Alle Äderungen 3.EG Führerscheinrichtlinie ab ...

  • Alle Äderungen 3.EG Führerscheinrichtlinie ab 19.01.2013 mit allen Infos
     MarianFL
      schrieb am Sonntag, 26. August 2012
    Hallo,
    Um einige Fragen bezüglich der 3.EG Führerscheinrichtlinie zu beantworten habe ich hier mal alle Neuerungen und Infos zusammengestellt.

    Die 3.EG-Führerscheinrichtlinie wird definitiv zum 19.01.2013 Inkrafttreten.Der Kabinettsbeschluß des Gesetzentwurfs wurde am 13.08.2010 beschlossen.Verkündet wird es dann zum 19 Januar 2013 über das BGBI.
    Das neue EU-Führerscheinrecht betrach-tet in den neuen Klassen grundsätzlich Zug-fahrzeug und Anhänger getrennt.
    Wenn es um die Ermittlung der richtigen FE-Klasse geht, geht es ausschließlich um die zulässige Gesamtmasse aus den Fz-Papieren der Einzelfahrzeuge!
    Die fahrerlaubnisrelevante zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination ergibt sich dementsprechend nur aus der Addition der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge.
    Es ist unerheblich welche Art von Anhänger dies ist. Stützlasten, Aufliegelasten usw. kommen nicht zum Abzug.
    Einzige Ausnahme gibt es hier im Bereich der Besitzstandsregelung bei der Umschreibung der „alten“ Klassen.
    z.B.: Klasse 3 wird beschränkt auf das alte Recht durch CE 79. – Ab dem 50.Lebensjahr ist eine Gesundheitsuntersuchung erforderlich, oder der Umfang über C1E erlischt.)

    Was ändert sich genau:
    16 Fahrerlaubnisklassen + 1 Klasse mit Schlüsselzahl.
    Zu den Fahrerlaubnisklassen:
    ------------------------------------------------
    Klasse AM
    Definition: Zweirädrige KKR oder FmH
    max. 50 ccm
    max. 45 km/h
    Dreirädrige und vierrädrige Leicht-KFZ
    max. 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren)
    max. 45 km/h
    max. 4 KW bei Selbstzündungs- und E-Motoren
    max. 350 kg Leermasse (ohne Batterien bei E-Motoren)
    Einstiegsalter nach EU Führerscheinrichtlinie:
    Normal mit 16 Jahren
    Möglich auch mit 14 bis 18 Jahren
    In Deutschland 16 Jahre
    ------------------------------------------------
    Klasse A1
    Definition:
    Zweirädrige LKR (auch mit Beiwagen)
    max. 125 ccm
    max. 11 KW
    Einstiegsalter:
    16 Jahre
    Keine Drosselung der bbH im Alter von 16 bis 18
    A1 ist auch bei Vorbesitz der Klasse M die Einstiegsklasse in die „Motorradwelt“
    Wie der Übergang von A1 zu A2 und danach zu A erfolgen soll ist klar.
    Durch eine prakt. Prüfung beim TÜV, keine Theorie
    Ausbildung und Prüfungsvorstellung nur durch Fahrlehrer/in
    ------------------------------------------------
    Klasse A2
    Definition:
    Krafträder (auch mit Beiwagen)
    Leistung max. 35 KW
    (darf nicht von einem Motorrad gedrosselt werden, dass mehr als die doppelte Leistung hatte)
    Leistungsgewicht: max. 0,2 KW pro kg
    Einstiegsalter:
    18 Jahre
    ------------------------------------------------
    Klasse A
    Definition:
    Krafträder (auch mit Beiwagen)
    Mehr als 50 ccm
    Schneller als 45 km/h bbH

    Einstiegsalter:
    2 Jahre nach Erwerb der Klasse A2
    Direkteinstieg: 24 Jahre
    ------------------------------------------------
    Klasse B
    Definition:
    KFZ bis 3,5 to (ausgenommen Zweiräder) mit max. 8 Sitzplätzen plus Führersitz plus Anhänger max. 750 kg zGM sowie alle Zugkombinationen bestehend aus einem KFZ der Klasse B mit Anhänger, wobei die zGM des Zuges die 3,5 to nicht übersteigen darf!
    Einstiegsalter:
    18 Jahre
    oder BF 17
    Die Übernahme des Versuchs in eine Dauerlösung ist im Bundeskabinett beschlossen worden.
    Ist zum 01.01.2011 in Kraft.
    ------------------------------------------------
    B96
    Definition:Zugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer maximalen ZGM von 4250 kg.
    Ausbildung:
    Fahrerschulung (ohne Prüfung)
    Nur durch FL !
    Fahrlehrer stellt eine Bescheinigung aus.
    Darauf erstellt das SVA die Fahrerlaubnis.
    ------------------------------------------------
    Klasse BE
    Definition:
    Zugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger. Max. Zug zGM 7000kg
    Ausbildung durch FL und Prüfung durch aaSoP.
    ------------------------------------------------

  • Thema
    Re: Alle Äderungen 3.EG Führerscheinrichtlinie ab 19.01.2013 mit allen Infos
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 26. August 2012
    Text
    Hast du eine amtliche, deutsche Quelle (also nicht die 2006/126/EG) für das alles? Sonst ist nämlich ...

