Startseite
Fahrschulen suchen
Suchmaske
Fahrschulen in Großstädten
Fahrschulen nach Ort sortiert
Fahrschulen nach PLZ sortiert
Was kostet der Führerschein?
Für Fahrlehrer
Stellenangebote
Fahrschule eintragen
Fahrschuleintrag ändern
Preise eintragen/ändern
Werbung für Fahrschulen
Fahrschuleintrag löschen
Theorie lernen
Online-Lernsystem
Fahrschule.de - App
Kostenlose Testbögen
Amtlicher Fragenkatalog
Tipps
Führerschein in Sicht
Theorie und Praxis
Nach der Fahrschule
Recht
Straßenverkehrs-Ordnung
Bußgeldkatalog
EU-Führerschein
Forum
Führerschein- und Fahrschulforum
Forum "Verliebt in den Fahrlehrer"
Fahrlehrerforum
Impressum
Nachricht senden
Datenschutz
Haftungsausschluß
Mediadaten
Impressum
Startseite
Fahrschulen suchen
Suchmaske
in Großstädten
alpabethisch nach Ort sortiert
nach PLZ sortiert
Was kostet der Führerschein?
Für Fahrlehrer
Stellenangebote
Fahrschule kostenlos eintragen
Fahrschuleintrag kostenlos ändern
Preise eintragen oder ändern
Werbung für Fahrschulen
Eintrag einer Fahrschule löschen
Individuell angepaßtes Lernsystem
Theorie lernen
Online-Lernsystem
Fahrschule.de - App
Kostenlose Testbögen
Amtlicher Fragenkatalog
Tipps
Führerschein in Sicht
Theorie und Praxis
Nach der Fahrschule
Recht
Straßenverkehrs-Ordnung
Bußgeldkatalog
EU-Führerschein
Forum
Führerschein- und Fahrschulforum
Forum "Verliebt in den Fahrlehrer"
Fahrlehrerforum
Impressum
Nachricht senden
Datenschutz
Haftungsausschluß
Mediadaten
Impressum
Dieses Bild finden Sie in hoher Auflösung in der
Fahrschule.de App
und im
Online-Lernsystem
Führerschein und Fahrschulforum
Nachricht schreiben
Datum:
Freitag, 22. November 2024
Alias:
E-Mail:
Ich möchte über Antworten auf diesen Beitrag per E-Mail benachrichtigt werden.
Thema:
Zeichen:
Kein Zeichen
Kein Zeichen
Frage
Idee
Info
Achtung
Antwort
Zustimmung
Ablehnung
:)
:(
Zeichen:
Keines
Frage
Idee
Info
Achtung
Antwort
Zustimmung
Ablehnung
:)
:(
Text der Nachtricht:
>> >>Also ich werde werde die STVO nicht zitieren. > >Warum auch ? Du scheinst die StVO ja nur als unverbindlichen Anhalt zu betrachten. >Im Begriff \"StVO\" ist das \"t\" klein, nicht groß > >>Punkt 1: Mein Roller ist wie beschrieben 30 Jahre alt, darf daher also 50 km/h fahren. >Kommt auf den Eintrag in der Betriebserlaunis an, Darf aber immer noch keine 60 km/h schnell sein. > >>Punkt 2: langsamere Fahrzeuge steht hier wohl nicht zur Debatte, denn es darf nur 50 km/h gefahren werden. Schafft mein Roller gut. > >Immerhin sind auf 10 % der Strecke 100 km/h erlaubt, daher \"langsam fahrendes Fahrzeug\" das Patz machen muss. > > >>Punkt 3: Roller schreibt man mit 2 L. Und das Roller bei 45 Km/h enden, würde ich direkt wieder vergessen. Das stimmt so nämlich mal gar nicht. Es gibt sie, soweit ich weiß, mit bis zu 600ccm. > >Also wenn du es so genau haben willst. In der StVO, in du ja nicht rein guckst, gibt es gar keine \"Roller\" (und wenn schreibt man die mit 2 kleinen l, nicht mit großem L). Ich hab mich da nur deiner Ausdrucksweise angepasst. > >\\ ..mit meinem 50er zur Arbeit, 18 KM Landstraße, es ist zu 90% nur 50 Kmh erlaubt. Mein 30 Jahre alter Roller fährt 60 Kmh,..\" >Eine Entfernung in Kilometern ausgedrückt wird \"km\" geschrieben, nicht KM; eine Geschwindigkeit in Kilometer pro Stunde wird \"km/h\" abgekürzt, nicht Kmh. >Eine \"50er\" kann auch eine Mofa sein, oder ein Leichtfahrzeug\" (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug).... > > >>Wenn das schreib doch wenigstens von einer bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit. Und beacht dabei die 50 km/h Modelle. >\"bauartbedingt\" ist ein Wort,\"nie\" schreibt man nicht groß > >>Sowie die weiteren Ausführungen, wie 50 km/h erlaubt auf der Strecke. > >Es werden aber nicht mehr als 90%. der Strecke... > >Wenn man Schlaglöchern ausweichen will ist das durch die Fahrtrichtungsanzeiger bzw. Handzeichen anzukündigen (wie beim vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen). Der nachfolgende und überholende Verkehr ist zu beachten. Zur Not muss man anhalten. Das ist von der Geschwindigkeit unabhängig und gilt auch, wenn der nachfolgende Verkehr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet. > >>Paragraphenreiten, muss ja Spaß machen. >Solltest du auch mal machen, da wirst du ganz viele, für dich, erstaunliche Sachen entdecken... > >>Egal was du schreibst, die einzigen die sich in den von mir beschriebenen Fällen falsch verhalten und sich der Nötigung strafbar machen, sind die Autofahrer. Punkt. > >Vollkommen falsch. Überholen mit zu geringem Abstand ist eine Odnungswidrigkeit und kostet 30 bis 35 €. > Nötigung ist eine Straftat, Geldstrafe bis in den 4 stelligen Bereich oder Freiheitsstrafe + Nebenstrafe wie Fahrverbot, Entzug der FE, Punkte. >\"Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann beispielsweise dann erfüllt sein .... oder ihn grundlos bei einem Überholvorgang behindert.\" >Letzten Punkt begehst du ja. Bei jeder Fahrt. Die Geschwindigkeit des nachfolgenden/überholendes Verkehrs ist für dich nicht maßgeblich > >>Und ach ja, ich fahre gar nichts ohne Fahrerlaubnis, ich habe bis DE alles. > >Hab ich auch nie behauptet, nur das du mit eine Fahrzeug fährst was für den Strassenverkehr nicht zugelassen ist.
Ich willige ein, dass meine Angaben verarbeitet und gespeichert werden und mir mein Autor Code per E-Mail zugesandt wird.
Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft auf dieser Seite oder per E-Mail an
forum@fahrschule.de
widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der
Hilfe zum Forum
und in unserer
Datenschutzerklärung
.
Nach dem Absenden wird Ihnen Ihre Nachricht vor der Veröffentlichung nochmals angezeigt.
Lernen Sie mit dem
Online-Lernsystem
ab 5,99 € online und mobil für die Theorieprüfung!
Hier klicken!
Fahrschule.de 2024
Theorie-App für alle
Führerscheinklassen.
Fahrschule.de Lite
Die kostenlose
Testversion der App
Fahrschule.de 2024