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Sonntag, 24. November 2024
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Text der Nachtricht:
>@Lesen bildet: >Bin vollkommen Deiner Meinung, was das Streiten betrifft, vollkommen sinnlos. >Bei dem Verwaltungsakt hingegen bin ich ganz klar: > >Ich gebe dem Prüfling nach bestandener Prüfung, so alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, den Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis in die Hand. Der reine Rechtsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis ist ja dann demzufolge im Vorwege durch die FE-Behörde schon erfolgt. Gleichwohl ist meines Erachtens nach auch die Entscheidung des Prüfers ein Verwaltungsakt im Sinne des §1(4) VwVfG. >Ich weiß wohl, dass das bundeseinheitlich in einzelnen Entscheidungen von diversen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, z. B. hier: >Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 05.04.2005 - Au 3 K 04.1739) hat entschieden: >Die Entscheidung des Prüfers, ob die praktische Prüfung bestanden ist, stellt selbst noch keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft erst die Fahrerlaubnisbehörde mit der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. > >Aber eben auch in der Auslegung des VwVfG: >Träger dieser derivativen, d.h. von Bund und Ländern als originären Verwaltungsträgern abgeleiteten, (mittelbaren Staats-)Verwaltung sind die als juristische Personen organisierten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit ihnen bestimmte Verwaltungsaufgaben durch oder aufgrund Gesetz zur selbstständigen hoheitlichen Wahrnehmung übertragen worden sind (Beliehene, vgl. § 44 Abs. 3 BHO; z.B. Luftfahrzeugführer, § 12 Abs. 1 LuftSiG; TÜV-Sachverständige). Der Beliehene ist im Umfang der ihm jeweils übertragenen hoheitlichen Kompetenzen selbst „Behörde“ i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG – mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen. > >Ohne Frage ist der aaSoP hier als beliehene Person tätig und erlässt Verwaltungsakte. Gegen diese sind, wie Du richtig schreibst, Rechtsmittel bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit möglich. > >Das ist aber auch beim "TÜV" nicht anders. Natürlich wird man sich bei anfallendem Ärger sowohl im Bereich FEW als auch TÜV zuerst beim Abteilungsleiter/ Niederlassungsleiter von TÜV oder DEKRA beschweren und damit in aller Regel auch eine zufriedenstellende Lösung erreichen, aber der Rechtsweg läuft imho immer über die zuständige oberste Landesbehörde. > >So zumindest hatte ich das in meiner (sehr lange zurückliegenden) Ausbildung zum aaS gelernt, mag sein, dass sich da auch was geändert hat, dann danke ich für entsprechende Hinweise. > >Schönen Tag noch! > >Gardiner >
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