Startseite
Fahrschulen suchen
Suchmaske
Fahrschulen in Großstädten
Fahrschulen nach Ort sortiert
Fahrschulen nach PLZ sortiert
Was kostet der Führerschein?
Für Fahrlehrer
Stellenangebote
Fahrschule eintragen
Fahrschuleintrag ändern
Preise eintragen/ändern
Werbung für Fahrschulen
Fahrschuleintrag löschen
Theorie lernen
Online-Lernsystem
Fahrschule.de - App
Kostenlose Testbögen
Amtlicher Fragenkatalog
Tipps
Führerschein in Sicht
Theorie und Praxis
Nach der Fahrschule
Recht
Straßenverkehrs-Ordnung
Bußgeldkatalog
EU-Führerschein
Forum
Führerschein- und Fahrschulforum
Forum "Verliebt in den Fahrlehrer"
Fahrlehrerforum
Impressum
Nachricht senden
Datenschutz
Haftungsausschluß
Mediadaten
Impressum
Startseite
Fahrschulen suchen
Suchmaske
in Großstädten
alpabethisch nach Ort sortiert
nach PLZ sortiert
Was kostet der Führerschein?
Für Fahrlehrer
Stellenangebote
Fahrschule kostenlos eintragen
Fahrschuleintrag kostenlos ändern
Preise eintragen oder ändern
Werbung für Fahrschulen
Eintrag einer Fahrschule löschen
Individuell angepaßtes Lernsystem
Theorie lernen
Online-Lernsystem
Fahrschule.de - App
Kostenlose Testbögen
Amtlicher Fragenkatalog
Tipps
Führerschein in Sicht
Theorie und Praxis
Nach der Fahrschule
Recht
Straßenverkehrs-Ordnung
Bußgeldkatalog
EU-Führerschein
Forum
Führerschein- und Fahrschulforum
Forum "Verliebt in den Fahrlehrer"
Fahrlehrerforum
Impressum
Nachricht senden
Datenschutz
Haftungsausschluß
Mediadaten
Impressum
Dieses Bild finden Sie in hoher Auflösung in der
Fahrschule.de App
und im
Online-Lernsystem
Führerschein und Fahrschulforum
Nachricht schreiben
Datum:
Samstag, 23. November 2024
Alias:
E-Mail:
Ich möchte über Antworten auf diesen Beitrag per E-Mail benachrichtigt werden.
Thema:
Zeichen:
Kein Zeichen
Kein Zeichen
Frage
Idee
Info
Achtung
Antwort
Zustimmung
Ablehnung
:)
:(
Zeichen:
Keines
Frage
Idee
Info
Achtung
Antwort
Zustimmung
Ablehnung
:)
:(
Text der Nachtricht:
>>> >>>>Der Anwalt selbst redet von "Widerspruch einlegen". Ein Widerspruch ist PER DEFINITION das Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt. >>> >>>Super! Guter Anfang! >>>Das bringt uns aber nur weiter, wenn wir wissen, wer überhaupt einen Verwaltungsakt erlassen kann. Denn ohne Verwaltungsakt kein Widerspruch. >>>Also jetzt bitte googeln: "Wer erlässt Verwaltungsakt?" >>> >>>Und als nächstes erkundigst Du Dich dann bitte, ob es sich bei den TÜV bzw. DEKRA überhaupt um Einrichtungen handelt, die Verwaltungsakte erlassen können. >>> >>>Das Ergebnis bitte hier posten, dann diskutieren wir weiter. >>> >>> >>> >> >>So nicht! Ich weiß, was ein Verwaltungsakt ist. Auf eine Aufforderung von wegen "mach deine Hausaufgaben, dann reden wir weiter" gehe ich nicht ein. Ich bin kein Schuljunge, sondern ein erwachsener Ingenieur. Damit stufst du mich nicht als gleichwertigen Diskussionspartner ein. >> >>Vielleicht weißt du einfach selber nicht, was ein Verwaltungsakt ist und willst deshalb, dass ich es hier schreibe? >> >>Wenn du ein Gegenargument hast, dann poste es. Aber nicht hier solche bescheuerten Aufforderungen von wegen "Lesen bildet". Dein Name