A1 abbrechen

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     Uwe G.
      schrieb am Dienstag, 4. April 2023
    Hallo,
    mein Name ist Uwe. Meine Tochter hat sich vor ca. einem Jahr entschieden den A1 er zu machen. Alles gut find ich toll da ich selber Leidenschaftlicher Motorrad fahrer bin. Da es Schulisch aber nicht so klappt wie es soll und sie vernünftigerweise sich erstmal darum kümmern will, wird das erstmal nichts. Sie hat alle Theoretische Stunden gemacht und auch fleißig sich mit den Bögen per App befasst. Im August wird sie nun 17 und wenn es mit der Schule besser wird, möchte sie doch eher mit dem Pkw Führerschein los legen. Nun lange Frage kurzer Sinn. Kann man das bei der Fahrschule ohne große Kosten umändern? Gehen die Gebühren verloren die sie bereits für den A1 bezahlt hat?
  • Thema
    Re: A1 abbrechen
    Autor
      Dean
      schrieb am Mittwoch, 5. April 2023
    Text
    >Hallo,
    >mein Name ist Uwe. Meine Tochter hat sich vor ca. einem Jahr entschieden den A1 er zu machen. Alles gut find ich toll da ich selber Leidenschaftlicher Motorrad fahrer bin. Da es Schulisch aber nicht so klappt wie es soll und sie vernünftigerweise sich erstmal darum kümmern will, wird das erstmal nichts. Sie hat alle Theoretische Stunden gemacht und auch fleißig sich mit den Bögen per App befasst. Im August wird sie nun 17 und wenn es mit der Schule besser wird, möchte sie doch eher mit dem Pkw Führerschein los legen. Nun lange Frage kurzer Sinn. Kann man das bei der Fahrschule ohne große Kosten umändern? Gehen die Gebühren verloren die sie bereits für den A1 bezahlt hat?
    >

    Grundsätzlich ist die Knete futsch (Vertragsende spätestens nach einem Jahr und auch die falsche Ausbildungsklasse). ABER wenn sie in der gleichen Fahrschule bleibt kann ich mir gut vorstellen das die Fahrschule ein gewisses Maß an Kulanz zeigt. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedenfalls nicht.
    Mit den Theoriestunden kommt es auf den "Mut" (oder Begründung) der Fahrschule an. Eine 15 jährige darf man nicht, auch nicht den theoretischen Teil, für Klasse B17 ausbilden. Wenn der alte Vertrag über A1 mit anschleißendem B17 lauten würde, hätte man eine Argumentationshilfe...... Problem ist das die Fahrschule diesen Ausbildungsgang gegenüber der Überwachung, dem SVA rechtfertigen muß.

    PS: Mit der Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen "Mindeststunden" (die das Töchterchen für Klasse B17 auch nicht erreicht hat) ist der Ausbildung nicht genüge getan/abgeschlossen (es müssen die Anforderungen nach §1 Fahrschülerausbildungsordnung erfüllt sein). Ist ein weit verbreiteter Irrtum.

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