Alleine Fahren mit 17

  • Alleine Fahren mit 17
     RTobiasT
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Hallo,

    also mir ist folgendes Passiert. Ich hatte den Führerschein mit 17 und werde in 10 Tagen 18. Mein Führerschein habe ich aber schon "bestellt" und er ist im Verkehrsamt angekommen. Nun war ich heute da und habe den abgeholt, obwohl ich das gar nicht gedurft hätte. Das bedeutet mein FS 17 wurde ungültig gemacht und ich habe die Checkkarte erhalten. Wahrscheinlich hat die Dame am Schalter nicht gemerkt, dass ich noch 17 bin. Jetzt die Frage:
    kann ich mit diesem "vollwertigem" Führerschein schon alleine Fahren, weil der ja eigentlich schon gültig ist ?

    Vielen Dank für die Antworten !
  • Thema
    Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    >kann ich mit diesem "vollwertigem" Führerschein schon alleine Fahren, weil der ja eigentlich schon gültig ist ?

    Nein, darfst du nicht.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      sonhol*
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    und weil du jetzt auch keinen b17 schein mehr hast, darfst du gar nicht mehr fahren.

    mfg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    Ja, mit dem Führerschein darf alleine gefahren werden.
    Durch die Aushändigung des Führerscheins wird ein Verwaltungsakt erlassen, der mit dem Inhalt wirksam wird, der auf dem Führerschein eingetragen ist.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    Kurzer Einwand aus der Halbzeitpause:

    >und weil du jetzt auch keinen b17 schein mehr hast, darfst du gar nicht mehr fahren.

    Das wäre aber nur ordnungswidrig. Es fehlt ja nur der Nachweis der Berechtigung, nicht die FE selbst.

    >Ja, mit dem Führerschein darf alleine gefahren werden.

    Das wäre eine Straftat nach § 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis. Begründung:

    >Durch die Aushändigung des Führerscheins wird ein Verwaltungsakt erlassen, der mit dem Inhalt wirksam wird, der auf dem Führerschein eingetragen ist.

    Diese Erteilung ist schwebend unwirksam, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    >Diese Erteilung ist schwebend unwirksam,
    >da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt.

    Ein Verwaltungsakt wird wirksam, wenn er gegenüber dem Adressaten bekannt gemacht wird: § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
    Dieser Akt liegt in der Aushändigung des Führerscheins gem. § 22 Abs. 3 FeV.

    Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

    Die Nichteinhaltung des Mindestalters hindert aber nicht die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, § 43 Abs. 3 VwVfG.

    Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist per se unwirksam. Die Nichtigkeitsgründe sind § 44 VwVfG zu entnehmen, ein solcher liegt jedoch nicht vor.

    Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist demnach gültig, bis die Behörde sie nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG zurücknimmt.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    >Die Nichteinhaltung des Mindestalters hindert aber nicht die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, § 43 Abs. 3 VwVfG.
    >
    >Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist per se unwirksam. Die Nichtigkeitsgründe sind § 44 VwVfG zu entnehmen, ein solcher liegt jedoch nicht vor.

    Doch, gleich der erste Grund passt: Der Verwaltungsakt leidet an einem "besonders schwerwiegenden Fehler" (er ist rechtswidrig, auch noch aus einem absoluten Grund ohne Ermessen der Behörde) und das ist "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich" - der TE ist noch keine 18.

    Nur weil keiner der absoluten Nichtigkeitsgründe aus Abs. 2 vorliegt, kann ja trotzdem die relative Nichtigkeit nach Abs. 1 greifen.


    >Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist demnach gültig, bis die Behörde sie nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG zurücknimmt.

    Nein, durch die Nichtigkeit ist der Verwaltungsakt auch ohne Zutun der Behörde unwirksam. Trotzdem wird die Behörde in der Praxis natürlich tätig werden.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Mittwoch, 7. Juli 2010
    Text
    >Doch, gleich der erste Grund passt: Der Verwaltungsakt leidet an
    >einem "besonders schwerwiegenden Fehler" (er ist rechtswidrig, auch
    >noch aus einem absoluten Grund ohne Ermessen der Behörde) und das >ist "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände >offensichtlich" - der TE ist noch keine 18.

    NEIN.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein besonders schwerwiegender Fehler nur vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte.
    Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt.
    Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt "auf die Stirn geschrieben sein".

    Davon kann keine Rede sein.
    Dies wäre z.B. der Fall, wenn z.B. einem Baby ein Führerschein erteilt würde.

    Zudem:
    Mit Duldung des Innenministeriums Baden-Württemberg gibt z.B. das Landratsamt Reutlingen schon Klasse B Führerscheine vor dem 18. Geburtstag heraus, wenn dieser auf ein Wochenende fällt:
    http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/showConcern.do?anliegenId=1284

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      kk145
      schrieb am Donnerstag, 8. Juli 2010
    Text
    >Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein besonders schwerwiegender Fehler nur vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte.
    >Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt.
    >Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt "auf die Stirn geschrieben sein".

    ... Textbaustein.

    >Davon kann keine Rede sein.
    >Dies wäre z.B. der Fall, wenn z.B. einem Baby ein Führerschein erteilt würde.

    Wo ist der Unterschied? Wir reden hier ja nicht von der Eignung oder der Befähigung - also irgendwelchen relativ komplexen Begriffen - sondern vom Mindestalter. Das ist ein einfach zu überprüfendes, exaktes Kriterium, was den Fehler um so schwerwiegender macht.


    >Zudem:
    >Mit Duldung des Innenministeriums Baden-Württemberg gibt z.B. das Landratsamt Reutlingen schon Klasse B Führerscheine vor dem 18. Geburtstag heraus, wenn dieser auf ein Wochenende fällt:
    >http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/showConcern.do?anliegenId=1284

    Ein schönes Beispiel, aber ein ganz anderer Sachverhalt.

    Hier wird eine Ausnahme erteilt. Ob das überhaupt möglich ist, ist eine kompliziertere Frage, jedenfalls ist diesem Verwaltungsakt nicht "die Fehlerhaftigkeit auf die Stirn geschrieben". Damit ist er zunächst bestandskräftig, bis er zurückgenommen, widerrufen oder was auch immer wird.

    Der Sachverhalt ist ein wesentlich anderer, als wenn die FEB die Karte einfach so kommentarlos aushändigt.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Alleine Fahren mit 17
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Donnerstag, 8. Juli 2010
    Text
    Für mich ist hier Ende der Diskussion.

    Vergleichbarer Fall aus dem Verkehrsportal: Prüfer händigt den Kartenführerschein 3 Wochen vor dem 18. Geburtstag aus
    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=5284

    Die Juristen Rolf Tjardes und Uwe W bestätigen klar die Gültigkeit des Führerscheins.

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