ist wohl Programm. > > >Das Gegenargument hast Du doch selbst bereits geliefert, es hakt aber offensichtlich an Deinem Leseverständnis. >Einfach nochmal Deinen eigenen (!) Link https://www.frag-einen-anwalt.de/Beschwerde-TUeV-Pruefer-,pr-Pruefung--f148907.html aufmerksam lesen und feststellen, wogegen man wo Widerspruch eingelegt kann: > >"Sofern der Fahrschüler das Nichtbestehen der Prüfung so nicht akzeptieren will, muss er innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Fahrerlaubnisbehörde einlegen. >Je nach Region heißt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Landratsamt, Kreisverwaltung oder Stadt, aufzusuchen wäre hier die entsprechende Unterabteilung, die "Führerscheinstelle. >Der Fahrschüler müsste in diesem Widerspruch dann fordern, dass ein bestimmter Verwaltungsakt erlassen wird. In diesem Fall wäre dies die Erteilung der Fahrerlaubnis. Nach einer Ablehnung, die man hier wahrscheinlich erwarten müsste, wäre der nächste Schritt die Verpflichtungsklage am Verwaltungsgericht." > >Was ist jetzt daran so schwer zu verstehen? Da steht weder etwas vom Prüfer, noch vom TÜV, sondern von einem Widerspruch bei der Fahrerlaubnisbehörde und einem ablehnenden Bescheid, der von eben dieser Fahrerlaubnisbehörde erlassen wird. > >Nochmal zum Mitschreiben: Der TÜV mit seinen Prüfern ist keine Behörde. Ergo kann er auch keinen Verwaltungsakt erlassen. Ergo kann man beim TÜV bzw. Prüfer auch keinen Widerspruch einlegen. Deshalb schreibt der Anwalt auch im weiteren Verlauf: > >"Sie selbst als Fahrlehrer können sich beim TÜV "beschweren", ich gehe davon aus, dass der Prüfer ein TÜV-Sachverständiger war. Hier gibt es sicher auch einen Vorgesetzten. Es würde sich hierbei aber nicht um eine formal-juristische Beschwerde handeln. Sie können aber durchaus dort vorsprechen und Ihre Sicht der Dinge darlegen und erklären, wie Ihrer Meinung nach die Prüfung abgelaufen ist. Damit werden Sie zwar nicht zwingend etwas erreichen - es wäre aber möglich, dass dieser Prüfer vielleicht auch schon anderen Fahrlehrern negativ aufgefallen ist. Vielleicht würde der Vorgesetzte dann das Gespräch mit dem Prüfer suchen. Mehr können Sie als Fahrlehrer hier nicht tun." > >Und das gilt nicht nur für den Fahrlehrer, der ja in diesem Fall die Frage gestellt hatte, sondern 1:1 genau so auch für den Prüfling. > >Steht also alles in Deinem eigenen Link! Deshalb bleibe ich dabei: Lesen bildet!
Ich willige ein, dass meine Angaben verarbeitet und gespeichert werden und mir mein Autor Code per E-Mail zugesandt wird.
Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft auf dieser Seite oder per E-Mail an
forum@fahrschule.de
widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der
Hilfe zum Forum
und in unserer
Datenschutzerklärung
.
Nach dem Absenden wird Ihnen Ihre Nachricht vor der Veröffentlichung nochmals angezeigt.
Lernen Sie mit dem
Online-Lernsystem
ab 5,99 € online und mobil für die Theorieprüfung!
Hier klicken!
Fahrschule.de 2024
Theorie-App für alle
Führerscheinklassen.
Fahrschule.de Lite
Die kostenlose
Testversion der App
Fahrschule.de 2024