- Thema
Re: Re: Alkohol und der Führerschein
- Autor
- Text
>Deutschland ist ein freies Land. Man darf Alkohol konsumieren, so viel man will, so oft man will, aber nur, solange man niemanden gefährdet.
Ja, aber ab einer gewissen Tagesdosis liegt man ständig oberhalb der erlaubten Werte (man nennt das einen Spiegeltrinker) und darf folglich auch gar nicht mehr fahren.
Bei 2-5 Bier - und das nicht einmal täglich - ist das aber noch nicht erreicht. Ungesund ist es trotzdem.
>Kraftfahrer über 21, die die Probezeit hinter sich gelassen haben, dürfen mit maximal 0,2 Promille im Blut am Steuer sitzen, wobei diese Regelung nicht zu hundert Prozent feststeht und auch davon abhängig ist, ob man mit Alkohol im Blut einen Unfall baut und wie schwerwiegend die Unfallfolgen sind.
Du meinst die relative Fahruntüchtigkeit (§ 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs), aber die beginnt erst bei 0,3 ‰.
>Es kann also passieren, dass man, selbst wenn man nur 0,1 im Blut hat, mit schwerwiegenden Folgen rechnen muss.
Nein. Es gibt zwar ein paar eher exotische Urteile bei denen eine Alkoholisierung auch unter 0,3 ‰ zum Problem wurde, das sind aber zivilrechtliche Sachen im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung durch die Versicherungen.
Unter 0,2 ‰ ist sowieso strafrechtlich nichts zu holen, dazu aber gleich.
>Kraftfahrer unter 21 dürfen, egal ob in der Probezeit oder bei bereits überstandener Probezeit, gar keinen Alkohol zu sich nehmen, wenn sie noch fahren müssen. Für sie gilt genauso wie für Fahranfänger innerhalb der Probezeit die 0,0-Promille-Grenze.
Man spricht zwar immer von der "0,0 ‰-Grenze", in der Praxis sieht es aber etwas anders aus. Durch endogene (d.h. körpereigene) Prozesse, hauptsächlich während der Verdauung von zuckerhaltigen Speisen und Getränken, ist eine BAK von bis zu 0,2 ‰ erreichbar. Daher wird bis zu diesem Wert nichts sanktioniert. Natürlich heißt das nicht, dass man doch "so ein kleines bischen" trinken dürfte, da man ja die Menge an endogenem Alkohol im eigenen Blut nicht kennt.
Nachlesen kann man das in der amtlichen Begründung zur Einführung des § 24c StVG.
>Fällt man mehrfach mit Alkohol im Blut im Straßenverkehr auf, so kann man auch davon ausgehen, dass man früher oder später zur MPU muss, die mindestens 500 Euro kostet und eine Durchfallquote von mindestens 70% besitzt.
Eher früher als später: Bei Verstößen ab 1,6 ‰ wird sie direkt angeordnet, bei allen anderen Verstößen ab dem zweiten Mal.
Die Durchfallquote ist übrigens sehr ungleich verteilt: Bei angemessener Vorbereitung sinkt sie deutlich ab, ohne Vorbereitung steigt sie auf nahe 100 %.
>Wenn man die MPU dann nicht schafft, kann man den Lappen meist ganz vergessen.
Quatsch. Ein negatives Gutachten ist kein Beinbruch - man gibt es nicht ab, zieht ggf. seinen Antrag auf Neuerteilung zurück und bis auf den Kontostand hat sich nichts verschlechtert.
Für den Erfolg bei der MPU ist nach wie vor erforderlich, sich mit seinen Trinkgewohnheiten intensiv auseinanderzusetzen. Wer den Gutachter von einer nachhaltigen, gelebten Verhaltensänderung überzeugen kann, hat schon viel erreicht. Mit ein paar Lippenbekenntnissen ist natürlich nichts zu holen.