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Datum:
Donnerstag, 21. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>@Lesen bildet: >>Bin vollkommen Deiner Meinung, was das Streiten betrifft, vollkommen sinnlos. >>Bei dem Verwaltungsakt hingegen bin ich ganz klar: >> >>Ich gebe dem Prüfling nach bestandener Prüfung, so alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, den Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis in die Hand. Der reine Rechtsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis ist ja dann demzufolge im Vorwege durch die FE-Behörde schon erfolgt. Gleichwohl ist meines Erachtens nach auch die Entscheidung des Prüfers ein Verwaltungsakt im Sinne des §1(4) VwVfG. >>Ich weiß wohl, dass das bundeseinheitlich in einzelnen Entscheidungen von diversen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, z. B. hier: >>Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 05.04.2005 - Au 3 K 04.1739) hat entschieden: >>Die Entscheidung des Prüfers, ob die praktische Prüfung bestanden ist, stellt selbst noch keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft erst die Fahrerlaubnisbehörde mit der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. >> >>Aber eben auch in der Auslegung des VwVfG: >>Träger dieser derivativen, d.h. von Bund und Ländern als originären Verwaltungsträgern abgeleiteten, (mittelbaren Staats-)Verwaltung sind die als juristische Personen organisierten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit ihnen bestimmte Verwaltungsaufgaben durch oder aufgrund Gesetz zur selbstständigen hoheitlichen Wahrnehmung übertragen worden sind (Beliehene, vgl. § 44 Abs. 3 BHO; z.B. Luftfahrzeugführer, § 12 Abs. 1 LuftSiG; TÜV-Sachverständige). Der Beliehene ist im Umfang der ihm jeweils übertragenen hoheitlichen Kompetenzen selbst „Behörde“ i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG – mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen. >> >>Ohne Frage ist der aaSoP hier als beliehene Person tätig und erlässt Verwaltungsakte. Gegen diese sind, wie Du richtig schreibst, Rechtsmittel bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit möglich. >> >>Das ist aber auch beim "TÜV" nicht anders. Natürlich wird man sich bei anfallendem Ärger sowohl im Bereich FEW als auch TÜV zuerst beim Abteilungsleiter/ Niederlassungsleiter von TÜV oder DEKRA beschweren und damit in aller Regel auch eine zufriedenstellende Lösung erreichen, aber der Rechtsweg läuft imho immer über die zuständige oberste Landesbehörde. >> >>So zumindest hatte ich das in meiner (sehr lange zurückliegenden) Ausbildung zum aaS gelernt, mag sein, dass sich da auch was geändert hat, dann danke ich für entsprechende Hinweise. >> >>Schönen Tag noch! >> >>Gardiner >> > >Klar, der aaSoP ist Beliehener und somit in Ausübung seiner amtl. Tätigkeit Teil der Behörde. > >Die praktische Prüfung für sich ist aber nur ein Teil einer ganzen Reihe von Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis; ähnlich dem Fahreignungsgutachten bei Eignungszweifeln der Behörde. > >Die FE-Behörde erlässt den Verwaltungsakt "Erteilung FE" dann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen - i.d.R. ist die praktische Prüfung hier der letzte Schritt - und überträgt für diesen Fall dem aaSoP die hoheitliche Aufgabe, den Führerschein zu überreichen; also quasi in Amtshilfe. >Liegt kein Führerschein vor, und ist die Prüfung bestanden, stellt der Prüfer eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus. Der Verwaltungsakt ist in diesem Fall aber - trotz bestandener Prüfung - nicht vollzogen, da die Fahrerlaubnis ohne die FS-Aushändigung auch nicht erteilt ist. >Hier wird klar: Die Entscheidung "Prüfung bestanden/nicht bestanden" stellt für sich keinen Verwaltungsakt dar. > >Wenn der aaSoP zum Ergebnis "nicht bestanden" käme, müsste er ja ansonsten einen ablehnenden Bescheid inkl. Rechtsmittelbelehrung erlassen. Würde der Prüfling dann Rechtsmittel einlegen, hätten diese den, für den Prüfling nachteiligen, Effekt, dass er bis zum Entscheid - ggf. letztinstanzlich vorm Bundesverwaltungsgericht - keinen weiteren Prüfungsvers<IMG SRC="/WF_SQL_XSRF.html">
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