Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: 0,06 Promille in ...

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: 0,06 Promille in der Probezeit!
     kk145
      schrieb am Mittwoch, 2. September 2009
    >Wichtig ist der vorletzte Abschnitt (wichtig zu wissen ist auch:).
    >Natürlich steht das so nicht im Gesetz, aber ganz ohne Alkohol geht es nun mal nicht.

    Die Quelle für diese Aussage ist (auch wenn sie nicht angegeben ist, was nicht gerade für die Qualität des Artikels spricht) ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ich zitiere die relevante Passage: "Die Entnahme einer Blutprobe oder Atemalkoholanalyse ist erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft zum Nachweis dafür geeignet, dass der Betroffene „unter der Wirkung“ alkoholischer Getränke stand."

    Die Aussage ist: Nach Auffassung des Ministeriums ist die Messung von weniger als 0,2 0/00 BAK bzw. 0,1 mg/l AAK grundsätzlich als Nachweis ungeeignet, dass der Fahrer den §24c STVO erfüllt hat. Weiter:

    "Diese Messwerte dienen allein dem Ausschluss von Messunsicherheiten und endogenem Alkohol (Sicherheitszuschlag)."

    Und das erklärt die Aussage des Ministeriums: Man hat dort wohl etwas von "endogenem Alkohol" (d.h. Alkohol, den der Körper selbst herstellt) gehört, ein paar Experten befragt, und dann einen "sinnvollen" Wert in die Erklärung geschrieben.

    Jetzt kommen die Probleme mit dieser Aussage:

    1. Weder die Polizei noch die Bußgeldstelle noch die Staatsanwaltschaft noch das Gericht sind an diese Aussage gebunden. Falls man also z.B. durch entsprechende Gutachter oder ungeschickte Einlassungen des Fahrers zu der Überzeugung kommt, dass es sich beim gemessenen Wert nicht um endogenen Alkohol gehandelt hat, dann kann das ganze eben doch geahndet werden.

    2. Die Umkehrung der Aussage des BMVBS ist offensichtlich falsch: Eine Messung von mindestens 0,2 0/00 bzw. 0,1 mg/l beweist auch noch nichts. Denn auch mit Medikamenten oder Lebensmitteln (also keien "alkoholischen Getränken") lässt sich eine solche Alkoholisierung erreichen.

    3. Das Schreiben des BMVBS, auf das hier Bezug genommen wird, ist vom 25.07.07, der §24c StVO ist erst seit dem 01.08.07 in Kraft. Das Schreiben entbehrt also jeglicher praktischen Grundlage. Das Ministerium gibt hier lediglich seine eigene Rechtsauffassung wieder.

    Hier zeigt sich wieder einmal, dass man gegenüber der Polizei keine Aussagen machen sollte. Durch eine ungeschickte Aussage könnte die Polizei auf die Idee kommen, das ganze eben doch zu verfolgen - Ausgang ungewiss. Allein mit dem Messwert wird ein einigermaßen fähiger Anwalt hier schlimmeres Verhindern können.

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