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Datum:
Sonntag, 24. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Hi Sandra, > >das allererste: >stelle solche Fragen bitte abstrakt. Warum: >Es gibt ein Rechtberatungsgesetz in D, welches nur Anwälten erlaubt, Rechtsauskünfte zu geben. > >Noch gehts um ne recht allgemeine Frage, aber wenns dann mal spezieller wird mit der Hilfe ... > >>Hallo. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Folgendes Problem: >>Ein Pkw ist aus einer Gasse gefahren und hat dabei meinen Sohn auf dem Fahrrad angefahren. Mein Sohn ist auf dem Fußweg gefahren, da nein Fahrradweg vorhanden ist. > >Erste Frgae: wie alt ist dein Sohn? >Zweite: Was verstehst du unter einer Gasse? >Ist es ne richtige Strasse? Oder ne Zufahrt zu diversen GAragen und Häusern? > >Kinder und Fahrrad: >§2 Stvo >(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen. > > >>Man fährt aus der Gasse raus und passiert einen Fußweg mit abgesenkten Bordstein um dann nach links abbiegen zu können. > >§10 StVO >Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. > >Klingt bis jetzt zumindest für mich so, als ob dies zutrifft. > >>Nun sollen wir den Schaden am Auto bezahlen. Meinem Kind ist zum Glück nichts passiert. Ist der Pkw Fahrer im Recht? > >Kann ich dir abschliessend so nicht definitiv sagen, aber nach deiner bisherigen Erklärung tendiere ich eher zu einem NEIN. > >Wenn ihr ne Rechtsschutzversicherung habt (was ich heutzutage leider immer jedem empfehlen kann), im Zweifel zum Anwalt damit > >Grüssle >Wolfe
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