25er Roller ohne FE fahren???

  • 25er Roller ohne FE fahren???
     Be-Vybz
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Hallo community,

    hab nen Kumpel der jetzt seinen B-Führerschein (also halt der führerschein für PKWs, kenn mich da nich so genau aus) verloren hat, weil er sich in de Probezeit net bewährt hat.
    Er meint jetzt zu mir, er müsse sich ein 25er roller kaufen um damit zur arbeit zu kommen. Darauf hin meinte ich, er hat doch nun seine FE verloren, er meinte aber, dass das legal sei, weil er früher schon nen Rollerführerschein gemacht habe (oder so)...
    also nochmal zusammengefasst:
    1.) früher rollerführerschein gemacht
    2.) dann pkw-FE, die aber entzogen bekommen, muss mpu usw machen
    3.) darf er jetzt legal nen 25er roller fahren? (er meint: Mofa mit Betriebserlaubnis oder so keine ahnung)

    mfg
  • Thema
    Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Peg
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    >hab nen Kumpel der jetzt seinen B-Führerschein (also halt der führerschein für PKWs, kenn mich da nich so genau aus) verloren hat, weil er sich in de Probezeit net bewährt hat.
    .....................

    Wenn dein Kumpel vor dem 01. April 1965 geboren ist braucht er keine Prüfbescheinigung für Mofas.
    Wenn er eine erworben hat bevor er einen Führerschein machte, darf er die auch benutzen.

    Bist du sicher, dass er die FE verloren hat ??
    _Richtig weg????, oder ob der "nur" wegen Probezeitvergehen (und Nichtbeachten von Fristen einbehalten wurde?
    Siehe hier:

    Angenommen, man begeht einen Verkehrsverstoß, der zu einem Aufbauseminar führen würde. Dann wird zunächst der Bußgeldbescheid zugestellt. Die Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar wird in der Regel sehr viel später geschrieben, und je nachdem, wo der Verstoß begangen wurde, auch von einer anderen Behörde. Der »Nachschulungs-Brief« kann sich also mehrere Monate hinauszögern, hier setzt keine Verjährungsfrist ein.
    Und zur Frage "Wird der Führerschein entzogen?":
    Normalerweise nicht. Es sei denn, das Delikt beinhaltet selbst schon ein Fahrverbot (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften).
    Aber Achtung, man muss unbedingt eine Frist beachten: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist immer mit einem bestimmten Termin verbunden, bis zu dem man der Straßenverkehrsbehörde tunlichst die Bescheinigung über die Teilnahme an der Nachschulung vorlegen sollte. Wer das nicht kann, muss den Führerschein tatsächlich abgeben, und zwar so lange, bis er die fehlende Bescheinigung vorlegt.

    Hier
    http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/probezeit.php
    kannst du selbst nochmal nachlesen.

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  • Thema
    Re: Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Be-Vybz
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    seine FE ist er sicher los, musste diese heute abgeben, da unter BTMG ein PKW gesteuert hat... er kann seine FE wiedererlangen, indem er die auflagen nun abarbeitet, also Screenings, MPU usw... wenn er die MPU bescheinigung bei der Fsst vorlegt, bekommt er seine FE wieder, aber nur wenn dies innerhalb von 2 Jahren geschieht...

    aber nochma zu dieser komischen prüfbescheinigung, versteh ich nich ganz, was ist das überhaupt??

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Peg
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    Dann sieht es anders aus. Denn dann gehe ich von einem Fahrverbot aus:

    Wer hat eine Mofa-Fahrberechtigung?

    * Wer eine gültige Fahrerlaubnis irgendeiner Klasse besitzt, auch ausländisch (§ 5 (1) FeV)
    * Wer eine Mofa-Prüfbescheinigung besitzt. Mindestalter: 15 Jahre
    * Wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde und folglich vor dem 1.4.1980 sein 15. Lebensjahr vollendet hatte (FeV § 76 Nr. 3)

    Achtung: Während eines Fahrverbots nach § 25 STVG bzw. § 44 StGB darf auch kein Mofa gefahren werden,
    ansonsten liegt eine Straftat nach § 21 STVG vor!.
    Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ist allerdings das Fahren eines Mofas möglich, sofern eine der beiden anderen Bedingungen erfüllt ist.
    FAQ: Fahrverbot - Entziehung der Fahrerlaubnis, Eine Gegenüberstellung

    Ein Fahren eines Mofas ohne die erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung ist (außer im Falle eines Fahrverbots) keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit.

    Quelle:
    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=25945&view=findpost&p=278294

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Peg
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    Die Mofaprüfbescheinigung kannst du durch einen Kurs bei einer Fahrschule erwerben. Die Kosten liegen in etwa zwischen 120 und 200 Euro. Theoretische Prüfung ist notwendig

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Be-Vybz
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    ist das wirklich ein fahrverbot??? ich mein, dass is ja nicht zeitlich befristet... es kommt ja jetzt auf ihn an, wie schnell und wie lange er für die ganzen auflagen nun braucht.
    ist ein fahrverbot net einfach sowas das man seine FE für nen monat oder nen anderen zeitraum abgeben muss, und sie dann automatisch wiedererlangt?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Be-Vybz
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    also angeblich, nach seiner aussage, hat er diese komische prüferlaubnis oder wies er genannt hat betriebserlaubnis -.-

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: 25er Roller ohne FE fahren???
    Autor
      Peg
      schrieb am Donnerstag, 8. Mai 2008
    Text
    >also angeblich, nach seiner aussage, hat er diese komische prüferlaubnis oder wies er genannt hat betriebserlaubnis -.-
    .............................

    Die Betriebserlaubnis ist immer auf ein Fahrzeug -oder auf Teile des selben bezogen. Aber nie auf den Fahrer.

    Zu Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis findest du hier
    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=20714&view=findpost&p=215507
    die nötigen Erklärungen

    Auf den Beitrag antworten


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