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Datum:
Donnerstag, 21. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Hi, > >>Guten Tag, ich habe grad bei anderen Fahrschulen angerufen und die sagen das meine Fahrschule mit der 2Jahres Frist für die Sonderfahrten recht hat. > >Manchen „Kollegen“ würde ich ab und an mal gerne ihre Lizenz durch ne Nachprüfung und dem entsprechenden Ergebnis entziehen > >>Ich komme aus Berlin, kannst du mir bitte einen Link schicken , wo das Gegenteil bewiesen ist. > >Da Führerscheinrecht Bundessache ist, völlig egal, wo du wohnst. > >Hier mal ne Erklärung vom Fahrlehrerverband BaWü: > >https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/ausgaben-2013/februar-2013/id-2013-02-89-ausbildungsbescheinigung-wie-lange-ist-sie-gueltig.html > >Dann mal die §16/17 der Fahrerlaubnisverordnung lesen UND verstehen. > >Alternativ hilft den Kollegen mal n Anruf beim Fahrlehrerverband. >Traurig, dass immer und immer wieder der selbe Mist erzählt wird. > >Nochmals: die Stunden gelten quasi ewig, der neue Fahrlehrer muss sich davon überzeugen, dass du dies noch kannst. > >Eine alte Ausbildungsbescheinigung kann nur verwendet werden, wenn der Abschluss der Ausbildung länger als 2 Jahre her ist. > >Dass es nach der Zeit durchaus sinnvoll ist, zumindest nen Teil der Besonderen Ausbildungsfahrten zu wiederholen, ist wieder was anderes. > >Wolfe
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