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Datum:
Samstag, 23. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Sollte trotzdem ein nicht ganz korrektes Verhalten des aaP vorliegen, ist das ein formaler Fehler der keinerlei Einfluss auf das n.b. hat. >> >>Doch. Das Bestehen oder nicht Bestehen ist nichts Anderes als ein Verwaltungsakt. Gegen Verwaltungsakte gibt es das Rechtsmittel des Widerspruchs mit einer Frist bis zu einem Monat (ein Jahr bei nichterfolgter Belehrung, die natürlich bei so etwas nicht erfolgt, da das eh kaum jemand weiß). Liegt wirklich ein Fehlverhalten vor, kannst du den Widerspruch bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde einreichen und du könntest erreichen, dass die Prüfung wiederholt werden kann und somit nichts kostet, da die alte Prüfung ungültig ist. Bei Formfehlern ist ein Verwaltungsakt nichtig. >> >> >> >>Zu raten ist deiner Frau, dass sie auf jeden Fall den Prüfer bei der nächsten Prüfung ablehnt. Das darf sie. >> >>https://www.focus.de/politik/deutschland/durchgefallen-fuehrerschein_id_1844769.html > >Mal wieder ziemlicher Blödsinn. >Die Prüfung selber ist kein Verwaltungsakt, daher ist auch kein Widerspruch möglich. Ein Verwaltungsakt würde erst mit Aushändigung des Führerschein erfolgen. Einzig eine Beschwerde bei der PrüfOrg wär möglich. Wenn die PrügOrg der stattgibt (was aber nur bei einem eklatanten Fehlverhalten/falschen Beurteilung einer Situation durch den aaP passiert) berechnet die PrüfOrg die erneute Prüfungsfahrt nicht, die Fahrschule aber schon. Im vorlloegenden Fall ist kein eklatanter Formfehler zu erkennen ( deine Einschätzung liegt wohl daran das du die Vorschriften aus den entsprechenden Gesetzen und den AGB (Leitlinien genannt), nicht kennst) Ein aaP kann auch schon bei der ersten Prüfung abgelehnt werden, es muss aber immer "Befangenheit des aaP" nachgewiesen werden. Aus 40 Jahren Erfahrung kann ich sagen das es sogar von Vorteil ist wenn man 2x den gleiche aaP hat (obwohl es nicht so sein sollte) >Der verlinkte Artikel strotzt von Fehlern. V.Bressendorf ist und war nie "Chef aller Fahrlehrer"; mit 2 Fragen falsch in der Theo. Prüfung fällt man nur durch wenn die mit 5 Punkten bewertet werden, ansonsten sind 10 Punkte erlaubt..... > >Einen 26 Jahre alten Artikle zu zitieren ist immer sehr hilfreich...
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