    >Die 3.EG-Führerscheinrichtlinie wird definitiv zum 19.01.2013 Inkrafttreten.Der Kabinettsbeschluß des Gesetzentwurfs wurde am 13.08.2010 beschlossen.Verkündet wird es dann zum 19 Januar 2013 über das BGBI.

    ... das alles ein frommer Wunsch, vielleicht beabsichtigt, aber: Man weiß es nicht.


    >Klasse A2
    >Leistung max. 35 KW
    >(darf nicht von einem Motorrad gedrosselt werden, dass mehr als die doppelte Leistung hatte)

    Das wird D wohl nicht umsetzen, d.h. hier wird jede beliebige Drosselung auf max. 35 kW akzeptiert.


    >Klasse BE
    >Definition:
    >Zugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger. Max. Zug zGM 7000kg

    Nein, zGm Anhänger max. 3500 kg. Daraus ergibt sich indirekt zwar eine zZugGm von 7000 kg, aber in deiner Formulierung dürfte ein leichteres Zugfahrzeug (z.B. zGm 3000 kg) einen schwereren Anhänger (in diesem Fall 4000 kg) mitführen. Das sind zum Glück nur ein paar (zugegeben recht realitätsfremde) Extrembeispiele.


    Es fehlen noch diverse andere Änderungen, z.B. bei B1 (statt S), Sattelzüge mit C1E, ... - aber ganz ehrlich: Ich hätte nicht die Nerven, das alles zu sammeln.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Alle Äderungen 3.EG Führerscheinrichtlinie ab 19.01.2013 mit allen Infos
    Autor
      MarianFL
      schrieb am Sonntag, 26. August 2012
    Text
    >Hast du eine amtliche, deutsche Quelle (also nicht die 2006/126/EG) für das alles? Sonst ist nämlich ...
    >... das alles ein frommer Wunsch, vielleicht beabsichtigt, aber: Man weiß es nicht.

    Wir haben nur den Kabinettsbeschluß vom 13.10.2010 für die Umsetzungsfrist sowie auch die Nationale Umsetzung und aller Mitgliedsstaaten (Rili 2006/126/EG).Somit zählt auch Deutschland zu dieser Richtlinie.Es soll ja im BGBL bis 19 Januar verkündet werden , also lassen wir uns mal überraschen.

    >>Klasse A2
    >>Leistung max. 35 KW
    >>(darf nicht von einem Motorrad gedrosselt werden, dass mehr als die doppelte Leistung hatte)
    >
    >Das wird D wohl nicht umsetzen, d.h. hier wird jede beliebige Drosselung auf max. 35 kW akzeptiert.

    Wäre aber mal was schönes
    >
    >>Klasse BE
    >>Definition:
    >>Zugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger. Max. Zug zGM 7000kg
    >
    >Nein, zGm Anhänger max. 3500 kg. Daraus ergibt sich indirekt zwar eine zZugGm von 7000 kg, aber in deiner Formulierung dürfte ein leichteres Zugfahrzeug (z.B. zGm 3000 kg) einen schwereren Anhänger (in diesem Fall 4000 kg) mitführen. Das sind zum Glück nur ein paar (zugegeben recht realitätsfremde) Extrembeispiele.

    Das mit der Begrenzung 3,5to Zugfahrzeug und 3,5to Anhänger ist natürlich richtig.


    >Es fehlen noch diverse andere Änderungen, z.B. bei B1 (statt S), Sattelzüge mit C1E, ... - aber ganz ehrlich: Ich hätte nicht die Nerven, das alles zu sammeln.

    B1 gibt es soweit ich weiß nur in der Schweiz und wird auch dort durch die Klasse AM ersetzt.Unsere Klasse S entfällt komplett und findet sich in AM wieder.
    Bei C1E gibt es gründsätzlich keine Veränderungen aber C1E wird benötigt, für Fz-Kombinationen bestehend aus einem KFZ der Klasse B mit einem Anhänger über 3,5 to zGM.

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  • Thema
    Re: Alle Äderungen 3.EG Führerscheinrichtlinie ab 19.01.2013 mit allen Infos
    Autor
      Kritiker
      schrieb am Sonntag, 26. August 2012
    Text
    >Die 3.EG-Führerscheinrichtlinie wird definitiv zum 19.01.2013 Inkrafttreten.Der
    >Kabinettsbeschluß des Gesetzentwurfs wurde am 13.08.2010 beschlossen.Verkündet
    >wird es dann zum 19 Januar 2013 über das BGBI.

    Die Änderungen sind bereits verkündet mit der sechsten und siebten Verordnung zur Änderung der FeV, die automatisch ohne weitere Verkündung am 19.01.2013 in Kraft treten.

    Nachlesen kann man diese z.B. hier:
    http://www.buzer.de/gesetz/9545/l.htm


    Die Anlage 3 FeV muss noch durch eine weitere Änderungsverordnung geändert werden, zuvor muss aber der Entwurf zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG rechtskräftig sein:
    zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
    http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/st12/st12921.de12.pdf

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