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Datum:
Donnerstag, 21. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Ich weiß zwar nicht genau, auf welchen Beitrag du dich beziehst, aber hier ist Vorsicht und Verwechslungsgefahr geboten mit deinen Aussagen. > >Es gibt eine Prüfbescheinigung, die lediglich aussagt, dass du die Prüfung bestanden hast, die aber keinesfalls zum Fahren berechtigt. Evt hat sich dein Name verändert und der Führerschein muss dahingehend nochmal geändert werden, oder oder tausend Gründe.... hier steht expliziet auf dem Nachweis der bestandenen Prüfung, dass dieser NICHT zum Fahren berechtigt. > >Worauf du dich beziehst, ist eine VNF, vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis. >Darauf zielt auch der § 22 FeV in dem auf Anlage8a FeV verwiesen wird. >Nur mit diesem Dokument darf man befristet im Inland fahren. > >Das Begleitete Fahren wird auch mit einer "Prüfbescheinigung zum Begleitenden Fahren" erlaubt. > >Also sehr genau aufpassen, um was es sich hier tatsächlich handelt, was der Kontext ist und die Leute nicht mit Halbwahrheiten verwirren. >Ebenso, dass die Fahrschule irgendein Dokument bestätigen soll....das ist völliger Quatsch. > >Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein amtlicher Verwaltungsakt und keine Fahrschule hat da irgendwelche Befugnisse oder Erlaubnisse da was rumzubestätigen. > >
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