Alkohol und fahrad fahren

  • Alkohol und fahrad fahren
     dan2991
      schrieb am Sonntag, 7. August 2011
    Hallo Leute, ich wollte mal erfahren welche Folgen es für den Führerschein haben kann wenn man alkoholisiert Fahrad fährt.
    1. Ab welchem Promille wert bekommt man Probleme.
    2. Folgen in der Probezeit und außerhalb der Probezeit.
    Hoffe ein paar von den Experten hier können mir weiterhelfen.
    Und ihr braucht mir nicht sagen, dass es ne schlechte Idee is besoffen zu fahren das weiß ich, will nur wissen was die Folgen dabei sind.
    Danke schonmal
    Gruß Daniel
  • Thema
    Re: Alkohol und fahrad fahren
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 7. August 2011
    Text
    1. Ab einer BAK von 0,3 ‰ kann eine Straftat (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB) vorliegen, falls Fahrunsicherheiten (Schlangenlinien, Verkehrsverstöße aufgrund Unaufmerksamkeit, Unfälle) erkennbar werden. Im Ernstfall musst du damit rechnen, dass hier sehr zu deinen Ungunsten ausgelegt wird.

    Ab einer BAK von 1,6 ‰ liegt dann in jedem Fall eine Straftat vor (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB).

    Die 0,5 ‰-Grenze (Alkohol-Ordnungswidrigkeit) und 0,0 ‰-Grenze (Alkoholverbot für Fahranfänger) sind auf Radfahrer nicht anwendbar.


    2. Bei Straftaten erfolgt die Strafzumessung - anders als bei Owis - nicht nach "Regelsätzen" sondern im Einzelfall nach den individuellen Tatumständen. Daher kann man hier nur einen ungefähren Rahmen angeben:

    Sollte es zu einer Verurteilung oder einem Strafbefehl kommen (Einstellungen sind hier äußerst unwahrscheinlich), droht eine Geldstrafe (Tagessätze, d.h. abhängig vom Einkommen), bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gibt es stattdessen Sozialstunden. In schweren Fällen wäre auch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt - das wäre dann das absolute Maximum.

    Eine bestehende Fahrerlaubnis kann (und wird ziemlich sicher) entzogen werden. Damit ist automatisch eine Sperrfrist von 6 Monaten verbunden, es wird aber eher eine längere Sperrfrist verhängt.

    Die Tat wird mit 7 Punkten bewertet. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis ist das aber egal, durch den Entzug startet man wieder bei 0 Punkten.

    Der Verstoß hat Tilgungsfristen zwischen 10 und 15 Jahren. Beim nächsten Alkohol-Verstoß innerhalb dieser Frist (also ggf. wieder ab 0,3 ‰) wird eine MPU angeordnet. Ab 1,6 ‰ wird die MPU direkt angeordnet.


    In der Probezeit wird zusätzlich noch ein besonderes Aufbauseminar für Alkoholtäter angeordnet bzw. vor einer Neuerteilung der FE gefordert. Die Probezeit ruht während des Entzugs der Fahrerlaubnis und wird insgesamt auf 4 Jahre verlängert. Für die Restprobezeit nach der Neuerteilung gelten verschärfte Regeln: Der nächste A- oder übernächste B-Verstoß führt zur Anordnung einer MPU.


    >Und ihr braucht mir nicht sagen, dass es ne schlechte Idee is besoffen zu fahren das weiß ich, will nur wissen was die Folgen dabei sind.

    Es ist eine extrem schlechte Idee, besoffen zu fahren.

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