
    Hallo,

    bist du dir sicher, dass kein Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist? Ein Vertrag muss nämlich nicht unbedingt schriftlich sondern kann auch mündlich oder durch eine Handlung (hier: Theorieunterricht) abgeschlossen werden. Du kannst es natürlich jetzt auf eine juristische oder gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, aber ist es das wirklich wert? Eine Bescheinigung über die besuchten Unterrichte wirst du verständlicherweise nur bekommen, wenn du bezahlst.

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Ausbildungsvertrag
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 12. August 2009
    Text
    Mit diesen wenigen Informationen lässt sich die Frage unmöglich beantworten.

    Wie Kirsten frage auch ich mich zuerst einmal, ob hier ein Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist. Da viele Fahrschulen in ihren AGBs hierfür die Schriftform fordern, möchte ich das in Frage stellen.

    Um die Frage, ob die Forderung der Fahrschule berechtigt ist, klären zu können, sollte man wissen: Wie kam es zu dem Unterricht? Spontanbesuch? Beratungsgespräch? Wurde irgendetwas schriftlich vereinbart, gab es schriftliche Unterlagen zum mitnehmen? Was wurde mündlich vereinbart? (Später dann vielleicht: Welche mündlichen Vereinbarungen sind beweisbar?)

    Die Forderung könnte schon berechtigt sein - vielleicht aber auch nicht...

    >Eine Bescheinigung über die besuchten Unterrichte wirst du verständlicherweise nur bekommen, wenn du bezahlst.

    Es hat zwar eigentlich nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun, aber: Das sehe ich nicht so. Die Pflicht zur Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist unabhängig vom Begleichen offener Forderungen. Für ein Pfandrecht o.ä. fehlt mir die rechtliche Grundlage.

    Weigert sich die Fahrschule trotz Aufforderung, ist sogar mit Ärger von der Erlaubnisbehörde zu rechnen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ausbildungsvertrag
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Mittwoch, 12. August 2009
    Text
    >>Eine Bescheinigung über die besuchten Unterrichte wirst du verständlicherweise nur bekommen, wenn du bezahlst.
    >
    >Es hat zwar eigentlich nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun, aber: Das sehe ich nicht so. Die Pflicht zur Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist unabhängig vom Begleichen offener Forderungen. Für ein Pfandrecht o.ä. fehlt mir die rechtliche Grundlage.
    >
    >Weigert sich die Fahrschule trotz Aufforderung, ist sogar mit Ärger von der Erlaubnisbehörde zu rechnen.

    Die Fahrschule kann aber rechtlich sauber argumentieren:
    Kein Vertrag/keine Bezahlung - also auch keine Bescheinigung.

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ausbildungsvertrag
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 12. August 2009
    Text
    >Kein Vertrag/keine Bezahlung - also auch keine Bescheinigung.

    Wenn du jetzt geschrieben hättest "kein Vertrag - keine Ausbildung - keine Bescheinigung" dann würde ich dir zustimmen. Ein Pfandrecht für die Bescheinigung (wie es z.B. die Werktatt am reparierten Auto hat) steht der Fahrschule aber nicht zu.

    Das liegt zuerst einmal ganz grundsätzlich daran, dass der Ausbildungsvertrag kein Werkvertrag ist: Die Fahrschule schuldet nicht den Erfolg der Ausbildung! Damit gibt es kein Unternehmerpfandrecht.

    Ein anderer Grund wäre, dass die Bescheinigung gar nicht aus dem Ausbildungsvertrag heraus geschuldet wird. Daher fällt eine Abwicklung quasi Zug-um-Zug auch flach. Wie du ja selber weißt ist die Anspruchsgrundlage für die Ausbildungbescheinigung stattdessen die FahrschAusbO, daher auch mein Hinweis mit der Erlaubnisbehörde.

    Ich weiß, dass es bei vielen Fahrschulen durchaus gängige Praxis ist, z.B. Führerscheine einzubehalten bis die Forderungen beglichen sind. Rechtlich in Ordnung ist das trotzdem nicht.

    P.S.: Ich merke gerade - wir driften vom Thema ab. Zuerst müsste man mal die Frage klären, ob es überhaupt zu einem Ausbildungsverhältnis kam.

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